Sicherungshypothek gegen verstorbenen Erblasser mit unbekannten Erben

  • Hallo, ich arbeite in der Gerichtskasse und ich habe mal eine Frage bezgl. der Eintragung einer Sicherungshypothek.
    Der Eigentümer des Grundstücks ist verstorben. Die Erben konnten bisher durch den Nachlasspfleger nicht ermittelt werden. Der Nachlasspfleger hat dann einen Antrag auf Vergütung gestellt und es wurde ausgezahlt. Die Kosten sollen von dem Nachlass wieder eingezogen werden.
    Auf dem Grundstück des Erblassers soll durch die Gerichtskasse eine Sicherungshypothek eingetragen werden . Im Grundbuch ist noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen.

    Ist es denn möglich, obwohl der Eigentümer verstorben ist, auf dem Grundstück eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen?

  • Die Vollstreckung kann sich hier m.E. nur gegen die Erben richten, da ja die Vollstreckung in Deinem Fall unmöglich noch gegen den Erblasser (zu Lebzeiten) begonnen haben kann.

    Damit gibt es wohl derzeit keine Möglichkeit der Eintragung einer Zwangshypothek.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Grundsätzlich kann gemäß § 40 Abs. 1 GBO auch ohne Voreintragung der Erben eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn als Vollstreckungsgrundlage ein vollstreckbarer Titel gegen den im Grundbuch eingetragenen Erblasser oder den Nachlasspfleger vorhanden ist.
    Im vorliegenden Fall erkenne ich allerdings diesen Titel nicht auf Anhieb.

  • Bei der Vollstreckung der Gerichtskosten ist kein vollstreckbarer Titel im üblichen Sinne erforderlich. Es genügt zur Vollstreckung, dass eine Gerichtskostenrechnung ergangen ist, die Gerichtskosten fällig sind und die Forderung nicht gezahlt wurde.

  • :confused: Wo kommt der plötzlich her? Und wieso sollte jemand, der bestellt wurde, für jemanden Rechte in einem Gerichtsverfahren wahrzunehmen, Kostenschuldner sein?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich meinte natürlich nicht Verfahrenspfleger, sondern Nachlasspfleger. Entschuldigung.

    Ich weiß nicht, warum in der Rechnung der Nachlasspfleger auftaucht. Irgendjemand musste wohl in der Rechnung angegeben werden? Was das Nachlassgericht da veranlasst hat, kann ich nicht nachvollziehen.
    Allerdings steht wohl fest, dass der Nachlasspfleger nicht der Kostenschuldner ist, sondern die unbekannten Erben.

  • Wäre schon sinnvoll gewesen, wenn der Pfleger vor seiner Abberufung entweder seine Vergütung aus dem Nachlass entnommen oder aber die KR ausgeglichen hätte.

    Nun sehe ich jedenfalls bis zur Ermittlung der Erben keine Möglichkeit, eine Sicherung im GB zu erreichen.

    Ulf

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  • Die Kostenrechnung wurde ja erstellt, weil der Nachlasspfleger eine Vergütung erhalten hat. Die Rechnung wurde also in Höhe der Vergütung erstellt. Es wurde die Wiedereinziehung angeordnet. Da der Nachlass nur aus einem Grundstück besteht, konnte die Kostenrechnung nicht aus dem Nachlass bezahlt werden. Deswegen soll wohl nun eine Sicherungshypothek eingetragen werden.

  • Ja ja, das habe ich schon verstanden.

    Was ich aber nicht verstehe ist, warum die Pflegschaft aufgehoben wurde, obwohl weder das NL-Grundstück verwertet wurde, noch die Erben ermittelt worden sind. Aber das ist natürlich auch nicht Dein Acker.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Nachlasspflegschaft wurde noch nicht aufgehoben. Die Erben sind noch nicht ermittelt. Der Nachlasspfleger hat nur einen Kostenantrag gestellt.

  • Ich schließe mich hier mal mit folgender Frage an:

    Eingetragen werden soll eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück des A aufgrund vollstreckbarer Urkunde (Grundschuldbestellungsurkunde).
    Gläubigerin ist ehemals B und nunmehr C (Rechtsnachfolgeklausel liegt vor).

    In der Grundschuldbestellungsurkunde ist nicht mein Grundstück eingetragen, sondern ein anderes (auch anderes Grundbuchamt im anderen Bundesland).
    Eigentümer des Grundstücks im anderen Bundesland waren wohl damals D und E, Darlehensnehmer ist A. Eigentümer meines Grundstücks ist A schon seit einer Weile.
    Der Eigentümer hat sich in der Urkunde der ZV nach § 800 ZPO unterworfen. Der Darlehensnehmer hat sich persönlich in sein gesamten Vermögen der ZV unterworfen.

    Ich habe jetzt eine Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite vorliegen. Nunmehriger Schuldner sind D zu 1/2 und D und F zu 1/2 in Erbengemeinschaft. Diese Rechtsnachfolgeklausel brauche ich doch gar nicht, da diese Beteiligten gar keine Eigentümer in meinem Grundbuchsind?! Ist die Klausel auf meinen Eigentümer A durch die Rechtsnachfolgeklausel hinfällig?!

    Weiterhin habe ich einen Titelvermerk (mit den Urkunden verbunden) des Zwangsversteigerungsgerichts vorliegen. Der beinhaltet eine Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren in Höhe von 126.018,11 € (urspr. Gesamtbetrag der GS: 132.935,89 €). Insofern sind nur noch 6.917,78 € offen. Eingetragen werden soll die Sihypo über einen Teilbetrag von 45.000,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz. Eingetragen werden kann die Sihypo doch nur noch über den offenen Betrag iHv 6.+17,78 €, da im Übrigen ja befriedigt wurden in der Zwangsversteigerung oder sehe ich das jetzt völlig falsch?

    Also irgendwie haut das alles nicht so richtig hin..

    Für eure Hilfe wäre ich dankbar.

  • Ich habe jetzt eine Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite vorliegen. Nunmehriger Schuldner sind D zu 1/2 und D und F zu 1/2 in Erbengemeinschaft. Diese Rechtsnachfolgeklausel brauche ich doch gar nicht, da diese Beteiligten gar keine Eigentümer in meinem Grundbuchsind?! Ist die Klausel auf meinen Eigentümer A durch die Rechtsnachfolgeklausel hinfällig?!

    Das kommt auf die genaue Formulierung in der Urkunde an. Eigentlich muss es zwei Klauseln geben:
    -Eine Klausel in dinglicher Hinsicht gegen D und F.
    -Eine Klausel in persönlicher Hinsicht gegen A.

    Du musst also schauen, ob der Notar bei der Umschreibung gegen D und F lediglich die wohl vorher erteilte Klausel in dinglicher Sicht abgeändert hat. Dann passt das jetzt. Hat er die vorher erteilte(n) Klausel komplett aufgehoben, fehlt jetzt die Klausel gegen A und muss neu erteilt werden.

    Weiterhin habe ich einen Titelvermerk (mit den Urkunden verbunden) des Zwangsversteigerungsgerichts vorliegen. Der beinhaltet eine Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren in Höhe von 126.018,11 € (urspr. Gesamtbetrag der GS: 132.935,89 €). Insofern sind nur noch 6.917,78 € offen. Eingetragen werden soll die Sihypo über einen Teilbetrag von 45.000,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz. Eingetragen werden kann die Sihypo doch nur noch über den offenen Betrag iHv 6.+17,78 €, da im Übrigen ja befriedigt wurden in der Zwangsversteigerung oder sehe ich das jetzt völlig falsch?

    Da würd ich ebenfalls die Urkunde genau durchlesen. In der Regel sind darin zwei Ansprüche (in gleicher Höhe) enthalten. Einmal die Grundschuld und die zugehörige Duldung der Zwangsvollstreckung und zum zweiten ein persönlichen Anspruch gegen den Darlehensnehmer. Aus der Abquittierung ergibt sich vermutlich, dass auf die Grundschuld eine Zuteilung erfolgt ist. Dann betrifft diese auch nur diesen Anspruch und aus der persönlichen Forderung kann noch vollstreckt werden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich hänge mich hier mal dran. Ich soll eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Erblassers eintragen. Der Titel ist ein Vollstreckungsbescheid und lautet gegen den Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben des Eigentümers. Ist diese Zwangshypothek eintragungsfähig?

    Eingetragen ist noch der verstorbene Eigentümer.

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