Testamentsvollstrecker

  • Es liegt vor:
    Notarielles Testament auf 3 Erben mit folgender Anordnung: "Für den Fall, dass keine Einigung zwischen den Erben über die Erbauseinandersetzung innerhalb 3 Monaten nach meinem Tode (am 13.7.2012) erzielt wird, ordne ich TVollstreckung an. Zum TVollstr. ernenne ich: Rechtanwalt ...
    Ersatzweise wird der amtierende Notar, sein Rechtsnachfolger im Amt oder sein amtlich best. Vertreter, hilfsweise das Nachlassgericht, ersucht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen".
    RA. lehnt Übernahme des TVollstreckeramts ab. Sonst keine Vorgänge in der Nachlassakte.
    Vorgelegt wird Kaufvertrag mit Grundschuldbestellung durch die 3 Erben. Es handelt kein TVollstr. und im Vertrag erfolgt auch kein entsprechender Hinweis.
    Ich habe vor, einen Erbschein evtl. ohne TVollstreckervermerk zu verlangen. Nach meiner Ansicht kann ich nicht prüfen, ob und inwieweit eine Einigung über die Auseinandersetzung erfolgt ist.
    Was meint ihr dazu ?

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Denke auch, dass die Erben ihre Verfügungsbefugnis hier durch einen entsprechenden Erbschein, welcher keinen TV-Zusatz enthält, nachzuweisen haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ebenso.

    Ergänzend: (1) Ein TV-Amt muss man an sich nur ablehnen, wenn man zu seiner Annahme berufen ist. Letzteres ist aber nur der Fall, wenn die Voraussetzungen für die - bedingte - Anordnung der TV erfüllt sind. (2) Die Ernennung des Urkundsnotars zum Ersatz-TV ist natürlich unwirksam. (3) Es war vorhersehbar, dass die vorliegende rechtliche Konstruktion des Testaments spätestens in Grundbuchangelegenheiten zu Nachweisproblemen führt. (4) Folge aus 2) und 3): Notarielles Katastrophentestament. (5) Das Nachlassgericht bleibt untätig, obwohl eine Ernennung nach § 2200 BGB im Raum stehen könnte - keine Aufklärung, keine Nachfrage bei den Beteiligten, sondern einfach Nichtstun. (6) Folge aus 5): Nachlassgerichtliche Sachbehandlung mehr als zweifelhaft. (7) Folge aus 4) und 6): Der Erste, der etwas richtig macht, ist der Rechtspfleger des Grundbuchamts.

  • Aufgrund eines notariell errichteten Testaments wurde 2019 auf Antrag der Allein-Erbin die GB-Berichtigung vollzogen. Im Testament wurde Testamtsvollstreckung angeordnet (namentlich benannt); die GB-Berichtigung erfolgte unter Eintragung des TV-Vermerks in Abt. II.
    Die Antragstellung der Erbin auf GB-Berichtigung wurde als zulässig erachtet -

    OLG Stuttgart Beschluß vom 30.7.2013, 8 W 173 + 279/12; 8 W 173/12; 8 W 279/12 (

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…cht=bw&nr=17204)

    Nach Mitteilung des Nachlassgerichts hat der benannte TV das Amt jedoch nicht angenommen.

    Nunmehr geht ein Antrag auf Löschung des TV-Vermerks ein nebst Tauschvertrag - Eigentumsumschreibung wird allerdings noch nicht beantragt, aber Lastenfreistellung in Abt. III.
    Mit der Löschung der Rechte in Abt. III habe ich kein Problem. Aber was ist mit dem eingetragenen TV-Vermerk?

    Meinen Recherchen zufolge kann das Nachlassgericht einen anderen TV benennen.
    [FONT=&quot](Ernennt der Erblasser in seinem Testament eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker und lehnt diese Person das Amt ab, so ist nach h.M. in der Rechtsprechung damit aber noch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Erblasser das Nachlassgericht darum ersucht, jemand anderen nun als Testamentsvollstrecker zu ernennen (BayObLG, Urteil vom 06.05.1997, Az. 1 Z BR 248/96, FamRZ 1997, 1569).[/FONT]
    [FONT=&quot]Nur der Erblasser kann das Nachlassgericht durch Testament um die Ernennung eines Testamentsvollstrecker ersuchen, nicht aber die Erben oder Vermächtnisnehmer.[/FONT]
    [FONT=&quot]Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. D.h. es könnte auch dann, wenn es vom Erblasser durch Testament ersucht worden ist, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, trotzdem von der Ernennung absehen.)

    Im Testament ist die Einsetzung des namentlich Benannten für beide Erbfälle vorgesehen. Vermächtnisse sind nicht angeordnet. Es erben jeweils zuerst die überlebenden Ehegatten allein, Erben des Letztversterbenden sind die gemeinsamen Kinder - bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden soll derjenige dann auch nur den Pflichtteil erhalten.

    Muss das Nachlassgericht einen Beschluss erlassen, dass von der Benennung eines anderen TV mangels Notwendigkeit abgesehen wurde, damit der TV-Vermerk im GB gelöscht werden kann?

    Die Erbin ist als solche eingetragen. Dem Vertrag ist eine Generalvollmacht des Erblassers über den Tod hinaus beigefügt - auf diese Vollmacht wird im Vertrag nicht eingegangen. Allerdings würde die Vollmacht wegen Konfusion erlöschen (OLG München, Beschluss v. 31.08.2016 - 34 Wx 273/16) - welchen Sinn macht die Vorlage dieser Vollmacht?

    [/FONT]

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Da die Löschung nur im Wege der Grundbuchberichtigung möglich ist, benötigst Du den Unrichtigkeitsnachweis in Urkundsform.
    Die Vorlage der Vollmacht hat ihr Ziel schon erreicht - Du bist verwirrt.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Richtig, die Vollmacht nützt nichts. Sie dient nur zu Deiner Verwirrung.
    Ein Erbschein ohne TV wäre auch noch eine Möglichkeit. Ob der von Dir erwähnte Beschluß reichte? Ich weiß es ehrlich nicht. Er müßte ja rechtskräftig sein und nicht mit einem neuen Ernennungsantrag, dem stattgegeben wird (geht das überhaupt?:confused:) wieder umkehrbar.

    Schönen Feierabend.

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  • Du hast ein notarielles Testament und es ist weder ein Ersatz-TV benannt noch ein Ersuchen an das NG auf Ernennung eines TV gestellt und auch keine Feststellung, dass kein Ersuchen an das NG gestellt wird? Das ist, wenn du nichts übersehen hast, wirklich schwach.
    Auf der sicheren Seite bist du, wenn du einen Erbschein ohne TV-Vermerk für die Löschung verlangst.

  • Damit steht es dann 3:0 für den Erbschein als Nachweis.
    (und das mit den nächtlichen Überlegungen solltest Du auf Dauer eher unterlassen. Es schadet vermutlich Deiner Gesundheit.:D)

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  • OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.2021 (12 Wx 64/20)

    Die Voraussetzungen zur Löschung des TV-Vermerks liegen nicht vor. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist nicht in Form des § 29 GBO nachgewiesen.

    Das Erlöschen der TV kann nur durch einen neuen Erbschein oder durch Offenkundigkeit nachgewiesen werden. Die Beendigung der TV kann auch durch Beschluss des Nachlassgerichts nachgewiesen werden.

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  • Danke für die Mitteilung.

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