Eintragung der Eltern als Erben des Sohnes in Erbengemeinschaft o. Gütergemeinschaft?

  • Der Sohn ist verstorben und gesetzlich von seinen Eltern zu je 1/2 Anteil beerbt worden. Ein entsprechender Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge liegt vor.
    Aus dem Grundbuch ergibt sich (Eltern hatten zuvor ihren Grundbesitz auf den Sohn übertragen), dass die Eltern den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben.
    Ich beabsichtige, die Eltern als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Sohnes in Erbengemeinschaft (und nicht in Gütergemeinschaft) einzutragen.

    Richtig?

  • Demnach wären die Eltern zweimal (z.B. unter 2aI/II und 2b I/II) in Gütergemeinschaft und insgesamt (im Beispiel zu 2a,b) in Erbengemeinschaft vorzutragen.

    Für die entsprechende Eintragung braucht man aber wohl einen entsprechenden Antrag. Die Eintragung in (bloßer) Erbengemeinschaft ist nicht möglich, weil sie das Grundbuch unrichtig machen würde.

  • Vielen Dank für die Hinweise!
    Wenn ich Cromwell richtig verstehe, muss ich die Eltern des Erblassers (A.B. und B.B. geb. C) wie folgt eintragen:

    5.1.I A.B., geboren am ...,
    5.1.II B.B. geborene C, geboren am ...,
    in Gütergemeinschaft,

    5.2.I A.B., geboren am ...,
    5.2.II B.B. geborene C, geboren am ...,
    in Gütergemeinschaft,

    zu 5.1. und 5.2. in Erbengemeinschaft

    O.K.?

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Eigentümer des Grundstücks waren bisher:

    1.1 A
    1.2 B
    1.1 und 1.2 In Gütergemeinschaft zu 1/2
    1.3 C zu 1/2

    Nun ist C verstorben und wurde von A und B zu gleichen Teilen gemäß gesetzlicher Erbfolge beerbt.

    Wie trägt man das jetzt richtig ein?

    Vorschlag 1:
    1.1 und 1.2 bleibt
    1.3 röten
    1.4 anstelle von bisher 1.3: A und B in Gütergemeinschaft
    Spalte 4: Erbschein vom...

    Vorschlag 2:
    Nummer 1 röten
    2.1 A
    2.2 b
    Spalte 4: wie bisher zu 1.1 und 1.2, sowie Erbschein vom

    Aber so kommt halt die Erbengemeinschaft nicht raus?!?

  • Vorschlag 3 war zwar mein erster Gedanke als ich die Akte auf dem Tisch hatte, aber meiner Ansicht nach wird dadurch das Grundbuch unrichtig, vgl. Demh. Rn. 24 zu 33 GBO.
    Eine Bestimmung des Erblassers gemäß 1418 II Nr.2 BGB habe ich nicht. Also fällt die Erbschaft in das Gesamtgut.

  • So ist es, s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 26.10.2015, 34 Wx 233/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18625?hl=true
    Das Bestehen der Gütergemeinschaft ist daher ebenfalls zu verlautbaren.

    Also wie vor, aber mit Zusatz:

    1.4 und 1.5
    in Erbengemeinschaft zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft
    -1/2 Anteil

    Spalte 4: Der ½ Anteil Abt. I Nr. 1.3 ist durch Erbfolge vom……..übergegangen. Anhand des Erbscheins vom …...(AG…., Az.:…….) berichtigt am…….
    (wegen dieses Textes siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…288#post1089288)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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