GNotKG

  • Hallo Leute, ich befasse mich gerade mit dem GNotKG und es sind einige Fragen bei mir aufgetreten, ich hoffe, dass ihr mir da helfen könnt:
    Bei einer Auflassung an den Ehegatten oder Abkömmlinge (bzw. wenn diese Personen erben) gibt es nicht mehr die Vergünstigung, dass sich die Gebühr auf 0,5 ermäßigt, oder?
    Nehme ich für die Gebühr für die Eintragung und Löschung einer Rückauflassungsvormerkung immernoch den hälftigen Wert (hälftiger Kaufpreis)? Bzw. bei der Löschung der Rück-AV entsteht ja nun die Festgebühr von 25 EUR (Nr. 14143) oder?

  • Ja, das Skript hatte ich schon angeschaut, aber da hat sich zumindest meine Frage hinsichtlich der Rück-AV nicht geklärt...

  • Für die in Frage stehenden AVs, die einen bedingten Rückauflassungsanspruch sichern, halte ich § 50 Nr. 1 für einschlägig.
    Diese Rechte sind m.E. nicht(schon gar nicht wörtlich) mit Vorkaufs- oder WiederkaufsRechtengleichzusetzen.

    Außerdem ist in der Bundestagsdrucksache zum GNotKG auf Seite 170 in den Anm. zu § 50 genau das nachzulesen, und auch noch mehr ;)

  • M.E. ist hier der halbe Wert des Grundstücks anzunehmen, da § 45 Abs. 3 GNotKG für Vormerkungen (die ein Wiederkaufsrecht sichern) die Wertvorschrift aus § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt.

    Ich glaube man nimmt den vollen Wert des Grundstücks, der hälftige Wert kommt nur bei einem Vorkaufsrecht und einer Vomerkung für ein Wiederkaufsrecht in Betracht und nicht auf Grund einer Rückübertragungsverpflichtung aus einem Überlassungsvertrags.

  • Für die Löschung der AV bzw. RückAV entsteht die Festgebühr KV 14152 von 25,-. Der Wert ist also völlig egal.
    Bei der Eintragung der RückAV muss aber § 51 beachtet werden. Wird über die RückAV ein Ankaufs- bzw. Erwerbsrecht gesichert ist der volle Wert anzusezten. Wird mit der RückAV ein Wiederkaufsrecht gesichert, ist der halbe Wert maßgeblich. Außerdem kann bei "außergewöhnlichen" Umständen nach § 51 Abs. 3 auch ein niedriegerer (oder höherer) Wert angenommen werden.

    Bei der Wertberechnung müssen nach § 50 ggf. übernommene schuldrechtliche Verpflichtungen zum Kaufpreis hinzugerechnet werden. Aus diesem erhöhten Kaufpreis dürfte sich dann wohl der Wert für die AV bestimmen. Es ist also alles viel einfacher geworden!:wechlach:

  • Hallo,

    wir finden nichts darüber, was eine Erbanteilsverpfändung jetzt kostet.

    In der Kostenrechnungsvorgabe erscheint ja KV 14130 (strittig).
    Ich finde die KV Nr. passt gar nicht, da die Verpfändung ja kein Recht betrifft, das in der Vorbemerkung 1.4.1.2 steht.

  • In meiner Akte veräußert eine Stadt ein Flurstück an eine natürliche Person.

    Ferner ist die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.

    Der Käufer ist laut KV verpflichtet das Grundstück innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Abschluss des KV , mit einem Wohngebäude zu bebauen und fertig zu stellen sowie das unbebaute Grundstück innerhalb der 3-Jahresfrist nicht zu veräußern und auch keine Verpflichtung dazu einzugehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtungen nicht nach, steht der Stadt ein Rückkaufsrecht zu.

    Zur Sicherung dieses Anspruches wurde eine Rückauflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.

    Meine erste Frage hierzu ist, handelt es sich dann jetzt zur Sicherung des vorstehenden Anspruchs um eine bedingte oder eine bedingte und befristete Rückauflassungsvormerkung?

    Das andere Problem sind die Kosten:

    a) für die Rückauflassungsvormerkung:

    Ich hab mir zwar alle vorhergehenden Antworten durchgelesen, aber mir ist das noch immer nicht so ganz klar.

    Nehme ich jetzt in meinem Fall den halben Wert (§ 51 I 2) oder den vollen Wert (§ 45 III)?

    Außerdem spielt ja § 50 in meinem Fall noch eine Rolle.

    Somit würde ich gemäß § 50 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 a) eine Erhöhung des Wertes um 50 % vornehmen oder liege ich da falsch?

    b) für die Eigentumsumschreibung:

    Im KV wurde angeführt, dass der Kaufpreis 29.000 Euro (zur Vereinfachung habe ich mal gerundete Werte angegeben; im KV wurde ein bestimmter qm-Preis angegeben) beträgt und der Käufer zusätzlich die anteiligen Vermessungskosten in Höhe von 1.000,00 Euro zu tragen hat, sich somit ein Gesamtkaufpreis in Höhe von 30.000,00 Euro ergibt.

    Nehme ich dann für die Eigentumsumschreibung 29.000 Euro oder die 30.000 Euro?

    In anderen KV steht ja manchmal auch drin, dass der Käufer die Erschließungskosten... zu tragen hat. Meistens wird der Betrag nicht angegeben, da dieser bei KV-Abschluss oft noch nicht bekannt ist.
    Nur weil es hier die Stadt veräußert, habe ich ja überhaupt einen konkreten Betrag vorliegen.

    Ich würde hier ja eher nur die 29.000 Euro nehmen. Da ich mir aber nicht sicher bin, würde ich gerne wissen, wie ihr das seht?

    Bezüglich der Gebühr würde ich hier eine 1,0 Gebühr nach Nr. 14110 (nach dem Wert des Grundstückes und somit meiner Ansicht nach 29.000 Euro) nehmen oder liege ich da falsch?

    Sorry, dass ich ständig so dumme Fragen stelle, aber ich bin erst seit Ende September mit dem Studium fertig und arbeite erst seit Oktober in der GB-Abteilung (das neue GNotKG hatten wir in der FH nicht und zur KostO hatten wir genau eine Vorlesung).

    Danke schon einmal für eure Hilfe

  • Zu a)
    Ich würde die Rück AV weder bedingt noch befristet eintragen, da nach der genannten Formulierung nur der Anspruch befristet ist, nicht aber die Vormerkung selbst.

    Zu b)
    Ich nehme als Wert für die Umschreibung in solchen Fällen 150 % vom Kaufpreis + Vermessungskosten; also hier dann insgesamt 45.000 €.
    Als Wert der RückAV nehme ich die Hälfte davon (22.500 €).

    Beide Werte setze ich - da sie sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergeben - gemäß § 79 GNotKG per Beschluss fest.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Jetzt bin ich verwirrt, § 79 GNOtKG bezieht sich doch auf § 78 und der betrifft das Beschwerdeverfahren. Warum nimmst du 150 % der Verkehrswert des Grundstücks ist doch nach § 46 der Preis..

  • Der § 79 GNotKG gilt m.E. uneingeschränkt, so dass in jedem Verfahren ein Wert festzusetzern ist, sofern keine Ausnahme nach § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt.

    Was die Werterhöhung angeht, ergibt sich der Zuschlag von 50 % aus § 46 S. 2 mit § 50 GNotKG.

    Ulf

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