Kostenhaftung in der Teilungsversteigerung

  • Das Finanzamt betreibt die Teilungsversteigerung als Pfändungsgläubiger eines Miteigentümers A.
    Das Verfahren wird schließlich nach § 77 II ZVG aufgehoben.
    Wer haftet für die Kosten? Haftet der Miteigentümer A als Pfändungsschuldner gem. § 788 ZPO i.V.n. § 29 Ziffer 4 GKG? :gruebel:

    Ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt (seeehr fraglich) lasse ich jetzt mal außen vor.

    Mist! In der Überschrift heißt es natürlich "Teilungsversteigerung"

    Einmal editiert, zuletzt von Babs (31. Juli 2013 um 10:48) aus folgendem Grund: s. Zusatz

  • Sehe ich auch so.
    Fragelich ist eher, ob es auch sinnvoll ist, diese Kosten überhaupt zum Soll zu stellen. Immerhin gibt es ja wohl schon eine erkleckliche Forderung, die das Finanzamt vergeblich beizutreiben versucht. Kann die Landesjustizkasse da erfolgreicher sein?

  • ME auch ja. Man weiß ja nie vorher nie, wie das geringste Gebot und (hiervon unbahängig) das Bieterverhalten ausfallen. Auch nicht, ob und welche Anträge gestellt werden. Soll doch der Schuldner vortragen, dass die Kosten nicht notwendig waren.

    Die Gerichtskasse kann sich aber, zB an dem nicht versteigerten Grundstück, eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Das führt zwar zu keinem besseren Rang in der Zwangsversteigerung, ist aber bei einem freihändigen Verkauf vorteilhaft.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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