Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014

  • ... und sie haben die Möglichkeit der mündlichen Einlegung zu Protokoll der GST fett hervorgehoben und zuerst (!) genannt; das ist natürlich taktisch unklug ;)

  • Ich finde das ja super, wenn die Rechtsmittelbelehrung viiiiiieeeeelllll länger als der eigentlich Beschluss ist ;)...

    Ich glaube, eine alternativ RM-Belehrung - Beschwerde/Erinnerung - ist nicht zulässig. Denn der Bürger soll ja wissen, welches konkretes RM im Einzelfall zulässig ist. Aber wer weiß das schon?

    Tja, die Kombi-RMB finde ich eigentlich ganz gut, letztlich stimmt sie immer. Die Frist ist auch dieselbe. Und ihr sagt ja selber zu Recht, dass ohnehin ggf. auszulegen und umzudeuten ist in den im konkreten Fall halt zulässigen Rechtsbehelf, hmmm ... (?)

  • Muss das der Entscheider selektieren und individuell in der Belehrung berücksichtigen?

    In Winsolvenz muss anwenderseitig nichts ausgewählt werden. Die RMB enthalten Textmarken, die in Abhängigkeit vom Datum der Antragstellung entweder AG/LG oder AG als Adressat einsteuern.

    Dies betrifft insolvenzrechtliche/-spezifische Beschwerden. Für "gelegentlich" eines Insolvenz(antrags)verfahrens getroffene Entscheidungen gelten weiterhin § 4 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auch §§ 91a Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO. Hierzu verweise ich auf die Kommentierung zu § 6 InsO. § 14 Abs. 3 InsO erfordert ebenfalls eine spezielle RMB, da der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung und der Schuldner sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung einlegen kann. Nach § 290 Abs. 1 InsO und § 300 Abs. 3 S. 2 InsO gibt es ebenfalls Besonderheiten bezüglich der Beschwerdeberechtigung, ferner auch im Insolvenzplanverfahren (§ 253 Abs. 2, 3 InsO).

    Das Thema ist im InsO-Bereich komplexer als in anderen Bereichen. Ich rate von do-it-yourself-Schnellschüssen ab.

  • Muss das der Entscheider selektieren und individuell in der Belehrung berücksichtigen?

    In Winsolvenz muss anwenderseitig nichts ausgewählt werden. Die RMB enthalten Textmarken, die in Abhängigkeit vom Datum der Antragstellung entweder AG/LG oder AG als Adressat einsteuern.

    Dies betrifft insolvenzrechtliche/-spezifische Beschwerden. Für "gelegentlich" eines Insolvenz(antrags)verfahrens getroffene Entscheidungen gelten weiterhin § 4 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auch §§ 91a Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO. Hierzu verweise ich auf die Kommentierung zu § 6 InsO. § 14 Abs. 3 InsO erfordert ebenfalls eine spezielle RMB, da der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung und der Schuldner sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung einlegen kann. Nach § 290 Abs. 1 InsO und § 300 Abs. 3 S. 2 InsO gibt es ebenfalls Besonderheiten bezüglich der Beschwerdeberechtigung, ferner auch im Insolvenzplanverfahren (§ 253 Abs. 2, 3 InsO).

    Das Thema ist im InsO-Bereich komplexer als in anderen Bereichen. Ich rate von do-it-yourself-Schnellschüssen ab.

    Tja, aber was mache ich, wenn bis zum 01.01. keine kluge Textgruppe mir Vorschläge unterbreitet? Also sozusagen das "Do-it-theirselves" nicht funzt. Uns in Niedersachsen wurden 145 angepasste Vorlagen "angedroht". Wir haben heute den 18.12. und es sind derzeit 20 Vorlagen neu angekommen. Und das sind welche, die selbst die Richter seltenst nutzen. Also wird man sich wohl oder über Alternativen überlegen müssen. Die Alternative "ich entscheide einfach die nächsten Monate nicht" dürfte eher suboptimal sein. Ich für meinen Teil werde mir dann wohl mal was überlegen müssen. Ich bin nur etwas ratlos. In der Winsolvenzgruppe weiß man doch seit Monaten, dass es zum 01.01. soweit ist. Und das dieses Jahr auf den 24. - 26. Weihnachten fällt und diese Tage urlaubstechnisch normalerweise super liege, dürfte jetzt auch nicht wie Sternschnuppen vom Himmel fallen. Ich habe mich da echt drauf verlassen, dass zeitig was kommt. Das kann ich jetzt abhaken, denn selbst wenn die 140 oder sonst wie viele Vorlagen kommen, wer soll die denn noch einpflegen?
    Insofern finde ich persönlich die "Selbstgespräche" ;) von TJ hier gut. Und "schlechter" als alle anderen Belehrungen sind die beileibe nicht (das ist nicht als Beleidigung gemeint, TJ. Die sind völlig ok, wahrscheinlich ;)). Ich werde mir wohl auch sowas basteln und dann sollen die mich halt aufheben. Ich finde es nur wieder sensationell, dass sich wahrscheinlich tausende von Rechtspflegern und Richtern wieder stundenlang Gedanken machen müssen, wie sie die RM-Belehrungen fassen. Die Man/Woman-Power, die da verloren geht, ob sich das jedes private Unternehmen so leisten könnte?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja, ich muss nächstes Jahr leider zunächst mit wohl selbst erstellten Vorlagen arbeiten. Selbst wenn die doch noch dieses Jahr für Winsolvenz kämen, hilft uns das nicht allzusehr, da wir überwiegend mit abgeänderten eigenen Vorlagen arbeiten und diese allesamt überarbeiten müssen. Ich bin deshalb auch für jedes Muster, das ich als auf unser IG angepassten Autotext verwenden kann, dankbar. (für Eureka-Text habe ich auch noch nichts für die M-Sachen, es ist zum Kotz...)

  • Heute kamen hier die offiziellen RMB-Vorlagen.
    Ich bin positiv überrascht. Die Belehrung erfolgt bürgerfreundlich in verständlichen Sätzen im Rahmen eines Frage- und Antwortspiels, FAQ.
    Bisserl lang durch diesen optischen Aufbau, aber übersichtlich. Sieht aus, wie ein Infoblatt.

    Und den § 6 InsO vor dem 1.3.2012 haben sie geflissentlich unterschlagen: nur beim AG einzulegen, hehe.

    Die Frist beginnt mit Verkündung od. Zustellung. Zu den in der InsO möglichen verschiedenen Zustellungszeitpunkten wurde nun so gar nichts ausgeführt. Was meint ihr, kann man sich das sparen ? Dann könnte ich meine RMB auch noch erheblich einkürzen.

    Stell doch mal die "offizielle RMB-Vorlage" rein.

  • ..Ich habe mich da echt drauf verlassen, dass zeitig was kommt..

    :wechlach::wechlach:

    Das ist ja wie bei den Insolvenzschuldnern, die Hoffnung stirbt zuletzt...

    Oder: wer sich verläßt, ist verlassen. Naja, ich werde mich ebenso wie lazuli dann man mal von Beschluss zu Beschluss hangeln. Ende Januar fange ich dann wohl mal an, mir Vorlagen für die Änderungen zum 01.07.2014 zu basteln...

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  • @ Mosser: :troest: ich würde noch abwarten - es sind ja noch ein paar Tage und wenn die ersten Vorlagen angekommen sind, ist das ja schon mal ein gutes Zeichen :). Meistens wird bei sowas mit den Richtervorlagen angefangen, unabhängig davon, dass die Praxis in der Fläche vielleicht eher auf anderes giert ... Bastelstunden kannst du auch noch im Januar einlegen ;)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • @ Mosser: :troest: ich würde noch abwarten - es sind ja noch ein paar Tage und wenn die ersten Vorlagen angekommen sind, ist das ja schon mal ein gutes Zeichen :). Meistens wird bei sowas mit den Richtervorlagen angefangen, unabhängig davon, dass die Praxis in der Fläche vielleicht eher auf anderes giert ... Bastelstunden kannst du auch noch im Januar einlegen ;)

    Mir ist das jetzt auch wurscht. ich habe das jetzt als nicht so eilig gedanklich ganz nach hinten verschoben. Problematisch wird natürlich dann die Gesetzesänderungen zum 01.07.2014. Baut man da jetzt schon mal eigenen Vorlagen? oder verlässt man sich da (auch) auf Aussagen ein halbes Jahr vorher, dass alles gut wird???

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  • Um mal von den Selbstgesprächen wegzukommen, würden mich wirklich eure Meinungen zum Umfang der belehrenden Ausführungen zum Fristbeginn interessieren im Hinblick auf die verschieden möglichen "Zustellungswirksamkeitszeitpunkte".

    In meiner epischen Breite erforderlich oder nicht ?

  • In Winsolvenz muss anwenderseitig nichts ausgewählt werden. Die RMB enthalten Textmarken, die in Abhängigkeit vom Datum der Antragstellung entweder AG/LG oder AG als Adressat einsteuern.

    Das ist ja Zucker !

    Mit diesem Schmankerl ist hier allerdings nun wirklich nicht zu rechnen.

  • na die Rechtsbehelfsbelerhung bietet doch mehrere Schmankerl. Wer da nicht die EGInsO auswendig kann... :D
    Der Gesetzgeber hat sich im Anflug von Bürgerfreundlichkeit für das Insolvenzrecht das Chaos schlechthin produziert.
    Wer kennt sie nicht: die Beschwerden gegen die Verfahrensaufhebung von Schuldnern, die um ihre RSB fürchten (oki, gibt es bei mir nicht mehr, die kriegen mit der Aufhebung einen Hirtenbrief mit auf den Weg).

    Mosser vgl. #33 hat auf den Aufsatz von Zipperer hingewiesen; Zipperer hat mit seiner allgemeinen Kritik recht. Allerdings werden dort einige Dinge in den Bereich der Rechtsbehelfsbelehrung gehoben, die m.E. allenfalls ! der Hinweispflicht nach § 139 ZPO unterliegen . Hierbei handelt es sich z.B. bei § 78 I InsO nicht um einen Rechtsbehelf, sondern um ein Antragsrecht; ich liebe es in GLV's die sybellinische Frage zu stellen: werden noch Erklärungen abgegeben oder Anträge gestellt.... Im Rechtsbehelfsbereich befinden wir uns erst, wenn aufgrund eines Antrags nach § 78 I entschieden wird.

    Wo ich wirklich noch ein Prob sehe ist, dass die "Entscheidung" die RMB enthalten soll. Dies wird dann so richtig pervers wg. der ganzen Überganzgsregelungen (oki, die InsO selbst hat bisher ja nur 38 Änderungen, die haben wir ja alle einschließlich Übergangsrecht und Nichtübergangsrechsprechung des BHG ja locker im Kopf). Die "entscheidungen" sind kurz, die RMB drei Seiten hinten dran.
    Woran der Gesetzgeber und aufopfernder Bürgerfreund nicht gedacht hat, ist der Fristbeginn in Insolvenzverfahren.
    Nun komm ich kurz auf Mosser #44 zurück :D der Def sagt natürlich was dazu: meine alte These, Vergütungsbeschlüsse werden nicht rechtskräftig, da die Summen nicht veröffentlicht werden, ist seit BHG ja Geschichte; ABA: m.E. muss dann die RMB da mit rein !

    Umgang in der Praxis:
    1. ist es eine Entscheidung (nicht: streitige Entscheidung ! da spricht zwar die Gesetzesbegründung von, aber das findet sich nicht im Gesetz)
    2. wenn ja: gibt es keine materielle Beschwer -> keine RMB
    3. gibt es materielle Beschwer: ist es eine per EÖB bekanntzumachende, erst bekanntmachen, dann Einzelzustellung - oder weglassen :D (ist Amtspflichtverstoß, also gucken, ob ein Risiko droht) -> droht Risiko, dann erst Einzelzustellung, RM-frist abwarten dann EÖB

    soviel mal die ersten Gedanken zu der Thematik.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bei uns hat sich, was die Rechtsmittel in Forum STAR betrifft, die Möglichkeit eröffnet im "Baum" ein Rechtsmittel auszuwählen. Der Inhalt der Belehrung ist jedoch völlig unzureichend und wir greifen nach wie vor auf selbst erstellte Autotexte zurück. Mich stört ganz einfach, dass die Länder viel Geld für die Fachanwendungen ausgeben, die Pflege der Formulare dann aber nur halbherzig behandeln. Ganz ehrlich man sollte endlich begreifen, dass hier zulasten der Qualität gespart wird. Da muss sich noch viel ändern. Es kann ganz einfach nicht sein, dass sich jeder Rechtspfleger und Richter in seinem stillen Kämmerlein Gedanken zu den Formularen machen muss.

  • Bei ForumStar ist es einfach so, dass es da ist und benutzt werden muss. Ob es funktioniert oder nicht, dass interessiert nicht. Diese Aussage stammt von einem Leiter, der ForumStar Inso bei uns vorgestellt hat.

    Frage:
    Welche Rechtsmittelbelehrung ist bei einer Terminsbestimmung zu verwenden?

  • Bei ForumStar ist es einfach so, dass es da ist und benutzt werden muss. Ob es funktioniert oder nicht, dass interessiert nicht. Diese Aussage stammt von einem Leiter, der ForumStar Inso bei uns vorgestellt hat. Frage: Welche Rechtsmittelbelehrung ist bei einer Terminsbestimmung zu verwenden?

    M.E. ist bei der Terminsbestimmung kein Rechtsmittel möglich, da diese keine gerichtliche Entscheidung ist. Es wird doch lediglich ein Termin bestimmt und nicht zur Sache selbst eine Entscheidung getroffen.

  • Bei ForumStar ist es einfach so, dass es da ist und benutzt werden muss. Ob es funktioniert oder nicht, dass interessiert nicht. Diese Aussage stammt von einem Leiter, der ForumStar Inso bei uns vorgestellt hat. Frage: Welche Rechtsmittelbelehrung ist bei einer Terminsbestimmung zu verwenden?

    M.E. ist bei der Terminsbestimmung kein Rechtsmittel möglich, da diese keine gerichtliche Entscheidung ist. Es wird doch lediglich ein Termin bestimmt und nicht zur Sache selbst eine Entscheidung getroffen.

    Hmmm, das wird man sehen (wenn denn überhaupt mal ein Rechtsmittel dagegen eingelegt wird). Schwierig wird es ja mit der Schlussterminsbestimmung, da (jedenfalls bei uns) die Zustimmung der Schlussverteilung einhergeht. nehmt Ihr denn da eine RMB mit auf?

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