M.a.W.: Wird endgültig Betreuung angeordnet, spielt die eAO keine Rolle mehr. (Die kann man kostenmäßig vergessen.)
Fälligkeit und Wert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten (nicht nur vorläufigen) Betreuerbestellung, § 8 GNotKG. Für dieses und das nachfolgende Jahr fällt eine Jahresgebühr an, Nr. 11101 Abs. 2. Alles vorher (im Rahmen der eAO) löst keine Kosten aus (soweit nicht Auslagen angefallen sind und ! diese jmd. ausdrücklich auferlegt wurden.)
Wird eAO abgelehnt oder läuft aus, dann nur Kostenanforderung (0,3 -Gebühr + Auslagen) , wenn ausdrücklich jmd. die Kosten auferlegt wurden.