Sachverhalt:
ZV-Verfahren wird betrieben aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss über 2.000 €. Kurz vor Bestellung des SV zur VW-Ermittlung legt der Schuldner die Kopie eines Überweisungsbelegs über ca. 2.500 € an den GVZ vor, der aus demselbigen KFB m.d. Mobiliarvollstreckung beauftragt war. Außerdem ist beifügt ein Schreiben des GVZ a. d. Schuldner, aus dem sich die Aushändigung des KFB durch den GVZ an den Schuldner ergibt. Und schließlich ist die Durchschrift einer Klageschrift für eine Vollstreckungsabwehrklage betreffend den KFB beigefügt.
Schuldner beantragt beim Versteigerungsgericht Einstellung "nach § 775 Nr.4 oder Nr.5 ZPO".
Der angehörte Gläubiger trägt vor, ihm sei die Vollstreckungsgegenklage noch nicht zugestellt worden. Außerdem habe der Schuldner zumindest die Kosten der dinglichen Zwangsvollstreckung noch nicht gezahlt, so dass das Versteigerungsverfahren wegen dieser Kosten fortzusetzen sei.
Frage:
Ist eine "Mitvollstreckung" nach § 788 ZPO (noch) zulässig, wenn der Vollstreckungstitel über die Hauptsacheforderung bereits dem Schuldner ausgehändigt wurde und sich nicht mehr in Händen des Gläubigers befindet?