Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014

  • ... und trägt der Gl. auch noch was substanzielles an Versagungstatbeständen vor? (Im Ergebnis erleichtert man durch eine "unterlassene" RMB nur die Wiedereinsetzung, naja ?)

    Das hoffen wir ja mal nicht, dann käme er ja im Ergebnis durch ;). New, ich will dir das gar nicht so schwer machen, ich sehe es ja im Ergebnis wie Du. Möchte das formal einfach dicht haben. Dann werde ich auch nie diese Diskussionen haben. Nur Diskussionen über den Unsinn der RM-Belehrung ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hier meine Version einer halbwegs knackigen und bürgerfreundlichen (?) allgemeingültigen (!) RMB - mit strenger Betonung auf den Gesetzeswortlaut der einschlägig zu beachtenden Vorschriften, so dass das eigentlich nicht angreifbar sein dürfte. Der Fristbeginn ist dabei in der InsO noch das Komplizierteste, sollten m.E. aber nachfolgend alle Möglichkeiten abgedeckt sein.

    Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde.

    Einzulegen: Amtsgericht Waldorf, Montessoriallee 12, 34567 Waldorf

    Form: Einreichung einer Beschwerdeschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

    Beschwerdefrist: zwei Wochen.

    Fristbeginn: Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

  • ... und im Falle des § 11 Abs. 2 RPflG:


    Statthafter Rechtsbehelf: Erinnerung.

    Einzulegen: Amtsgericht Waldorf, Montessoriallee 12, 34567 Waldorf

    Form: Einreichung einer Erinnerungsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen Erinnerung eingelegt wird. Die Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

    Erinnerungsfrist: zwei Wochen.

    Fristbeginn: Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

  • Keine Schachtelsätze, dadurch deutlich verständlicher als z.B. der lustige Warnhinweis auf der InsO-HP zu den gefälschten Kostenrechnungen -
    und nach meinem Dafürhalten ist alles drin, was nach § 232 ZPO rein muss,
    das Ganze bürgerfreundlich präsentiert, gut den Fristbeginn versteht wahrscheinlich keine Sau, aber ist der reine Gesetzeswortlaut, kann ich auch nix für.

  • Diese RM-Belehrung ist quasi Beschlussinhalt und von der erst noch darunter zu setzenden RPflg-Unterschrift zu decken (vgl. Begründung der Bundesregierung zum entspr. Gesetzentwurf).

    Die RMB arbeitet nun einerseits signalgebend aufgrund einer mittels Fettdruck hervorzuhebenden Wirkung der inhaltssignifikanten Schlagwörter; andererseits beabsichtige ich aber, die RMB in Arial 9 (!) zu gestalten, um eine optische (aber durchaus noch lesbare) Abgrenzung zum "eigentlichen" Beschlussinhalt (Arial 11) zu schaffen.

  • ... und hier nun die absolut allgemeingültige RMB, die man eigentlich unterschiedslos am Ende jeden Beschlusses - egal was, wie und weshalb - runterknallen kann:


    Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.

    Einzulegen: Amtsgericht Waldorf, Montessoriallee 12, 34567 Waldorf

    Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

    Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.


    Bin grad - wie gesagt - in der Entscheidungs- und Formulierungsfindung, aber ich denke, so mache ich das: Eine für Alles und in Arial 9 !

    Dabei erfrischend kurz, bündig, bürgerverständlich, der oktroyierten RMB-Pflicht den aufgeblasenen Schrecken genommen und den gesetzgeberischen Willen umgesetzt - denn: Was (oder wen) soll eine RMB erreichen, wenn sie fünf x ausufernd verschachtelt so lang ist, wie der anfechtbare, "eigentliche" Beschluss ...

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (17. Dezember 2013 um 20:41)

  • Danke Rainer, wenn das der einzige (berechtigte) Einwand ist:

    Nehme ich hin (!!!), wird mir persönlich sonst zu lang in der Alternativ-Belehrung. Das Rechtsmittel ist wg. der Prüfung zur Abhilfe ohnehin am sinnvollsten beim IG gem. § 6 InsO i.d.F.s.d. 1.3.2012 einzulegen. (Ob vorher oder nachher: mal eine prima neue Regelung!)

    Aber meine RMB ist natürlich um einen weiteren Satz bei Einzulegen: individuell geschmacklich erweiterbar; und ist für diese Fälle zweifelsohne perfekt richtig, wird aber arg länger und versteht letztlich auch keine Sau ... diesen Punkt halte ich daher für vernachlässigbar, aufgrund fortschreitender Zeit ohnehin.

  • ... aber o.k.:

    Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.

    Einzulegen: Amtsgericht Waldorf, Montessoriallee 12, 34567 Waldorf; in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Montessori, Waldorfstr. 1, 23456 Montessori (Pardon, ich finde es aber wirklich nicht zielführend und eher verwirrend.)

    Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

    Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

  • Ich finde das ja super, wenn die Rechtsmittelbelehrung viiiiiieeeeelllll länger als der eigentlich Beschluss ist ;)...

    Ich glaube, eine alternativ RM-Belehrung - Beschwerde/Erinnerung - ist nicht zulässig. Denn der Bürger soll ja wissen, welches konkretes RM im Einzelfall zulässig ist. Aber wer weiß das schon?

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  • Es wurde mal wieder ein super Gesetz erlassen, dass für den Bürger eine Erleichterung darstellen sollte. :wechlach::wechlach::wechlach:

    Manches Mal fragt man sich, was die dort oben nehmen.

    Zumal "früher" konnte der Betroffene ja einfach "ich bin dagegen" oder "ich will das nicht" oder s.ä. schreiben und ich musste den wahren Willen erforschen und das als das richtige Rechtsmittel auslegen. Wie ist denn das jetzt, wenn ich dem/der eine einseitige Belehrung schreiben, welches RM er einlegen kann und er schreibt beispielsweise bei der Beschwerde "Berufung"?? lehen ich das dann als unzulässig ab ???

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  • Tja, Fürsorgepflicht. Ich finde auch den Passus:

    Zitat

    in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Montessori, Waldorfstr. 1, 23456 Montessori

    problematisch.

    Woher sollen denn die Nicht-Antragsteller (evt. Schuldner, andere Gläubiger) wissen, wann der Antrag eingegangen ist? Muss das der Entscheider selektieren und individuell in der Belehrung berücksichtigen? Und da wir ja schon für die KR und Vergütung 1000 unterschiedliche Zeitpunkte zu beachten haben für das jeweils anzuwendende Recht...

  • Heute kamen hier die offiziellen RMB-Vorlagen.
    Ich bin positiv überrascht. Die Belehrung erfolgt bürgerfreundlich in verständlichen Sätzen im Rahmen eines Frage- und Antwortspiels, FAQ.
    Bisserl lang durch diesen optischen Aufbau, aber übersichtlich. Sieht aus, wie ein Infoblatt.

    Und den § 6 InsO vor dem 1.3.2012 haben sie geflissentlich unterschlagen: nur beim AG einzulegen, hehe.

    Die Frist beginnt mit Verkündung od. Zustellung. Zu den in der InsO möglichen verschiedenen Zustellungszeitpunkten wurde nun so gar nichts ausgeführt. Was meint ihr, kann man sich das sparen ? Dann könnte ich meine RMB auch noch erheblich einkürzen.

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