§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

  • Hallo,

    ich hoffe mal wieder auf eure Hilfe! Vielleicht vorweg: Ich bin hier (Fachgerichtsbarkeit) nicht für Prozesskostenhilfeentscheidungen zuständig, mir wurde aber nun eine Akte vom Richter vorgelegt, mit der Bitte um Mitteilung eines entsprechenden Betrages.

    Nun zum Fall:

    Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hat PKH mit (recht hohen) Raten. Davon hat er inzwischen 10 gezahlt. Sein Anwalt beantragt nun die vorläufige Einstellung der Ratenzahlung, da die Gerichtskosten und die ausgezahlte PKH-Vergütung (Vorschuss) gedeckt sind. Hier bin ich schon mal der Meinung, dass es auf die Gerichtskosten und die Wahlanwaltsvergütung ankommt. Meine Kollegin vertritt zusätzlich die Auffassung, dass alle eventuell im weiteren Verfahren noch anfallenden Gebühren (Terminsgebühr, Einigungsgebühr) vorsorglich mit einzuziehen sind, bevor eingestellt wird. Zu diesem Thema finde ich nichts wirkliches (kann man alles so oder so lesen) und kann sie auch nicht fragen, weil sie noch länger nicht da ist. Am überzeugendsten finde ich dagegen noch das Argument, dass die PKH-Partei nicht schlechter gestellt werden soll, als eine vermögende Partei und dass deshalb nur die bereits entstandenen Gebühren einzuziehen sind.

    Je nachdem, wie ich es mache, kommt natürlich ein stark abweichendes Ergebnis raus. Die bereits angefallenen Kosten sind bereits gedeckt, nehme ich die - eventuell - anfallenden Gebühren des RA dazu, muss der Kläger bis Anfang nächsten Jahres seine Raten zahlen.

    Welchen Betrag nenne ich denn jetzt dem Richter? :oops:

  • Zu diesem Thema finde ich nichts wirkliches (kann man alles so oder so lesen)

    Der Zöller ist da relativ eindeutig: zu berücksichtigen sind nur die Kosten (gerichtlich+aussergerichtlich) die bisher angefallen sind, nicht die welche möglicherweise erst später anfallen... zu anderen Meinungen kenne ich keine Fundstelle.

  • Dafür gibts es doch den Kostenschätzbetrag. Dafür ist aber die Geschäfsstelle zuständig...

    Wie schon gesagt: Dank Fachgerichtsbarkeit alles etwas anders hier. die Geschäftsstelle wäre die letzte, die sich hier damit zu beschäftigen hätte... Einen Kostenschätzbetrag (?) gibt´s soweit ich weiß auch nicht für unsere Verfahren.

  • Vielleicht als Orientierung mal in die Tabelle zur DB-PKH reingucken.
    Bei uns (auch Fachgerichtsbarkeit) werden die zur Prüfung nach § 115 Abs. 4 ZPO ermittelten vorläufigen Kosten des Rechtsstreits (Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und U.steuer) angesetzt und dann Raten bis zu dieser Höhe eingezogen (vgl. dazu auch Zöller ZPO, RdNr. 80 zu § 115).

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Bei uns (auch Fachgerichtsbarkeit) werden die zur Prüfung nach § 115 Abs. 4 ZPO ermittelten vorläufigen Kosten des Rechtsstreits (Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und U.steuer) angesetzt und dann Raten bis zu dieser Höhe eingezogen.


    Bei uns auch, allerdings nehmen wir die Einigunbgs-/Erledigungsgebühr noch dazu und ggf. die Erhöhung - und von allem jeweils die Höchstgebühr, also alles, was maximal entstehen kann. Da kann nichts schief gehen und die PKH-Partei muss auch nicht unangemessen viel einzahlen.

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