Hallo,
ich hoffe mal wieder auf eure Hilfe! Vielleicht vorweg: Ich bin hier (Fachgerichtsbarkeit) nicht für Prozesskostenhilfeentscheidungen zuständig, mir wurde aber nun eine Akte vom Richter vorgelegt, mit der Bitte um Mitteilung eines entsprechenden Betrages.
Nun zum Fall:
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hat PKH mit (recht hohen) Raten. Davon hat er inzwischen 10 gezahlt. Sein Anwalt beantragt nun die vorläufige Einstellung der Ratenzahlung, da die Gerichtskosten und die ausgezahlte PKH-Vergütung (Vorschuss) gedeckt sind. Hier bin ich schon mal der Meinung, dass es auf die Gerichtskosten und die Wahlanwaltsvergütung ankommt. Meine Kollegin vertritt zusätzlich die Auffassung, dass alle eventuell im weiteren Verfahren noch anfallenden Gebühren (Terminsgebühr, Einigungsgebühr) vorsorglich mit einzuziehen sind, bevor eingestellt wird. Zu diesem Thema finde ich nichts wirkliches (kann man alles so oder so lesen) und kann sie auch nicht fragen, weil sie noch länger nicht da ist. Am überzeugendsten finde ich dagegen noch das Argument, dass die PKH-Partei nicht schlechter gestellt werden soll, als eine vermögende Partei und dass deshalb nur die bereits entstandenen Gebühren einzuziehen sind.
Je nachdem, wie ich es mache, kommt natürlich ein stark abweichendes Ergebnis raus. Die bereits angefallenen Kosten sind bereits gedeckt, nehme ich die - eventuell - anfallenden Gebühren des RA dazu, muss der Kläger bis Anfang nächsten Jahres seine Raten zahlen.
Welchen Betrag nenne ich denn jetzt dem Richter?