Pfändungsvermerk im Grundbuch bei Briefgrundschuld

  • Hallo Zusammen!
    Wie kann man im Grundbuch einen Pfändungsvermerk eintragen lassen bzgl. einer Briefgrundschuld die bereits abgetreten wurde?
    Hintergrund:
    X schuldet der Y Geld. Dieser Anspruch wurde gerichtlich tituliert.
    Im Grundbuch des Schuldners war eine Eigentümergrundschuld eingetragen. Diese wurde abgetreten.
    Nun wurde ein PfÜB erwirkt.
    Es wurde ein Antrag beim Grundbuchamt gestellt, einen Pfändungsvermerk eintragen zu lassen.
    Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, dies sei nicht mehr möglich, da die Abtretung schon vor einigen Jahren eingetragen wurde.
    Das GB-Amt fragt nun, ob der Antrag zurückgenommen wird.
    Dies soll eigentlich nicht geschehen. Es soll der Pfändungsvermerk eingetragen werden, aber wie?
    Vielen Dank an alle!

  • Indem man einen Titel gegen den Inhaber des Rechts vorlegt. Eigentlich hat das GBA doch schon alles gesagt, was man einem Referendar erklären müßte.:teufel:
    Übrigens ist die Rücknahme eines Eintragungsantrags billiger als dessen Zurückweisung...:confused: (Was für ein nettes GBA das aber auch ist.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der PfÜb ging von vorneherein ins Leere, weil dem Schuldner die gepfändete Briefgrundschuld im Zeitpunkt der Pfändung schon nicht mehr zustand. Selbst wenn sie ihm noch zugestanden hätte, würde die Pfändung eines Briefsrechts erst mit Erlangung des Briefs wirksam werden.

    Also ein in Unkenntnis der Rechtslage durchgeführter sinnloser Vollstreckungsversuch, den man sich nach erfolgter Grundbucheinsicht von vorneherein hätte sparen können.

    Die Erkenntnis, dass man nicht pfänden kann, was dem Schuldner nicht zusteht, ist an sich profan. Ungeachtet dessen daran festhalten zu wollen, dass die Pfändung im Grundbuch einzutragen sei, erfüllt mich einigermaßen mit rechtlichem Entsetzen.

  • Nun stellt sich die Frage, wie man gegen den Schuldner aus dem Titel vollstrecken kann, wo er doch nur noch Rückgewähransprüche gegen denjenigen hat, an den er die Eigentümerbriefgrundschuld abgetreten hat. Ist das denn möglich? Kann man diese Rückgewähransrpüche pfänden? Muss dazu irgendeine Vormerkung im GB eingetragen werden?

    Vielen Dank!

  • Hallo Zusammen!
    X schuldet der Y Geld. Dieser Anspruch wurde gerichtlich tituliert.
    Im Grundbuch des Schuldners war eine Eigentümergrundschuld eingetragen.

    Dumme Frage zwischendurch: Wieso wollt ihr eigentlich unbedingt die Grundschuld? Wenn ihr einen Titel habt und der Schulder offensichtlich Grundeigentum hat bietet § 866 ZPO doch so schöne Möglichkeiten...

  • Wo soll jetzt der Rückgewährsanspruch herkommen? Unabhängig davon kann man ja jeden angeblichen Anspruch pfänden, wenn man zuviel Geld hat.

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  • Zöller/Stöber § 857 Rn 15. Damit die Rückgewähranprüche aus dem Sicherungsvertrag entstehen, müßte der Schuldner die Forderung des neuen Grundschuldgläubigers tilgen. Der Sachverhalt liest sich nicht so, wie wenn der Schuldner eine Neigung dazu hätte.

  • Und die Tilgung weise als Gläubiger dann mal nach...

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  • Hallo erstmal.. bin neu hier, sozusagen Premiere :)

    Zur Frage: Natürlich kann man beim Abtretungsempfänger den Rückgewährsanspruch pfänden. Da dieser mit Abschluss des Abtretungsvertrages aufschiebend bedingt entsteht kann die Pfändung auch bereits vor Rückzahlung der Forderung erfolgen. Dann bekommt man ne hübsche Drittschuldnererklärung und der Drittschuldner muss informieren wenn die Bedingung erfüllt ist (= Schuld getilgt).

    Je nach Art des Rückgewährsanspruchs tritt man dann anstelle der Grundschuld, muss sie ggf. noch pfänden oder kann diese Löschen lassen. Der Charme liegt dabei, dass man sich beim ZVV nicht das geringste Gebot versaut und erstrangig befriedigt wird.

  • Hallo erstmal.. bin neu hier, sozusagen Premiere :)

    :welcome:

    Zur Frage: Aber angenommen der Schuldner ist der Schluri, wie es der Sachverhalt vermuten läßt, was nützt dem Pfändungsgläubiger dann der Rückgewähranspruch, wenn der Grundschuldgläubiger selbst verwerten wird. Darauf wollte ich oben hinaus. Also in jedem Fall noch eine Zwangshypothek, wie von Hector vorgeschlagen, oder?

  • Eben. Die Zwangshypothek sichert dir halt auch den Rang, falls der Schuldner überhaupt nicht zahlt. Dann gibts auch keinen Rückgewährsanspruch den man verwerten kann. Und wenn in der Zwischenzeit das FA oder sonstwer mit ZWangshypotheken zugeschlagen hat ärgert man sich nur, weil dich die dir im geringste Gebot vorgehenden Belastungen im Zweifel in Tränen ausbrechen lassen und außer Spesen nichts gewesen ist. Eine eigene im Rang noch brauchbare Zwangshypothek ist m.E. auf jeden Fall sicherer als vage Rückgewährsansprüche deren Bestehen ggf. erstmal nachzuweisen wären und die man im Zweifel immer noch parallel verfolgen kann.

  • Aber es kann doch wieder eine (verdeckte) Eigentümergrundschuld geworden sein? Wird denn bei der verdeckten EigentümerBRIEFgrundschuld überhaupt ein Pfändungsvermerk eingetragen?

  • Aber es kann doch wieder eine (verdeckte) Eigentümergrundschuld geworden sein? Wird denn bei der verdeckten EigentümerBRIEFgrundschuld überhaupt ein Pfändungsvermerk eingetragen?

    Briefübergabe reicht eigentlich schon. Aber:
    "Da die Wirksamkeit der Pfändung außerhalb des Grundbuches mit Briefübergabe eintritt, besteht die Grundbucheintragung in einer deklaratorischen Grundbuchberichtigung, die jedoch wegen des Verfügungsverbotes gegen den Pfändungsschuldner zur Eintragung gebracht werden sollte (Dörndorfer, Taktik in der Vollstreckung, Rn 143). Die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefes dient dabei nicht nur dem Nachweis der Wirksamkeit der Pfändung, § 830 Abs 1 S 1 ZPO, sondern auch zur Erfüllung des Erfordernisses, die Pfändung auf dem Brief vermerken zu lassen, § 62 Abs 1 S 1 GBO (Stöber Forderungspfändung Rn 1833)." (BeckOK GBO Pfändung in Grundbuchverfahren
    Rn 47).

  • Von der Pfändung einer - später wieder entstandenen - versteckten Eigentümergrundschuld war bislang seitens des Threadstarters keine Rede, sondern es wurde schlicht und einfach ein Recht gepfändet, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr zustand (ganz abgesehen davon, dass bei einer Grundschuld bei Zahlung auf die Forderung kein Eigentümerrecht entsteht). Außerdem war bislang keine Rede davon, dass die Pfändungsgläubigerin den Brief erlangt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine - gleich welche - Pfändung ohnehin nicht wirksam erfolgt sein.

    Aber selbst wenn eine (versteckte) Eigentümergrundschuld entstanden und diese (wirksam) gepfändet worden wäre, setzt die Eintragung des Pfändungsvermerks den nach § 29 GBO formbedürftigen Nachweis des Entstehens dieser Eigentümergrundschuld und deren Voreintragung sowie die Vorlegung des Briefs voraus.

    Von allem kann lt. Sachverhalt keine Rede sein.

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