§ 11 Abs. 1 AnfG- an die Vollstreckungsexperten :)

  • Die Forderung des PfÜBs, der hier auf dem Tisch liegt, lautet wie folgt:

    " Ansprüche auf Zurverfügungsstellung ( § 11 I AnfG) der Forderung der Schuldnerin gegen die Firma Xy, die auf den Sohn des Schuldners übertragen wurde."

    Sohn ist Drittschuldner.

    Pfändbar? hab niergendwo was hierzu gefunden.

  • Der Sachverhalt ist aber höchst unklar.

    Nach § 11 AnfG muss der Anfechtungsgegner (hier wohl der Sohn) wegen vollstreckbarer Forderungen gegen den Hauptschuldner (hier wohl der Vater) die Zwangsvollstreckung in die dem Anfechtungsgegner gegen seinen Drittschuldner (hier wohl Firma Xy) zustehende Forderung dulden (= zur Verfügung stellen). Einen pfändbaren Vermögensanspruch "Zurverfügungstellung der Forderung" kann ich nicht erkennen (Die Ausnahme des Wertersatzes über § 11 AnfG ist offensichtlich hier nicht gemeint) - der Sohn müsste nach erfolgter Anfechtung ja nur die Zwangsvollstreckung (Pfändung beim Drittschuldner Firma Xy) dulden. Ist erkennbar, ob der Gläubiger denn überhaupt schon eine Anfechtung durchgefochten hat? Wahrscheinlich hat der Gläubiger bloß keine Ahnung wie man eine Anfechung nach dem AnfG durchsetzt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das Anfechtungsrecht ist jedenfalls kein selbständig pfändbares Vermögensrecht (Stöber), daher wäre der Antrag vermutlich abzulehnen (zumindest soweit ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, sehe ich hier eigentlich nichts dass über eine Forderungspfändung zu pfänden wäre :gruebel:).

  • Also wie oben beschrieben, wurde die Pfändung und Überweiung, beantragt. Ergänzende Angaben wurden von dem Gläubiger nicht gemacht.
    Drittschuldner soll auch der Sohn sein.
    Recht seltsam ich werde auf jeden fall eine Zwischenverfügung machen..

  • Ich glaube, man muss den Sachverhalt ein bisschen anders aufdröseln.

    Das Anfechtungsgesetz gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen Dritten weggegeben hat, zu seiner Befriedigung zu nutzen. § 11 AnfG sagt, dass Derjenige, welcher den Vermögensgegenstand vom Schuldner erhalten hat, diesen der Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung zu stellen hat. Nach der Rechtsprechung geschieht dies dadurch, dass der Dritte (hier der Sohn) die Zwangsvollstreckung in den Vermögensgegenstand zu dulden hat, auch wenn sich die Forderung des Dritten gar nicht gegen ihn richtet. Aus diesem Grund wäre der Sohn hier wohl an der Schuldnerstelle, während der Drittschuldner (Schuldner des Schuldners) meines Erachtens der Drittschuldner bleibt. Praktische Erfahrung habe ich aber damit auch nicht.

    Ups Exec hat das alles schon erklärt; leider habe ich wieder nur die Hälfte überflogen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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