Kosten des Rechtsstreits 12a ArGG

  • Hallo,

    ich hab mal eine blöde Frage die mir heute auf der Rechtsantragstelle begegnet ist und mich als nicht arbeitsrechtler sonder lediglich amtsgerichtler etwas überfordert hat...

    Es gibt ein erstinstanzliches Anerkenntnisurteil, nach dem der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

    Ich dachte ja bislang im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess (Kündigungsschutzklage) greift § 12a ArbGG und jeder trägt seine Kosten selbst.

    Dem widerspricht aber doch das Anerkenntnisurteil?! Hätte das überhaupt so ausgesprochen werden dürfen, wenn lediglich anerkannt aber keine Kostenübernahme erklärt wurde?

    Und davon abgesehen: "Die Kosten des Rechtsstreits" umfasst ja Gericht und Anwaltskosten... zumindest im Zivilprozess, ist das im Arbeitsprozess genauso oder umfasst das wegen dem 12a ArbGG dann nur die Gerichtskosten?

    Ich konnte leider dem Ast nicht weiterhelfen, aber interessieren tut mich das jetzt doch noch...

    Danke schon mal...

  • Ich sehe die Kostenentscheidung nicht als Problem.

    "Kosten des Rechtsstreits" meint doch nur die Gerichtskosten. RA-Kosten sind doch außergerichtliche Auslagen.

    Und § 12a ArbGG schließt die Erstattungspflicht der Gegenseite bezüglich der RA-Kosten generell aus, auch bei Anerkenntnis.

  • Die Kostenentscheidung aus dem AU bezieht sich natürlich sowohl auf die Gerichtskosten als auch auf die außergerichtlichen Kosten, da gibt es keinen Unterschied zum "ordentlichen" Zivilprozess.

    Allerdings schließt § 12a Abs. 1 ArbGG die Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich bestimmter Posten erstinstanzlich aus - so die für die Hinzuziehung eines RA, für Verdienstausfall der Parteien ...

    Andere außergerichtliche Kosten (z.B. Reisekosten der Partei, ggf. auch fiktive, soweit sie durch Beauftragung eines RA erspart wurden), lassen sich auf Grundlage der Kostenentscheidung sehr wohl festsetzen.

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