Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014

  • Das sehe ich anders. Da die öffentliche Bekanntmachung die Frist in Lauf setzt, muss sie auch die vollständige RM-Belehrung enthalten. Es ist letztendlich eine Zustellung!!!!

    Der BGH stellt doch darauf ab, ob die Fehlerhaftigkeit/das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung die Fristversäumung verursacht.

    Der Gläubiger könnte ja fristwahrend das RM einlegen und die Begründung nach Akteneinsicht nachreichen.

    Das ist ja ok, wenn Du das so siehst. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass sich an dieser Problematik durch die BGH-Entscheidung nix geändert hast. Und wie gesagt, alle Beschlüsse sind nur auszugsweise veröffentlicht. Aber dieses Thema hatten wir ja schon ausreichend, ich will jetzt nicht alles wiederholen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Um es mal auf die Spitze zu treiben:


    Wir würden doch bei einer "normalen" Zustellung auch nicht auf die Idee kommen und sagen: "Die RMB kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden."
    Das wäre doch schön einfach. Ankreuzformular an Beschluss heften und den Beteiligten auf die Einsichtnahme verweisen.

    Das macht doch gar keinen Sinn.

  • Das sehe ich anders. Da die öffentliche Bekanntmachung die Frist in Lauf setzt, muss sie auch die vollständige RM-Belehrung enthalten. Es ist letztendlich eine Zustellung!!!!

    Der BGH stellt doch darauf ab, ob die Fehlerhaftigkeit/das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung die Fristversäumung verursacht.

    Der Gläubiger könnte ja fristwahrend das RM einlegen und die Begründung nach Akteneinsicht nachreichen.

    Das ist ja ok, wenn Du das so siehst. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass sich an dieser Problematik durch die BGH-Entscheidung nix geändert hast. Und wie gesagt, alle Beschlüsse sind nur auszugsweise veröffentlicht. Aber dieses Thema hatten wir ja schon ausreichend, ich will jetzt nicht alles wiederholen.

    Ja, ich will ja auch nicht streiten. Im Zeitalter des Computers ist das Einfügen von Autotexten ja kein Problem. Manchmal denkt man eben nur, dass die Computerprogramme auf alle Bedürfnisse zugeschnitten werden könnten... Sind aber Luxusprobleme.
    Wir machen seit Einführung des Gesetzes zur RMB die VÖ der RMB und werden sie auch weiter machen.

  • Um es mal auf die Spitze zu treiben:


    Wir würden doch bei einer "normalen" Zustellung auch nicht auf die Idee kommen und sagen: "Die RMB kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden."
    Das wäre doch schön einfach. Ankreuzformular an Beschluss heften und den Beteiligten auf die Einsichtnahme verweisen.

    Das macht doch gar keinen Sinn.

    Wieso? Das machst Du doch an anderer Stelle auch dauernd: "... in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann." § 64 InsO. das ist doch ein Witz, wenn Du die vollständige RMB im Vergütungsbeschluss veröffentlichst, den Beschluss aber nicht. Und das noch mit dem Ansinnen, das könne den Parteien nicht zugemutet werden. was habe ich denn als Gläubiger von einer RMb, wenn ich gar nicht weiß, was in dem Beschluss steht...

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  • § 64 InsO finde ich eigentlich nachvollziehbar, weil das Insolvenzverfahren ein nichtöffentliches Verfahren ist. Es geht keinen außer die am Verfahren Beteiligten was an, wie hoch die Vergütung ist und warum welche Zuschläge/Abschläge festgesetzt worden sind. Die Veröffentlichung der RMB ist aus Sicht des Datenschutzes aber gerade nicht schädlich.

    Die Möglichkeit der auszugsweisen Bekanntmachung kann sich m.E. nicht auf die RMB beziehen, da dies nicht mit dem Gesetz zur Einführung der Rechtsmittelbelehrung und der damit einhergehenden Verankerung der Belehrungspflicht zusammenlaufen würde.
    Klar, in der Gerichtsakte gibt es eine Belehrung, diese geht den Beteiligten aber gerade nicht zu. Damit ist der Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz gerade nicht gegeben.

  • Das sehe ich anders. Da die öffentliche Bekanntmachung die Frist in Lauf setzt, muss sie auch die vollständige RM-Belehrung enthalten. Es ist letztendlich eine Zustellung!!!!

    Der BGH stellt doch darauf ab, ob die Fehlerhaftigkeit/das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung die Fristversäumung verursacht.

    Der Gläubiger könnte ja fristwahrend das RM einlegen und die Begründung nach Akteneinsicht nachreichen.

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    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

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