Erbfolge GbR; Abtretung; Voreintragung ?

  • Ich hab hier einen Antrag auf GB-Berichtigung liegen.

    Eigentümerin ist eine GbR bestehend aus 2 Gesellschaftern. Ein Gesellschafter ist tot. GbR ist laut Berichtigungsbewilligung zunächst mit den 3 Erben aufgrund einfacher erbrechtlicher Nachfolgeklausel fortgesetzt worden. Diese haben ihre Anteile an der GbR vollständig auf den anderen Gesellschafter übertragen, so dass dieser aufgrund Anwachsung nun Alleineigentümer wurde.

    Die Voreintragung der Erben soll -wenn möglich- unterbleiben. M.E. muss jedoch Voreintragung erfolgen. Unabhängig davon, ob man die Anwendbarkeit des § 40 I GBO (i.V.m. § 47 II Satz 2 GBO) hier bejaht, brauch ich die Voreintragung wohl wegen der Vermutung des § 899a BGB (Bitte keine Diskussion über die Anwendbarkeit bei Anteilsabtretungen!). Wird halt das Grundbuch vorübergehend wieder unrichtig.

    Sorry, wenn das Thema eventuell schon mal behandelt wurde. Aber bei dem Wust an GbR-Beiträgen kann man schon mal den Überblick verlieren. :confused:

    Ich bin für jede Meinung dankbar!

  • Sehe ich in diesem Fall auch so. Ich denke, es muss hier zunächst Eintragung der Erben erfolgen, bevor die Erben dann die Berichtigung wegen der Anteilsübertragung bewilligen können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein - weiteres - schönes Beispiel dafür, dass die GbR im Grundbuch kaum funktioniert.

    Es erscheint als logischer Denkfehler, wegen der - fehlenden - Vermutung des § 899a S. 1 BGB die Eintragung der Erben zu vollziehen, um dann aufgrund eben dieser Eintragung zu der Erkenntnis zu gelangen, dass die Erben im Zeitpunkt ihrer Eintragung schon gar nicht mehr Gesellschafter waren.

    Die Beteiligten tragen vor, dass die Erben nicht mehr Gesellschafter sind. Also können sie nicht mehr eingetragen werden, weil das Grundbuch dadurch unrichtig würde. Andererseits können aber auch die Anteilsübertragungen nicht eingetragen werden, weil es an der gesetzlichen Vermutung des § 899a S. 1 BGB (oder alternativ: am förmlichen Nachweis dafür) fehlt, wonach die Übertragenden die betreffenden Anteile auch innehatten.

    Außerdem wirkt die Vermutung des § 899a S. 1 BGB nicht zeitlich zurück, so dass alles, was die Erben vor ihrer Eintragung im Hinblick auf die Übertragung der Anteile erklärt haben, ohnehin Makulatur ist.

  • Es besteht eine 2 Personen - GbR. Ein Gesellschafter ist verstorben und aufgrund EB von C (nicht Gesellschafter) allein beerbt worden.
    Laut dem in Schriftform vorliegenden GbR-Vertrag wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt.
    In einem not. Vertrag überträgt die Gesellschafterin A ihren Anteil auf C, so dass dieser Alleineigentümer wird unter Auflösung der GbR.

    In diesem Fall muss ich C als Erbe doch nicht voreingetragen, denn Gesellschafter ist im GB eingetragen (§ 899a BGB greift) und bezüglich B liegt mir der Nachweis des Rechtsüberganges vor.
    (Eidesstattl. Versicherung, dass keine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgte liegt vor)
    Oder übersehe ich etwas?

  • Laut dem in Schriftform vorliegenden GbR-Vertrag wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt

    OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 – 34 Wx 123/17:

    „Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gem. § 736 I, § 738 I 1 BGB an (Palandt/Sprau, BGB, § 738 Rn. 1 a), bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft dem verbliebenen Gesellschafter (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766 [768] zur BGB-Gesellschaft; BGH, NZG 2000, 474 = NJW 2000, 1119 zur KG).“

    A hätte als Alleineigentümerin nicht ihre Anteil übertragen, sondern das Grundstück auflassen sollen.

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch, warum wächst der Anteil des Verstorbenen der Mitgesellschafterin A. an. Im Gesellschaftsvertrag ist doch bestimmt, dass die Erben -hier C- anstelle des Verstorbenen Gesellschafter werden.

  • Stimmt. Mal wieder den Sachverhalt der Lösung angepaßt. Dann wie oben zum Ausgangssachverhalt bereits geschrieben -> Noch einen Gesellschafter einzutragen würde das Grundbuch unrichtig machen, da Alleineigentümer im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (alle Anteile vereinigen sich in einer Hand) bereits C und nicht mehr die GbR ist.

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