Erbscheine fürs GBA - GNotKG

  • Hallo miteinander,

    sehe ich es richtig, dass es ab dem 01.08.13 keine gebührenermäßigten Erbscheine mehr fürs Grundbuchamt gibt?

    § 40 Abs. 3 besagt zwar etwas über den Wert von Erbscheinen, dessen Wirkungen sich nur auf einen Teil des Nachlasses erstrecken - doch dürfte es sich hierbei wohl eher um einen Fall wie z.B. § 2369 Abs. 1 BGB handeln?

    :gruebel:

  • So lese ich § 40 Abs. 3 nicht. Wenn der Erbschein nur gegenständlich beschränkt auf das Nachlassgrundvermögen erteilt wird, sind diejenigen Gegenstände( Konten, Versicherungen pp) nicht bei der Geschäftswertermittlung zu berücksichtigen, Verbindlichkeiten, die nicht das Grundstück betreffen, nicht zu berücksichtigen. Ich denke, dass Abs. 3 genau den lediglich für Grundbuchzwecke zu erteilenden Erbschein beschreibt. Auch mit Hinweis auf Abs. 1, da der Wert des Grundstücks dann nicht Grundlage der Geschäftswertfeststellung ist, wenn der NL im übrigen masselos ist. Dies betrifft ja die vielen Grundbuchberichtigungszwänge in den neuen Bundesländern, wo wir hier oftmals 3 und mehr Erbfolgen zur Grundbuchberichtigung "vergessener " Grundstücke bescheinigen müssen und die Erbfälle oftmals mehr als 30 Jahre zurückliegen.

  • Auch mit einem nur für Grundbuchberichtigungszwecke erteilten Erbschein wird aber die Erbfolge hinsichtlich des gesamten Nachlasses bezeugt, nicht nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. § 40 Abs. 3 GNotKG passt dafür deshalb nicht. Die Vorschrift ist wohl für gegenständlich beschränkte Erbscheine gedacht.

  • Vereinfacht hier manches.
    Aber die gebührenfreie Erteilung nach anderen Vorschriften (z.B. § 64 SGB X für sozialrechtliche Verfahren oder nach dem Ausgleichslastengesetz) dürfte davon ja nicht berührt sein, oder?

    Die Kostenfreiheit bleibt. S. a. Artikel 38 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Das leuchtet ein, also keine gebührenermäßigten Erbscheine mehr nur fürs Grundbuch.
    Ist es richtig, dass für Erteilung eines Erbscheins die Gebühren wie folgt erhoben werden:
    1,0 Gebühr für Erteilung des Erbscheins § 40 I Nr. 2, KV 12210
    +
    0,5 Gebühr eV wegen § 40 I Nr. 1, KV 15212 ?

  • Macht es dann noch Sinn einen Erbscheinsantrag nur für Grundbuchberichtigung aufzunehmen wenn der Erbschein genauso viel kostet wie ein ganzer Erbschein?

  • Da es einen solchen für Grundbuchzwecke beschränkten (gebührenbegünstigten) Erbschein nicht mehr gibt, ist es auch sinnlos, einen entsprechenden Antrag aufzunehmen.

    Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung besteht die Gefahr, dass bei hohem Nachlasswert und geringwertigem Grundbesitz kein Erbschein mehr beantragt wird, weil er unter Umständen mehr kostet als der Grundbesitz wert ist. Das ist im Hinblick auf die wünschenswerte Grundbuchberichtigung kontraproduktiv.

  • Da es einen solchen für Grundbuchzwecke beschränkten (gebührenbegünstigten) Erbschein nicht mehr gibt, ist es auch sinnlos, einen entsprechenden Antrag aufzunehmen.

    Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung besteht die Gefahr, dass bei hohem Nachlasswert und geringwertigem Grundbesitz kein Erbschein mehr beantragt wird, weil er unter Umständen mehr kostet als der Grundbesitz wert ist. Das ist im Hinblick auf die wünschenswerte Grundbuchberichtigung kontraproduktiv.

    Für den von dir beschriebenen Fall gibt es dann doch immernoch den Ausweg des § 82a GBO. Obwohl ich dieses Verfahren zum Glück noch nie durchgezogen hab/durchziehen musste. Ist das in diesem Fall überhaupt möglich?

  • Natürlich ist das möglich.

    Das Grundbuchamt wird sich dann - als falscher Adressat - aber mit den Vorhaltungen der Beteiligten über die anfallenden Kosten für den erforderlichen Erbschein herumschlagen müssen.

    Es steht allerdings auch noch der Weg nach § 35 Abs. 3 GBO für Grundbesitz (oder den Anteil des Erblassers hieran) bis zu einem Wert von 3.000 € zur Verfügung.

  • Wie soll ich mich verhalten, wenn vor dem 01.08. ein Erbscheinsantrag beim Notar protokolliert wird - Erbschein nur für Grundbuchberichtigung - und dieser nach dem 01.08. bei Gericht eingeht?

    Einfach Erteilung nach neuem Recht, sprich Gebührenbeschränkungsvermerk weglassen und bei Gebührenberechnung für Erbscheinserteilung den kompletten Nachlasswert ansetzen? Oder würde ihr eine ausdrückliche Antragsabänderung für erforderlich halten?

  • Und mal wieder eine neue Frage zur dem Thema:

    Nach welchem Recht erfolgt die Kostennacherhebung bei einem nach der KostO gebührenermäßigt nur fürs GBA erteilten Erbschein, wenn nach dem 01.08.13 ein Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten Ausfertigung eingeht? :gruebel:

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