Vertretungsbescheinigung Luxemburgischer Notar

  • ....eigentlich nur eine schlichte Grundschuldabtretung, aber Zedentin ist eine luxemburgische S.A.

    Vorgelegt werde mir die Abtretungserklärung, beglaubigt durch luxemburgischen Notar mit Apostille. Soweit in Ordnung.

    Auch die Vertretungsbescheinigung hat der luxemburgische Notar erstellt (mit Apostille). Tja und nun habe ich mich belesen und: § 32 GBO gilt nur für jur. Personen und Gesellschaften, die im inländischen Register eingetragen sind. Die Vertretungsbescheinigung des ausländischen Notars genügt als Nachweis nur, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und sie den Anforderungen des ausländischen Rechts entspricht, was das GBA von Amts wegen zu ermitteln hätte. Hatte schon mal jemand dieses Problem und viel interessanter, wie gelöst?

    Also meine Tendenz: Auszug aus dem luxemburgischen Handels- und Firmenregister + Übersetzung durch öffentlich beeideten Übersetzer + öffentlich beglaubigte Unterschrift des Übersetzers + Verbindung von Übersetzung und fremdsprachigem Registerauszug mit Schnur und Siegel durch Notar + Apostille.

  • Und auch nicht mit der Frage, ob ein pauschaler Ausschluss aller ausländischen Gesellschaften von einem Vertretungsnachweis nach § 32 GBO mit EU-Recht vereinbar ist.

    Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass vorgelegt werden müßten:

    • ausländischer HR-Auszug mit Apostille
    • beglaubigte Übersetzung des HR-Auszugs (wenn aus dem Ausland: mit Apostille)
    • Rechtsgutachten über die Art und Weise, wie ausländische Gesellschaften der betreffenden Rechtsordnung vertreten und wie Eintragungen in das Handelsregister ggf. ausgelegt werden (das hiesige GBA hielt die Eintragung "Kollektivunterschrift zu zweien" im schweizerischen Handelsregister für unklar und verlangte ein Gutachten hierzu)


    Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt hierbei jedenfalls für EU-Länder jedenfalls bei vergleichbarer Funktion des Handelsregisters und vergleichbarer Funktion des Notariats auf der Hand.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich wollte es halt mal entschieden haben, da das ja relativ häufig vorkommt. Begründet hab ich es lediglich mit dem Aufsatz von Steffen aus dem Jahr 2008 zu Auslandsgesellschaften, FHR Bad Münstereifel und KEHE/Sieghörtner Einl. U 91. Offenbar sind sie diesen Ansichten gefolgt.

    (Hab gerade wieder so eine Bestätigung eines luxemburgischen Notars, der die Umwandlung einer S.à.r.l. in eine SCS bestätigt und dass diese Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin Eigentümerin aller von der Gesellschaft gehaltenen Grundstücke sei. Außerdem die gemeinsame Vertretungsberechtigung von 3 Personen für die luxemburger Komplementär - Gesellschaft der SCS, von denen aber nur wieder zwei unterschrieben haben...sie wollen u.a. die Eigentümerin berichtigt haben. Deshalb bin ich auf diesen thread gestoßen. Warum haben die nur alle ihren Sitz in Luxemburg, wo sie doch hier ihre Geschäfte machen :gruebel:)

  • Und auch nicht mit der Frage, ob ein pauschaler Ausschluss aller ausländischen Gesellschaften von einem Vertretungsnachweis nach § 32 GBO mit EU-Recht vereinbar ist.

    Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass vorgelegt werden müßten:

    • ausländischer HR-Auszug mit Apostille
    • beglaubigte Übersetzung des HR-Auszugs (wenn aus dem Ausland: mit Apostille)
    • Rechtsgutachten über die Art und Weise, wie ausländische Gesellschaften der betreffenden Rechtsordnung vertreten und wie Eintragungen in das Handelsregister ggf. ausgelegt werden (das hiesige GBA hielt die Eintragung "Kollektivunterschrift zu zweien" im schweizerischen Handelsregister für unklar und verlangte ein Gutachten hierzu)


    Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt hierbei jedenfalls für EU-Länder jedenfalls bei vergleichbarer Funktion des Handelsregisters und vergleichbarer Funktion des Notariats auf der Hand.

    Genau die genannten Unterlagen werde ich verlangen und dann hoffen wir mal, dass sie Beschwerde einlegen. Da die überall in D Grundbesitz haben, müssten es eigentlich einige Kollegen/innen auf dem Tisch haben. Es werden auch Gewerbe-Dienstbarkeiten eingetragen und geändert.

  • Genau die genannten Unterlagen werde ich verlangen und dann hoffen wir mal, dass sie Beschwerde einlegen. Da die überall in D Grundbesitz haben, müssten es eigentlich einige Kollegen/innen auf dem Tisch haben. Es werden auch Gewerbe-Dienstbarkeiten eingetragen und geändert.

    Mir ist das heute auch auf den Tisch geflattert.
    Bei den Dienstbarkeitsbestellungen habe ich bislang allerdings kein Problem mit dem Vertretungsnachweis, da zumindest für diese Erklärungen keiner beigefügt ist. :teufel:
    Ein paar andere Probleme sehe ich auf Anhieb leider auch noch, aber das muss noch etwas reifen...

    Vielleicht finden sich hier noch mehr Betroffene.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ah genau! Da ist ja nur einer für die (künftige) Dienstbarkeitsberechtigte mit dem Sitz in D dabei.
    Wie ist es mit einer Eigentümerzustimmung für den Rangrücktritt der Grundschuld/en?
    Wir machen hier eine gesammelte Bearbeitung, sonst heißt es nachher wieder "der Kollege X hat es aber eingetragen!"

  • Auch ganz lustig die angeblich beigefügte "anwaltlich beglaubigte Verfahrensvollmacht": Ein Schreiben des Vollmachtnehmers an den Vollmachtgeber, dass er meint, seine Beratungstätigkeit umfasse folgendes.....

  • Auch ganz lustig die angeblich beigefügte "anwaltlich beglaubigte Verfahrensvollmacht": Ein Schreiben des Vollmachtnehmers an den Vollmachtgeber, dass er meint, seine Beratungstätigkeit umfasse folgendes.....


    Das ist in der Tat die in Luxemburg übliche Vorgehensweise ("l'avocat est cru sur sa parole"), aber das geht in D natürlich beim besten (EU-)Willen nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und was habe ich von einer beglaubigten Kopie der Rangrücktrittsbewilligung zu halten, die weder vom Betroffenen vorgelegt wird noch von dem Notar, der die Unterschriften beglaubigt hat?

    Die Eigentümerzustimmung zum Rangrücktritt der Grundschuld kann man vielleicht in der Erklärung sehen, dass die Dienstbarkeiten erstrangig in Abt. III einzutragen sind.

    Vielleicht ist der Antrag einen eigenen Thread wert... :cool:

    Life is short... eat dessert first!

  • Habe den gleichen Fall auch hier.
    Bin mir noch nicht schlüssig.
    Was ist denn z.B. mit der Rangrücktrittsbewilligung. Dort wird Bezug genommen
    auf die Dienstbarkeitsbestellungen in UR von Notaren, die mir gar nicht vorliegen.
    Und die fünf Berechtigten, die dort aufgeführt sind? Davon wird keiner Berechtigter
    "meiner" Dienstbarkeit.
    Die Dienstbarkeitsbestellung, die mir vorliegt, ist vom "neuen" Eigentümer (SCS) unterschrieben
    und die Unterschriften vom Luxemburger Notar beglaubigt (keine UR eines Notars).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!