Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014


  • Weiterer Erfahrungsbericht nach fünf Monaten:

    > im Ergebnis bleibt es auch nach 5 Monaten bei den Feststellungen aus dem Vor-Post.

    Bei euch offenbar auch alles ruhig.

  • Bei uns auch alles ruhig.
    Ich hatte letzte Woche eine sofortige Beschwerde wegen eines Beschlusses nach § 850 c Abs. 4 ZPO. Aber die kam vom Anwalt des Schuldners und wäre auch ohne RMB gekommen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Frage:

    Hat sich einer die Mühe gemacht und eine Aufstellung erstellt, gegen welchen Beschluss welches Rechtsmittel zulässig ist?

    Ich hab mir mal die Mühe gemacht und eine zusammengestellt (eigentlich aus der InsbürO) rauskopiert und bearbeitet. Bitte lest mal drüber, wenn ihr Fehler findet, dann bitte was sagen.

    Zwei Fragen lassen mir keine Ruhe:

    Veröffentlichung der Rechtmittelbelehrung (evtl. sollte man hier einen eigenen Thread aufmachen)

    RMB bei Erteilung der RSB


  • ...

  • Irgendwie witzlos, das Ganze.

    Da belehre ich mit Kombi in IK und speziell in M,
    es fallen also die Wörter Rechtsbehelf, Erinnerung, Beschwerde
    und was wird erhoben ?
    > richtig: der Widerspruch.

    Entsprechend überlege ich, die RMB weiter papiersparend auf Arial sechs zu verkleinern (nein, nicht wirklich ...)

    :)

  • Ich möchte darauf hinweisen, dass solche öffentlichen Anfragen nach Übersendung von Aufsätzen urheberrechtlich problematisch sind, siehe auch "Aufsätze und Entscheidungen einstellen grds. nicht erlaubt", und daher bitte zu unterlassen sind.

    Im Forum lesen auch Personen mit, deren Urheberrecht u.U. verletzt wird, z.B. die Autoren.

  • Hallo, ich habe folgenden Fall, über den ich gerade nachdenke:

    schriftlicher Prüfungstermin. Nun gehen Widersprüche nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein. Wir machen hier immer einen Vermerk über die schriftliche Forderungsprüfung und da will ich die als unzulässig zurückweisen. Und nun überlege ich gerade: muss ich da eigentlich dann eine Rechtsmittelbelehrung machen? Muss ich wohl, oder?!

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Traut sich wieder keiner?

    Ich hätte hier schon das Problem mit der Zurpckweisung des Widerspruchs. Muss dies wirklich sein, oder reicht nicht einfach ein Aktenvermerk. Kommentarstelle hierzu finde ich bisher noch nicht.

    Hihihi, den hatte ich auch erst. Und dann habe ich da B.u.V. drübergeschrieben (hörte sich besser an) und dann habe ich das "u.V." gestrichen (denn, wie soll man im schriftlichen Termin verkünden;)) und nun dachte ich, ich mache einfach einen kurzen Beschluss in den Vermerk und tendiere gerade zur RMB für Erinnerung. Irgendwie fand ich so'n einfachen Aktenvermerk doof...

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  • Nun, wenn man die Spinnerei fortführt, dann könnte man auf den Gedanken kommen, dass man den verspäteten Widerspruch des Schuldners als Rechtsmittel gegen die Tabelleneintragung bzw. als einen Wiedereinsetzungsantrag auslegt.

    Ich würde beim Aktenvermerk bleiben.

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