Vertretungsbescheinigung Luxemburgischer Notar

  • Aber wieso sollte es dann für Luxemburg anders sein?

    "Demnach kann ich doch Registerauszüge anstelle der Bescheinigung verlangen?

    Nein, damit sind Länder gemeint, in denen es entweder gar kein Register oder nur eins ohne öffentlichen Glauben (England!) gibt, und in denen die Bescheinigung eines Notars oder Anwalts (ggf. zusammen mit Erklärungen von Organen der Gesellschaft, wie zB dem company secretary) der übliche und einzige Nachweis für Existenz und Vertretung der Gesellschaft ist"

  • Aber wieso sollte es dann für Luxemburg anders sein?

    "Demnach kann ich doch Registerauszüge anstelle der Bescheinigung verlangen?

    Nein, damit sind Länder gemeint, in denen es entweder gar kein Register oder nur eins ohne öffentlichen Glauben (England!) gibt, und in denen die Bescheinigung eines Notars oder Anwalts (ggf. zusammen mit Erklärungen von Organen der Gesellschaft, wie zB dem company secretary) der übliche und einzige Nachweis für Existenz und Vertretung der Gesellschaft ist"

    Da sind glaube ich einige Zitate durcheinandergekommen.

    Für Luxemburg mußt Du (nach Meinung des OLG Hamm jedenfalls) einen Registerauszug oder eine deutsche Notarbescheinigung verlangen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ... Für Luxemburg mußt Du (nach Meinung des OLG Hamm jedenfalls) einen Registerauszug oder eine deutsche Notarbescheinigung verlangen.

    Weil du dich da auskennst: Ich habe eine seit 01.02.2012 eingetragene XY S.a.r.l. Diese wurde mit Gesellschaftsbeschluss vom 01.03.2013 in eine XY SCS umgewandelt.

    Im Registerauszug der Komplementärin Z S.a.r.l. steht, dass diese Komplementärin am 01.06.2012 eingetragen wurde und als Zweck der Gesellschaft steht da u.a.: "....Vertretung.....der XY SCS....."

    Die XY SCS bestand doch 2012 noch gar nicht. Oder wurde das einfach später aktualisiert und man sieht es nicht, da es keine chronologischen/historischen Auszüge wie bei uns gibt?

  • ... Für Luxemburg mußt Du (nach Meinung des OLG Hamm jedenfalls) einen Registerauszug oder eine deutsche Notarbescheinigung verlangen.

    Weil du dich da auskennst: Ich habe eine seit 01.02.2012 eingetragene XY S.a.r.l. Diese wurde mit Gesellschaftsbeschluss vom 01.03.2013 in eine XY SCS umgewandelt.

    Im Registerauszug der Komplementärin Z S.a.r.l. steht, dass diese Komplementärin am 01.06.2012 eingetragen wurde und als Zweck der Gesellschaft steht da u.a.: "....Vertretung.....der XY SCS....."

    Die XY SCS bestand doch 2012 noch gar nicht. Oder wurde das einfach später aktualisiert und man sieht es nicht, da es keine chronologischen/historischen Auszüge wie bei uns gibt?


    Nicht zwingend. Ich kann ja auch in Deutschland die "XY Geschäftsführungs-GmbH" gründen, deren Zweck (u.a.) gerichtet ist auf die Übernahme der persönlichen Haftung in der noch zu gründenden XY GmbH & Co. KG. Wenn sich deren Eintragung dann verzögert, habe ich auch schon ggf. über längere Zeit die GF-Gesellschaft im Handelsregister.

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  • Ist das nicht einschlägig?

    z.B. Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2011; 15 W 97/11; Meikel/Hertel GBO Einl G 89 m.w.N.; Schaub in Bauer/von Oefele GBO Int. Bezüge Rn 119 m.w.N.

    Ich kapier es ehrlich gesagt nicht. OLG Hamm sagt doch auch: "Die Bescheinigung eines ausländischen Notars anstelle
    eines beglaubigten Registerauszugs ist danach als Nachweis im Rahmen des § 29 GBO
    nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch neigt der Senat dazu, einen solchen Nachweis nur
    zuzulassen, wenn die Führung eines primären Nachweises entweder nicht möglich oder
    doch wenigstens erschwert ist"

    Demnach kann ich doch Registerauszüge anstelle der Bescheinigung verlangen?

    Kapier ich ehrlich gesagt auch nicht. Wie sich aus dem oben genannten Gutachten des DNotI vom 15.01.2009, Fax-Abruf-Nr.: 89154, ergibt, ist in Luxemburg die Erstellung von notariellen Vertretungsbescheinigungen nicht gesetzlich, sondern nur gewohnheitsrechtlich vorgesehen. Dabei sei es -wie in Belgien- üblich, dass der Notar zur Feststellung der wirksamen Vertretung einer Handelsgesellschaft wie auch bei Ausstellung von Bescheinigungen über die wirksame Vertretung nicht in das luxemburgische Handelsregister Einblick nimmt, sondern sich auf die Bekanntmachungen im luxemburgischen Amtsblatt (Mémorialvergleichbar dem deutschen Bundesanzeiger) verlässt.

    Wie das OLG Hamm unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln, 2. Zivilsenat, vom 04.05.1988, 2 Wx 6/88 = Rpfleger 1989, 66, ausführt, sind ausländische notarielle Bescheinigungen jedoch allenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn sie nach den ausländischen Vorschriften in die notarielle Zuständigkeit fallen. Eine gesetzlich normierte Zuständigkeit für notarielle Vertretungsbescheinigungen gibt es im luxemburgischen Recht jedoch nicht. Zudem reicht die Einsichtnahme in Veröffentlichungen nicht aus. Auch nach deutschem Recht müsste der Notar Einsicht in das (ggf. elektronische) Register selbst oder eine beglaubigte Abschrift hieraus nehmen (§ 21 Absatz 2 Satz 1 BNotO; s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 14.10.2015, 34 Wx 187/14; Gutachten des DNotI im DNotI-Report 2014, 81 ff.)

    Der verfahrensrechtliche Nachweis von Bestand und Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht, deshalb gilt insoweit auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (OLG München aaO unter Zitat Bausback, DNotZ 1996, 254, 255).
    Wie das OLG weiter ausführt, gelten die Nachweiserleichterungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO. § 21 Abs. 1 BNotO nur für registerfähige Personen und Gesellschaften, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind. Auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften können sie in der Regel nicht angewendet werden. Vielmehr seien deren Bestehen und die Vertretungsbefugnis dem Grundbuchamt grundsätzlich in vollem Umfang, und zwar in der Form des § 29 GBO, nachzuweisen.

    Also ist vorliegend die Bescheinigung des luxemburgischen Notars nicht ausreichend.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (27. Juni 2017 um 12:40) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Hier gab es zwei weitere Entscheidungen des OLG München, 34 Wx 204/17 und 34 Wx 205/17, jeweils vom 10.08.2017. Sie sind aber glaub ich nicht veröffentlicht (und enthalten auch nicht viel, was für die "Allgemeinheit" von Interesse wäre).

    (Die Beschwerden wurden zurückgewiesen. Allerdings wurde nur auf den ersten Punkt der Beanstandungen eingegangen, da sich damit die anderen (vorerst) erledigt haben. Eingetragen war als Eigentümerin eine lux. S.a.r.l., gehandelt hat eine SCS. Die Voraussetzungen für die Richtigstellung aufgrund identitätswahrender Umwandlung von S.a.r.l. zu SCS konnten anhand der vorgelegten Unterlagen nicht sicher festgestellt werden. Ob die Bestätigung eines luxemburgischen Notars hierfür ausreicht, liesen sie dahingestellt, da nach ihrer Ansicht die vorgelegten lux. HR-Auszüge widersprüchlich waren.)

  • da nach ihrer Ansicht die vorgelegten lux. HR-Auszüge widersprüchlich waren


    Da wird es möglicherweise einen Versuch geben, das weiter hochzutreiben, da das OLG München auf ausländische Auszüge letztlich die deutschen registerrechtlichen Bestimmungen anwenden will.

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  • mir liegt eine Vollmacht einer luxemburgischen Sarl vor. Auf der letzten Seite Datum und Unterschrift von 2 Personen.
    Luxemburgischer Notar hängt noch eine Seite dran mit folgendem Inhalt:
    Notarielle Bescheinigung:
    Hiermit beglaubige ich, der unterzeichnende Notar die Echtheit der vorstehenden Unterschriften von A und B .
    Gleichzeitig bescheinige ich in der Eigenschaft als Notar aufgrund heutiger Einsicht in das elektronische Registre Commerce ...., dass dort unter Registernummer 1234 die Sarl eingetragen ist und A und B je als Geschäftsführer zu deren gemeinsamen Vertretung berechtigt sind.

    Unterschrift und Siegel

    Es ist auf dieser Seite kein Datum vorhanden. Gehe ich davon aus, dass der Notar die Unterschriften am Tag der Vollmachtserteilung (Seite davor) beglaubigt hat und auch die Bescheinigung erteilt hat?

    Hier hat der Notar ins Register eingesehen. Ist die Vertretungsbescheinigung zum Nachweis der Vertretung durch den luxemburgischen Notar dann ausreichend?

  • Apostille dabei?
    Wenn nein, anfordern, :teufel: damit das Aussenministerium dem/der Notar/in den offensichtlichen Verstoss gegen Art. 30. Abs. 2 des luxemburgischen Notariatsgesetzes um die Ohren hauen kann ("Ils doivent également énoncer les nom, prénom usuel, qualité et demeure des parties et, le cas échéant, des témoins instrumentaires, le lieu, l ́année, le mois et le jour où les actes sont passés." - "Sie [die notariellen Akte] müssen ausserdem die Nachnamen, den gebräuchlichen Vornamen, den Stand und den Wohnort der Beteiligten und gegebenenfalls auch der Urkundszeugen, sowie den Ort, das Jahr, den Monat und den Tag der Errichtung angeben.")

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  • Hallo an alle :)

    ich habe seit letzter Woche den Antrag auf Eintragung einer Gesamtgrundschuld vorliegen. Eigentümerin ist eine S.Ar.l. Ich sehe hier nicht, dass die Vertretungsberechtigung der für die S.A.r.l. Handelnden nachgewiesen ist. Es liegt je eine Vollmacht an Rechtsanwälte vor, von denen einer dann handelt. Die Unterschriften der Gesellschafter der S.A.r.l. je sind "Im Namen von jeder der in Anlage 1 aufgeführte Gesellschaften" abgegeben. Aus der Anlage ergibt sich zwar die jeweilige Registernummer aus Luxemburg, nicht aber, dass der jeweilige unterschriftsbeglaubigende Notar Einsicht genommen hat oder wie die Vertretungsberechtigung aussieht. Einer Vollmachtsurkunde ist eine Apostille beigefügt, die andere vor einem Honorarkonsul abgegeben. Die ersten Eintragungsmitteilungen liegen mir schon vor. Dort wurde also kein Problem gesehen.

    Die Angabe "im Namen von.." genügt doch aber nicht als Vertretungsnachweis??

    Ich bin für Eure Hilfe sehr dankbar.

  • Ich häng mich hier mal hintendran.

    Die Eigentümerin, eine luxemburgische S.à r.l., hat umfirmiert. Zum Nachweis der Firmenänderung bescheinigt der deutsche Notar nach Einsicht in das "elektronische Handelsregister (...) Luxemburg, dass dort die ... Sarl eingetragen war und diese in ... Sarl umfirmiert hat".
    Wenn ich das richtig verstehe, ist so eine Bescheinigung ausreichend, wenn das luxemburgische HR dem deutschen gleichwertig ist. Hat da jemand Erfahrungen?

    Weiter wird die Löschung einer in Abt. III eingetragenen Grundschuld beantragt.
    Gehandelt hat eine Bevollmächtigte. Die Vollmacht wird vorgelegt (Übersetzung aus dem Tschechischen). Apostille ist dabei.
    Für die Eigentümerin haben zwei Personen unterschrieben. Die eine Unterschrift wird von einem Tschechischen Notar beglaubigt. Die andere von einem luxemburgischen Notar. Weiter bescheinigt der luxemburgische Notar (in deutscher Sprache) nach Einsichtnahme in das lux. Register, dass die beiden Personen, die unterschrieben haben, die Eigentümerin vertreten dürfen.
    Apostille liegt jeweils vor.

    Wenn ich das richtig verstehe, kann ich eine solche Bescheinigung nicht akzeptieren, da nach luxemburgischen Recht nicht vorgesehen.
    Zudem ist die Unterschrift des Übersetzers nicht beglaubigt (müsste aber sein: Bauer, GBO, 3. Auflage, Internationale Bezüge Rn. 629).

    Ich müsste also zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Vollmachtgeber einen begl. Abdruck des Registerblattes nebst evtl. Übersetzung; oder aber eine Bescheinigung eines deutschen Notars über die Vertretungsberechtigung haben (letzteres sofern das luxemburgische Register dem deutschen gleichwertig ist - siehe oben).

    Sehe ich das so richtig und hat jemand von euch damit schon Erfahrungen gesammelt?
    Bin für jede Meinung dankbar, danke im Voraus.

  • Das luxemburgische HR ist dem deutschen HR vergleichbar und auch auf Deutsch (und auf Französisch) geführt, da Deutsch in Luxemburg Amtssprache ist. Von daher sollte der deutsche Notar auch in der Lage sein, die Vertretungsmacht zu bescheinigen.

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  • Top, danke. Und kann auch der lux. Notar die Vertretungsmacht bescheinigen? Ich bin geneigt zu sagen: Ja.

  • Unser Oberlandesgericht hat in einem von meinen Verfahren entschieden, dass luxemburgische Notare eine Registerbescheinigung erstellen dürfen (Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken vom 15.04.2019 (3 W 19/19) und wir diese anerkennen müssen. Damit ist das Problem in Rheinland-Pfalz geklärt.

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