Ich hab hier einen Antrag auf GB-Berichtigung liegen.
Eigentümerin ist eine GbR bestehend aus 2 Gesellschaftern. Ein Gesellschafter ist tot. GbR ist laut Berichtigungsbewilligung zunächst mit den 3 Erben aufgrund einfacher erbrechtlicher Nachfolgeklausel fortgesetzt worden. Diese haben ihre Anteile an der GbR vollständig auf den anderen Gesellschafter übertragen, so dass dieser aufgrund Anwachsung nun Alleineigentümer wurde.
Die Voreintragung der Erben soll -wenn möglich- unterbleiben. M.E. muss jedoch Voreintragung erfolgen. Unabhängig davon, ob man die Anwendbarkeit des § 40 I GBO (i.V.m. § 47 II Satz 2 GBO) hier bejaht, brauch ich die Voreintragung wohl wegen der Vermutung des § 899a BGB (Bitte keine Diskussion über die Anwendbarkeit bei Anteilsabtretungen!). Wird halt das Grundbuch vorübergehend wieder unrichtig.
Sorry, wenn das Thema eventuell schon mal behandelt wurde. Aber bei dem Wust an GbR-Beiträgen kann man schon mal den Überblick verlieren.
Ich bin für jede Meinung dankbar!