Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ab 1.1.2014

  • Huch, zur Veröffentlichung von Rechtsbehelfsbelehrungen stand ja oben schon was (keine Veröffentlichung)... .Ich weiß nicht, ob ich mich da anschließen kann.:oops: Das würde doch völlig an dem Ziel des Gesetzes vorbei gehen. Sinn und Zweck des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist doch in erster Linie die erleichterte Orientierung der Bürger im gerichtlichen Instanzenzug. Meines Erachtens muss die Rechtsbehelfsbelehrung auch veröffentlicht werden, damit die Beteiligten ihre Rechte wahrnehmen können.

    Das ist ein berechtigter und nicht von vorn herein von der Hand zu weisender Einwand ... (grübelneuweiter)


    Gibt es hierzu etwaige Meinungsumschwünge ?

    Spezialregelung § 9 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz nach dem Semikolon InsO

    vs.

    Sinn und Zweck einer RMB ?

  • Also ich schwenkt (noch) nicht um. Mich hat damals das Argument mit der ZU überzeugt. Ich finde jetzt schon die meisten Beschlüsse eher einem Versicherungsvertrag ähnlich. Ein Satz: " Das Verfahren wird aufgehoben" und dann meterlange Belehrungen. Außerdem muss der Beteiligte doch eh den Beschluss einsehen, denn sonst kann er das Rechtsmittel doch garnicht begründen. Wem das nicht geheuer ist, der kann ja eine auszugsweise Belehrung veröffentlichen oder in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinweisen, dass der Beschluss eine RMB enthält :wechlach:...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich schwenkt (noch) nicht um. Mich hat damals das Argument mit der ZU überzeugt. Ich finde jetzt schon die meisten Beschlüsse eher einem Versicherungsvertrag ähnlich. Ein Satz: " Das Verfahren wird aufgehoben" und dann meterlange Belehrungen. Außerdem muss der Beteiligte doch eh den Beschluss einsehen, denn sonst kann er das Rechtsmittel doch garnicht begründen. Wem das nicht geheuer ist, der kann ja eine auszugsweise Belehrung veröffentlichen oder in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinweisen, dass der Beschluss eine RMB enthält :wechlach:...


    Hi Mosser, ich bin am differenzierten Umschwenken.

    Bsp. § 200 InsO (Gut, wiederholend mag ich da zwar keine RMB, aber einer solchen über die Elfer-Erinnerung wird man sich ggf. nicht verschließen können) - Also: die 200er erreicht alle "Interessierten" in der Regel nur per öB. Ja, verflixt, dann muss dort halt auch die RMB mit rein, sonst kann man sie sich auch im Beschluss sparen.

    Ich will auch nicht in der einzelnen (!) öB einen Hinweis geben auf eine etwaig beim Gericht vollständig einsehbare RMB als vollständigem Beschlussinhalt - Dann kann ich sie auch gleich ganz mit veröffentlichen.

    Erwägenswert wäre daher ggf. - auch zur Schonung kostenpflichtig auszubauender Server-Kapazitäten (?) - ein allgemeiner Hinweis auf der NRW-Startseite zur grundsätzlich gesetzlich eröffneten beschluss-auszugsweisen (!) öB und expliziten Belehrung der Beteiligten über die bedarfsweise generell mögliche eigene Einsichtnahme des vollständigen Beschlusses inkl. etwaiger RMB (!) auf der Geschäftsstelle des IG, ähnlich § 64 Abs. 2 Satz 2 nach dem Semikolon InsO.

    (Tja, angesichts der ungewissen Rechtslage ist damit allerdings wohl nicht zu rechnen, was ?)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (9. Januar 2014 um 21:41)


  • Halte "eure" RMB für die RSB-Ankündigung für grundsätzlich richtig. Warum es nun bei "euch" keine entsprechende RMB für die RSB-Erteilung des Rechtspflegers gibt, erschließt sich mir als inkonsequent nicht.

    Soviel zu den "programm-oktroyierten" (bzw. nicht vorhandenen) RMB's / oder doch die Elfer ... :wechlach:

  • Ich glaube ja, wir kochen das eh viel heisser als es in Wirklichkeit gegessen wird. Es stellt eh nahezu kein Gläubiger einen Versagungsantrag. Warum sollte dann einer eine Erinnerung gegen die Erteilung einlegen?! Ich jedenfalls lass das jetzt mal so mit den herkömmlichen Vordrucken laufen. Dann kann ich zumindest sagen,die anderen sind Schuld ;)...

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  • Halte "eure" RMB für die RSB-Ankündigung für grundsätzlich richtig. Warum es nun bei "euch" keine entsprechende RMB für die RSB-Erteilung des Rechtspflegers gibt, erschließt sich mir als inkonsequent nicht.

    Soviel zu den "programm-oktroyierten" (bzw. nicht vorhandenen) RMB's / oder doch die Elfer ... :wechlach:


    Tja, und so nehmen hier jetzt manche nur die Euwin-Vorlage ohne RMB (moi) und andere ergänzen sie per Autotext wie auch div. Verfügungen und die Kollegen in der SE drehen am Rad, weil jeder Rpfl. was anderes macht und die neuen Vorlagen auch hinsichtlich der Vfg. von unseren alten, seit 10 Jahren verwendeten, abweichen. Schlussendlich wird es wohl darauf hinauslaufen, dass wir bei den meisten unserer alten Vfg-Formulare peu à peu die schon komplett ausformierte RMB einfügen und hoffen, dass sich die Gerichtsanschriften nicht ändern werden.
    Ich hoffe, das wird auch alles schön bei der Pebb§y-Nacherhebung bei den anderen Gerichten miterfasst (wenn schon das SEPA-Chaos bei Gericht verschoben wurde) :teufel:

  • Schlussendlich wird es wohl darauf hinauslaufen, dass wir bei den meisten unserer alten Vfg-Formulare peu à peu die schon komplett ausformierte RMB einfügen und hoffen, dass sich die Gerichtsanschriften nicht ändern werden.

    :confused: Die Gerichtsanschriften werden über Textmarken eingesteuert.

    Die Anschriften können ggf. über Stammdaten -> Gericht -> Insolvenzgericht (volle Adresse) / Beschwerdegericht (volle Adresse) geändert werden.

  • Rechtsbehelfbelehrung -Fristbeginn:
    BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 42/10:
    Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schulnders gegen die Festsetzung der Vergütung (vorläufige Verwaltung) beginnt regelmäßig bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet und nicht erst mit der späteren persönlichen Zustellung.
    --> Bei der Angabe zur Frist in der Rechtsmittelbelehrung muss natürlich auch auf den Fall der öffentlichen Bekanntmachung eingegangen werden.


    Rechtsbehelfsbelehrung -öffentliche Bekanntmachung der Rechtsbehelfsbelehrung:
    Die einzelnen gerichtlichen Maßnahmen sind inhaltlich zutreffend und vollständig in dem Umfang bekanntzumachen, dass jeder Beteiligte seine Rechte wahrnehmen kann. Wird gegen diese Mindestvoraussetzungen verstoßen, setzt die öffentliche Bekanntmachung nicht die Beschwerdefrist in Lauf.
    -->Wozu mache ich eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn ich sie nicht veröffentliche? M.E. ganz klar: mitveröffentlichen

  • Folgender Fall:
    Gewöhnlich entscheide ich zusammen mit der Verfahrensaufhebung des Insolvenzverfahrens (früher mit Ankündiung RSB) auch über die Verlängerung der Kostenstundung. Bei antragsgemäßer Verlängerung der Kostenstundung gebe ich als Rechtsmittel dann nur die befristete Erinnerung (bzw. bei Ankündung RSB die sofortige Beschwerde) an.
    Nun kommt der § 4 Abs. II InsO ins Spiel: Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Muss ich jetzt auch für die Staatskasse eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung machen? Oder greift der § 232 ZPO nur für Bürger?

  • Ich kombiniere die Bewilligung der Kostenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren in einem Beschluss mit der RSB-Ankündigung (hier ausschließlich schriftliches Verfahren).

    Ich hab die Belehrung wegen der Stundung mit reingenommen, das war jetzt auch nur ein sinnloser Satz mehr ... weil es beide Male die Beschwerde ist.


    Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung; sie steht jedem Insolvenzgläubiger zu, der die Versagung der Restschuldbefreiung bis zur dafür gerichtlich bestimmten Ausschlussfrist beantragt hat. Gegen die Bewilligung der Kostenstundung steht der Landeskasse die sofortige Beschwerde zu.

    Einzulegen: Amtsgericht Waldorf, Montessoriallee 12, 34567 Waldorf

    Form: Einreichung einer Beschwerdeschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

    Beschwerdefrist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung).


    Wenn du die Stundung mit der Aufhebung kombinierst, ist das natürlich blöd, weil einmal Beschwerde und einmal Erinnerung möglich, also zwei Belehrungen oder "Kombi-RMB" :D.


    Werde dasselbe Problem haben bei meinem Kombi-Beschluss Aufhebung (Erinnerung) und Anordnung der Nachtragsverteilung (Beschwerde für den Schuldner). Da ich keine Lust habe, daraus zwei Beschlüsse zu machen, werde ich örtlich passend die jeweilig zutreffende RMB reinfriemeln (seufz).

    Naja, irgendwann wird man mit dem Jux mal durch sein - wahrscheinlich so gen 1.7.2014, und dann wird's ja erst richtig spaßig :teufel:.

  • Ich denke, man sollte sich nicht zu sehr hereinsteigern, dass es jetzt auf einmal Beschwerden und Erinnerungen hageln könnte.


    Beispiel Genehmigung der Schlussverteilung: Der IV wird schon aus Eigeninteresse - da es indirekt auch um seine Vergütung geht - den Schlussbericht nur und erst einreichen, wenn alles verwertet ist. Ebenso wird d. Rpfl. sich hinreichend davon überzeugen und die Genehmigung erst dann erteilen, wenn etwaige Bedenken behoben sind. Ich habe in 2 1/4 Jahren Inso bisher erst/nur zweimal unvollständige Verwertung moniert: einmal war eine Anfechtung übersehen worden, einmal war eine Kautionsrückzahlung dem Jobcenter zugeordnet worden, obwohl die Schuldnerin das entsprechende Darlehen des Jobcenters getilgt hatte.


    Beispiel Aufhebung: Was soll denn da überhaupt vorgetragen werden?


    Von der RSB-Ankündigung und -Erteilung einmal ganz zu schweigen.


    Will sagen: in Inso-Verfahren gibt es diverse Konstellationen, bei denen ein Rechtsbehelf/Rechtsmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit sowieso ins Leere gehen würde, so dass man vielleicht irgendwo einen Strich ziehen sollte, dass man entweder programmseitige RMB nimmt oder bei Eigenkreationen auch nicht das Rad vollständig neu zu erfinden versucht.


    Im Zweifel erfahren wir in 1-2 Jahren vom IX. Zivilsenat, wie es richtig ist.

  • BRE,

    da hast du sicher im Grundsatz recht. Das denkbare Damokles-Schwert in den Fällen von 1:1000 will ich aber halt - wie Mosser - auch nicht ewig schwebend haben.

    Also ggf. doch lieber eine sinnlos anmutende RMB mehr als zu wenig (grrr ...) - und dann darf sie aber auch möglichst zutreffend verfasst sein, sonst kann man es auch ganz lassen.

    Was nützt mir denn der programm-eröffnete Auswahl-Baum mit 145 RMB's bis zur KG-Berufung, wenn sogar die paar davon für die InsO in Betracht kommenden (such such, ja da isser ja, feeeiiiinnn, wo ist das Stöckchen, ja wo isser denn, feiinnnnnn) sich inhaltlich als eher fragwürdig und unzureichend darstellen ?

  • :teufel:Mir kommt da gerade eine gute Idee zur Beschäftigung der nächsten Anwärter - Soweit ich mich erinnere haben wir im Studium die Rechtmittel/-behelfe recht ausführlich besprochen. Da könnte man die Anwärter ja mal drauf ansetzen, was sie von den Belehrungen bei unseren Beschlüssen halten. Und am Ende hätten sogar alle was davon: Die Abteilung hoffentlich richtige Belehrungen, die Anwärter haben ihr Fachwissen praktisch umgesetzt und die ein oder andere gute Diskussion zwischen Anwärtern, Ausbilder und ggf. weiteren Rechtspflegern in der Abteilung kommt wahrscheinlich auch dabei rum.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Wir hatten hier nun auch ein Diskussionstreffen der InsO-RPflg mit folgendem Mehrheitsentscheid zur einheitlichen (!) Handhabung (insofern freut sich wenigstens die Geschäftsstelle) wie folgt:

    Keine RMB bei:

    - besondere Forderungsprüfung,
    - Genehmigung Schlussverteilung / Schlusstermin / Anhörung zur RSBA,
    - Einberufung von Gläubigerversammlungen, §§ 160, 313 II InsO,
    - Anhörung zur RSBE,
    - Stundungsverlängerung ohne Raten.

    Bei allem anderen die Kombi-RMB
    (hatte ich nicht - mehr - favorisiert, fanden die Kollegen aber prima).

    Die RMB wird mit veröffentlicht.


    Jetzt warten wir beobachtend ab, ob und was nun passiert und harren der ersten amts- und obergerichtlichen Rechtsprechung.

  • Ich möchte nochmal auf die bereits gestellte Frage zurückkommen: Stundungsbeschlüsse und RM-Belehrung und Zustellung an Vertreter Staatskasse ?

  • Vielleicht bin ich ja nicht alleine mit uralten Konkursverfahren. :(

    Kann jemand aushelfen mit Rechtsmittelbelehrungen zu

    • Vergütungsfestsetzung
    • Aufhebung
    • Nachtragsverteilung
    • und Anträgen, die eigentlich nicht gehen (Entlassung des Konkursverwalters o.ä.) ?
  • Ich möchte nochmal auf die bereits gestellte Frage zurückkommen: Stundungsbeschlüsse und RM-Belehrung und Zustellung an Vertreter Staatskasse ?

    Zustellung (EB / AzP) ja, es sei denn, euren BezRev interessiert's eh nicht (entsprechend kommuniziert);
    RMB für den BezRev. entbehrlich erscheinend.

  • Erste Erfahrungen mit der Kombi-RMB nach 3 Monaten im Einsatz:

    - es kam kein (!) "sinnloses" RM,
    - es kamen 2 sinnvolle RM.

    Von diesen 2 sinnvollen RM (gegen Stundungsaufhebung) waren 100 % auslegungsbedürftig ("Pardon, war mir nicht bewusst, dass..., reiche ich nach: pp." / "Kommt nicht wieder vor, anbei: pp., kann man da noch was machen?").

    Ggf. lag die nicht ganz korrekte Bezeichnung des RM an hiesiger, verwirrungsstiftender Kombi-RMB; ich glaube dies allerdings nicht, sondern wage gar zu behaupten, dass es jeweils genau so auch eingelegt worden wäre, hätte es eine RMB überhaupt nicht gegeben.


    Erstes Fazit:

    - bislang immerhin kein "Animations-Charakter" feststellbar,
    - Auslegungsfreudigkeit nach wie vor unabdingbar,
    - papierschonende Kurz-Und-Knackig-Eine-Für-Alles-RMB weiter im Gebrauch

    (... und der Vollständigkeit halber: Sämtlichen zwei "Pardons" konnte erstinstanzlich zügig abgeholfen werden.)


    Wie sieht es denn so bei euch aus ?

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