Versäumte Frist Klageerwiderung

  • Hallo,

    ich hab da mal eine Sache zur Diskussion:

    Klage wird eingereicht. Ri bestimmt schriftliches Vorverfahren. Beklagter zeigt sich innerhalb der Notfrist (Verteidigungsanzeige) an. Dann wird wegen der Klageerwiderung Fristverlängerung beantragt.

    Das Gericht stimmt der Fristverlängerung zu. Die Gegenseite versäumt diese Frist aber. Daraufhin bestimmt der Ri Termin zur mündlichen Verhandlung. 3 Tage vor dem Termin geht die Klageerwiderung bei Gericht ein.

    Wir haben gesagt, dass ein VU ergehen müsste, weil die Frist versäumt wurde. Im Übrigen ist die Wochenfrist vor dem Termin nicht eingehalten.

    Der Ri ist der Meinung, dass er kein VU zu machen braucht, da er nach Ablauf der verlängerten Frist terminiert hat.

    Durch das verspätete Vorbringen des Beklagten war es dem Kläger nicht mehr möglich, vor dem Termin zu erwidern. D.h., dass im Termin ein Schriftsatznachlass gewährt wurde. Das Verfahren wurde also durch das verspätete Vorbringen auch verlängert. Eine Entschuldigung für die Fristversäumnis ist auch nicht erfolgt.

    Was sagt ihr dazu?

    Liebe Grüße

    Liane

  • Versäumnisurteil gab es zu Recht nicht. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn keine Verteidigungsanzeige eingeht oder im Termin nicht verhandelt wird. Auf das Vorliegen der (materiellen) Klageerwiderung kommt es hingegen nicht an.

    Die verspätete Einreichung der Klageerwiderung ist lästig, kann aber allenfalls die Verspätungsfolgen (§ 296 ZPO) haben, also zur Präklusion des Vorbringens führen. Das greift aber nur, wenn das verspätete Vorbringen streitig ist und bei dessen Zulassung ein neuer (Beweisaufnahme-)Termin stattfinden müsste. Dafür fehlt es aber an Sachverhalt: Wurde denn neben Schriftsatznachlass auch schon ein Verkündungstermin bestimmt?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Versäumnisurteil gab es zu Recht nicht. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn keine Verteidigungsanzeige eingeht oder im Termin nicht verhandelt wird. Auf das Vorliegen der (materiellen) Klageerwiderung kommt es hingegen nicht an.

    So ist es. Als junger Anwalt habe ich auch mal mit schnalzender Kennerschaft den Erlass eines Versäumnisurteils gefordert, als in so einer Situation der gegnerische Kollege, mit dem ich mich gut verstand, die Klageerwiderung mit in den Termin brachte.

    Valerianus: "Das rüge ich als verspätet und beantrage den Erlass eines Versäumnisurteils."
    Kollege: "Kollegenschwein!"
    Allgemeines Gelächter.
    Richterin: "Herr Valerianus, nennen Sie mir eine Vorschrift oder eine BGH-Entscheidung, wonach ich das nicht mehr berücksichtigen darf."
    Valerianus: "?"
    Kollege: "Eben!"

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