Unterhaltsgläubiger verstorben, Titel umschreiben lassen

  • Hallo
    ich habe einen Unterhaltstitel für eine Mandantin, diese ist im Juni verstorben. Der Titel (Beschluss OLG i. V. m. Urteil ...) soll nun auf die volljährigen Söhne umgeschrieben werden. Die Rückstände sind auf zwischenzeitlich ca. 20.000,00 € aufgelaufen.
    1. Muss die Umschreibung des Titels beim OLG oder beim Amtsgericht/FamG beantragt werden?
    2. Muss ein Erbschein beigefügt werden oder was käme als Nachweis noch in Frage? :confused:

    Danke schon mal vorab und allen ein schönes WE.

  • Mir stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, ob man außer der Titelumschreibung auf die Erben auch den bereits vorhandenen Pfüb direkt umschreiben lassen kann. Denn bis zum Tod der Gläubigerin sind daraus Zahlungen auf die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände erfolgt. Seit die Gläubigerin verstorben ist, zahlt der Drittschuldner nicht mehr. Bei dem Drittschuldner handelt es sich um den Insolvenzverwalter, der Schuldner befindet sich in Insolvenz. Deshalb wäre es nach meiner Meinung nach doch sinnvoller, den Pfüb umschreiben zu lassen. Geht das überhaupt?

  • das bedeutet also, dass mein Pfüb null und nichtig ist? Also lasse ich meine Titel und die dazugehörigen Beschlüsse (Urteil vom... abgeändert durch Beschluss vom... in Verb. m. Beschluss vom... bla bla bla) umschreiben auf die Söhne als ges. Erben und muss diese umgeschriebenen Titel wieder an den Schuldner zustellen und dann einen neuen Pfüb beantragen - richtig? Bekomme ich den umgeschriebenen Titel vom Gericht dann gleich als vollstreckbare Ausfertigung oder muss ich diese dann auch wieder extra beantragen?

  • Unterhaltsgläubigerin (ExEhefrau) verstirbt- , Pfändung wegen Rückständen, läuft ja noch.

    Jetzt will der ExEhemann, dass das Vollstreckungsgericht die Pfändung aufhebt- ist das möglich und wie läuft es?

    Oder fällt nur das Privileg weg, da der Erbe ja ggf. die Rangstelle der Pfändung erbt?

    Danke im Voraus- ist echt mal was neues, irgendwie ist hier wohl noch nie ein Gläubiger verstorben- zumindest nicht so, dass wir es mitbekommen hätten...

  • BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – VII ZB 45/15

    Betrifft zwar eine andere Art des Forderungsübergangs, aber das Prinzip dürfte das Gleiche bleiben.

    Denke eine Aufhebung der Pfändung ist nicht ohne weiteres möglich, da der Rechtsnachfolger an die Stelle des ehemaligen Gläubigers tritt.

    Allerdings find ich den Gedanken sympathisch, dass ggf. nur das Privileg nach § 850d ZPO wegfällt. Hierzu habe ich aber weder §§, noch Rechtsprechung zur Hand.

  • Was den Fortbestand der Vollstreckung anbelangt bin ich gleicher Auffassung.
    Das Pfändungspfandrecht ist akzessorisch und geht mit dem Anspruch selbst auf den/die Erben über

    ich muss doof fragen:
    warum soll das Privileg gem. §850d ZPO wegfallen?

    Bei anderen Forderungsübergängen- insb. bspw. beim Übergang auf das Jugendamt- bleibt es doch auch erhalten.

    §850d ZPO knüpft doch an den Forderungsgrund an, der ändert sich doch nicht, unabhängig von der Inhaberschaft der Forderung

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • @ Insulaner:

    M. E. treten d. Erbe/n als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle der verstorbenen Gläubigerin. Ein Grund für die Aufhebung der Pfändung besteht daher - zumindest wegen der offenen Rückstände - nicht.

    Auch einen Wegfall der Privilegierung sehe ich nicht. Analog wie beim Übergang von (Kindes-)unterhalt auf Unterhaltsvorschusskassen, sollte auch in diesem Fall der Vorrang des § 850d ZPO bestehen bleiben.


    Sofern nur noch laufender Unterhalt im Rahmen der Pfändung bedient werden würde, müsste sich der Schuldner an d. Erbe/n wenden oder ggf. eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen, wenn diese die Pfändung nicht für erledigt erklären.

  • Durch den Übergang auf einen Dritten büßt der Unterhaltsanspruch seinen Charakter als Unterhaltsforderung ein und kann nur noch im Rahmen von § 850c ZPO vollstreckt werden, einzige Ausnahme: Der Übergang erfolgt, weil der Dritte als weiterer Unterhaltsverpflichteter an die Stelle des vor ihm haftenden Schuldners getreten ist (z.B. UV-Kasse), siehe Stöber Forderungspfändung, in meiner alten Auflage RN. 1080, 1081.

  • Danke erst einmal an alle.

    Zu meiner Ursprungsfrage zurück und dem wichtigsten Teil dieser zurück :

    Muss der PfÜb vom Gericht nun aufgehoben werden oder nur der Wegfall der Privilegierung per Beschluss festgestellt werden oder gar nichts getan werden? Bzw. wer kümmert sich?

    Der Schuldner hat gerade jetzt einen weiterlaufenden PfÜB und der ist ja nun - zumindest, da ich mich Winter M anschließe - nicht gemäß 850 d zu pfänden.
    Hier ist zudem auch die Person des Erben noch nicht bekannt.

    Also:
    Wie lösen wir das Problem des Schuldners, die Pfändung der verstorbenen Exfrau, die jetzt noch gemäß 850 d läuft?- und auf welcher Grundlage?


    Danke schon einmal

  • Durch den Übergang auf einen Dritten büßt der Unterhaltsanspruch seinen Charakter als Unterhaltsforderung ein und kann nur noch im Rahmen von § 850c ZPO vollstreckt werden, einzige Ausnahme: Der Übergang erfolgt, weil der Dritte als weiterer Unterhaltsverpflichteter an die Stelle des vor ihm haftenden Schuldners getreten ist (z.B. UV-Kasse), siehe Stöber Forderungspfändung, in meiner alten Auflage RN. 1080, 1081.

    Richtig, siehe auch BeckOK ZPO, ZPO § 850d Rn. 6, beck-online:

    Zitat

    Da der Unterhaltsanspruch grundsätzlich höchstpersönlicher Natur ist, büßt er bei Übergang auf einen Dritten den Pfändungsvorrang ein. Das mit der Unterhaltsforderung verbundene Vorrecht kann daher nicht auf den Erben als neuen Gläubiger übergehen (LG Würzburg MDR 1961, 1024).

    Vielleicht findet sich diese alte Entscheidung noch irgendwo.


    @ Insulaner:

    Es existiert keine Grundlage für die Aufhebung des Pfüb. Ggf. muss der Drittschuldner eben den pfändbaren Beträge hinterlegen, wenn keine Erben bekannt sind.

    Die Bevorrechtigung nach § 850d ZPO wird man wohl beseitigen können, wenn der Schuldner diesbezüglich Erinnerung einlegt (§ 766 ZPO).

  • Frog war schneller. Ich sehe das auch so. Nur wenn ein gesetzlicher Übergang der Bevorrechtigung gegeben ist, bleibt das Privileg erhalten. Das ist aber beim Erben nicht der Fall. Da muss jetzt der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen. Ihn vielleicht noch mal anschreiben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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