Es kommt darauf an, wann die vorläufige Betreuung angeordnet wurde. Nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gab es zunächst eine Gesetzeslücke dergestalt, dass man die Gebühr KVfG 16110 nicht in §
23 GNotKG genannt hat und somit nicht der Betroffene haftete. Man konnte daher bei vorläufigen Betreuungen, die zwischen dem 01.08.2013 und dem 18.12.2014 angeordnet wurden, ohne Kostenentscheidung ( die grundsätzlich nie vorlag ) Kosten erheben ( erst dann, wenn es noch zu einer endgültigen Betreuerbestellung gekommen ist ).
Durch die seit 19.12.2014 geltende Gesetzesergänzung ist jetzt klar geregelt, dass der Betroffene auch bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers gem. §
23 Nr. 1 GNotKG haftet. KVfG 16110 Abs. 2 verweist auf Hauptabschnitt 1 ( KVfG 11101 ff. ), wenn die vorläufige Betreuung mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In Betreuungssachen wird also grundsätzlich nie die Gebühr KVfG 16110 erhoben, wenn ein Betreuer bestellt wird, sondern immer nur 11101-11103.
KVfG 16110 könnte man nur dann erheben, wenn in einem vorläufigen Betreuungsverfahren kein Betreuer bestellt wird und ( ebenso wie bei einem Hauptverfahren ohne Betreuerbestellung, in dem KVfG 11100 entsteht ) eine Kostenentscheidung vorliegen würde, denn weder 16110 noch 11100 sind in §
23 GNotKG genannt.
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