Einstellung nach § 765a ZPO trotz Einstellungsfiktion nach § 86 ZVG?

  • kurioser Sachverhalt:

    Nach Verkündung des ZB wurde a) Zuschlagsbeschwerde eingelegt (Suizid) und b) Einstellungsantrag nach § 765a ZPO f. 6 Monate gestellt.

    Nach Einholung eines SV-Gutachtens habe ich der ZB-Beschwerde abgeholfen und den Zuschlag versagt. Dagegen: Ersteherbeschwerde. (Über den Antrag nach § 765a ZPO habe ich zunächst nicht entschieden.)

    Nach Bestätigung der Zuschlagsversagung durch LG ist die Sache rechtskräftig.

    Frage:

    Muss/kann ich jetzt noch über den Antrag nach § 765a ZPO entscheiden, obwohl das Verfahren doch nach § 86 ZVG als einstweilen eingestellt gilt?

    Ich meine nein!

  • Ich würde jetzt nichts machen. Allerdings ist zu beachten, dass bei einem Fortsetzungsantrag der 765a dann noch im Raum steht und unbeschieden ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • War denn nicht der 765a Antrag im Rahmen der Zuschlagbeschwerde Gegenstand der Abhilfeentscheidung (Zuschlagsversagung)?

  • War denn nicht der 765a Antrag im Rahmen der Zuschlagbeschwerde Gegenstand der Abhilfeentscheidung (Zuschlagsversagung)?

    Das schon! Der Antrag nach § 765a ZPO hatte zwei Zielrichtungen:

    a) Zuschlagsaufhebung

    b) Einstellung für 6 Monate

    Ich habe mich dazu entschlossen, zunächst nur über das erste Begehren zu entscheiden, da nicht auszuschließen war, dass mir das LG die Zuschlagsaufhebung u. die Zuschlagsversagung um die Ohren haut. Ich denke, dass beide Begehren nicht zwingend einheitlich entschieden werden mussten.

  • Hätte aber keinen Unterschied gemacht, egal wie fest das LG gehauen hätte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Verständnisfrage:

    Der Zuschlag ist jetzt nur schlicht versagt worden. Gegen die Suizidneigung des Schuldners wird weiter nichts unternommen?
    Im Rahmen des § 765a ZPO könnte man dem Schuldner mindestens Therapiebemühungen auferlegen. Zudem könnten ja aus gerichtlicher Fürsorge heraus weitere Maßnahmen der Lebensrettung geboten sein. Soll all dies nun unterbleiben, weil, solange nur nicht versteigert wird, derjenige ja gern weiterlebt?

  • Da stelle ich mich mal neben den 15.Meridian und frage weiter:
    Was hat sich für den Schuldner denn jetzt in der Sache geändert?
    Voraussichtlich tritt die 765a-Problematik doch bei Fortsetzung des Verfahrens weiter auf, so dass im Ergebnis irgendwann einmal die sittenwidrige Härte für den Schuldner vom Tisch sein muss (Therapie o. ä.), um einen Zuschlag erteilen zu können.
    Selbst wenn man über den ursprünglichen 765a-Antrag nicht mehr entscheidet, was m. E. vertretbar wäre, da zum einen der angegriffene Rechtsakt = Zuschlag nicht mehr in der Welt ist und zudem die begehrten sechs Monate abgelaufen sein dürften, bleibt es doch dem Schuldner unbenommen einen weiteren Antrag zu stellen, sofern sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert hat.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Nach zwei Nächten, die ich jetzt drüber geschlafen hab: Als Gericht kannst Du jetzt wohl leider im Hinblick auf das Versteigerungsverfahren nichts machen. Mit Rechtskraft der 765a-Entscheidung gilt das Verfahren nun einmal als eingestellt.
    Hoffentlich glaubt der Gläubiger nicht, dass zugleich die 6-monatige begehrte Verfahrenseinstellung bewilligt ist, sondern stellt alsbald den Fortsetzungsantrag. Dann bekommt ein Einstellungsantrag des Schuldners noch Raum, und man kann Auflagen machen.

    Ob der schuldnerische Vortrag Anlass gibt, dass Du von Amts wegen aktiv werden musst, um Gefahr für Leib und Leben abzuwenden, kannst Du ja losgelöst hiervon einschätzen.


  • Hoffentlich glaubt der Gläubiger nicht, dass zugleich die 6-monatige begehrte Verfahrenseinstellung bewilligt ist,


    Das kann wegen der auch hier nach § 31 ZVG erforderlichen Belehrung eigentlich nicht passieren.

    Da auch das Beschwerdegericht gehalten ist, zugleich mit der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde über einen nach § 765a ZPO gestellten Antrag zu entscheiden (vgl. Stöber Einl. 59.30 a. und b.), hätte ich im Rahmen der Abhilfeentscheidung ebenfalls über beide Anträge entschieden, so bleibt m.E. nur im Rahmen des noch zu stellenden Fortsetzungsantrages über den Antrag nach § 765a ZPO mit zu entscheiden. Momentan kommt eine Entscheidung aufgrund des nach § 86 ZVG eingestellten Verfahrens nicht in Betracht.

  • Verständnisfrage:

    Der Zuschlag ist jetzt nur schlicht versagt worden. Gegen die Suizidneigung des Schuldners wird weiter nichts unternommen?
    Im Rahmen des § 765a ZPO könnte man dem Schuldner mindestens Therapiebemühungen auferlegen. Zudem könnten ja aus gerichtlicher Fürsorge heraus weitere Maßnahmen der Lebensrettung geboten sein. Soll all dies nun unterbleiben, weil, solange nur nicht versteigert wird, derjenige ja gern weiterlebt?

    Im Rahmen der Zuschlagsversagung (die ja letztlich auf § 765a ZPO beruhte) wurden dem Sch. selbstverständlich Auflagen gemacht, sich unverzüglich in psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung zu begeben und dem Vollstreckungsgericht in regelmäßigen Abständen fachärztliche Berichte über den Behandlungsverlauf und über Prognosen zur psychischen Stabilisierung vorzulegen.
    Dies geschah auch deshalb, weil der gerichtliche SV sehr gute Chancen sah, der durch die Zwangsversteigerung ausgelösten Suizidgefahr entgegen zu wirken.

    Sollte der Sch. diesen Auflagen nicht nachkommen oder die Therapie abbrechen, wird meine Neigung für erneute positive § 765a ZPO-Entscheidung (trotz der Entscheidung des BGH v.6.12.12 V ZB 80/12) wohl eher gegen Null tendieren.

  • @ 15. meridian

    Da ich im Wege der Abhilfe bereits selbst den ursprünglichen Zuschlag aufgehoben und sodann den Zuschlag selbst versagt hatte, hatte ich auch schon in meinem Beschluss eine Belehrung nach § 31 III ZVG drin m.d. Zusatz, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsantrags erst mit der Rechtskraft beginnt.

    Deshalb bestand für das LG wohl keine Belehrungspflicht mehr.

  • Ja klar. Denkfehler meinerseits. Entschuldigung. :oops:

    Schnell von meinem Fehler ablenken wollend ;):
    Hattest Du einen Verkündungstermin für die Abhilfeentscheidung bestimmt? Mir ist grade BGH, V ZB 124/11, wieder eingefallen: Wenn der Versteigerungstermin bereits abgeschlossen war, das Vollstreckungsgericht aber eine (neue) Entscheidung über den Zuschlag treffen will, sei dem BGH nach gemäß § 87 Abs. 1 ZVG zwingend einen Termin zur Verkündung des Beschlusses zu bestimmen.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (13. August 2013 um 10:33) aus folgendem Grund: Link berichtigt

  • Ja, vorsichtshalber hatte ich mit Rücksicht auf BGH V ZB 124/11 einen Verkündungstermin anberaumt, obwohl der BGH-Sachverhalt den geanu umgekehrten Fall betraf: die Rpflegerin hatte zunächst den Zuschlag versagt und erst auf Beschwerde hin im Wege der Abhilfe erteilt, weil § 85a III ZVG übersehen worden war.

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