GNotKG: Erbauseinandersetzung bei eingetragener Erbengemeinschaft

  • Vielleicht kann mir jemand in dieser Sache mit den Kosten helfen - der Korinthenberg bringt mich nicht weiter:

    Eingetragener Eigentümer ist A.
    A ist im Jahr 2000 verstorben und von B (1/2), C und D (je 1/4) beerbt worden.
    B ist 2017 verstorben und von C und D (je 1/2) beerbt worden.

    C und D setzen sich jetzt auseinander (Grundstücksteilung, jeder wird Alleineigentümer eines Teilgrundstücks).


    Entstehen hier Kosten, weil der erste Erbfall mehr als 2 Jahre zurückliegt?
    Wenn ja, aus welchem Wert?

  • M.E. jeweils eine Gebühr 14110 nach Wert Teilgrundstück 1 und Teilgrundstück 2.

    Keine Gebührenbefreiung, da der Erbfall des eingetragenen Eigentümers länger als 2 Jahre her ist.
    Keine Ermäßigung nach § 70 Abs. GNotKG, da die Ebengemeinschaft nicht (vor-)eingetragen war.

  • Oder ist vielleicht nur die Hälfte des jew. Wertes anzusetzen, weil der Anteil von B innerhalb der 2 Jahresfrist auseinander gesetzt wird??
    Mach jetzt Wochenende ... Montag wird weitergegrübelt.

  • Oder ist vielleicht nur die Hälfte des jew. Wertes anzusetzen, weil der Anteil von B innerhalb der 2 Jahresfrist auseinander gesetzt wird??....

    Für die 2-Jahresfrist ist die erste Erbfolge maßgebend (KG, Rpfleger 1967, 120). Und die ist in Deinem Fall spätestens Ende 2002 abgelaufen.

    Auch setzt § 70 I GNotKG voraus, dass eine Gesamthandsgemeinschaft im GB eingetragen ist oder wird, und § 70 II GNotKG, dass eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist und nunmehr ein oder mehrere Mitberechtigte(r) der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder Miteigentümer eingetragen werden.

    Beides ist vorliegend nicht der Fall. Also kann eine Wertermäßigung nach § 70 I oder II GNotKG nicht in Betracht kommen.

    Die Gesetzesbegründung in der Bundesratsdrucksache Nr.517/12 vom 31.08.2012 führt zu § 70 II GNotKG auf Seite 253 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Die Vorschrift soll immer dann Anwendung finden, wenn die Gesamthand nach der Übertragung nicht mehr als solche im Grundbuch eingetragen ist, unabhängig davon, ob der oder die Gesamthänder durch Übertragung aller gesamthänderisch gebundener Anteile oder durch Übertragung des Grundstücks (durch Auflassung) Eigentümer bzw. Miteigentümer geworden sind…“

    Zwar führt Wilsch in der FG-Prax 2013, 47/48 aus: „Falls aufgrund Fristablaufs die Gebührenbefreiung nicht zum Einsatz kommt, greift die Wertbegünstigung nach § 70 Abs. 2“. Das kann aber nur bei der voreingetragenen Gesamthandsgemeinschaft in Frage kommen, weil § 70 II GNotKG voraussetzt, dass eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist.

    Aber auch, wenn man auf die frühere Rechtsprechung zu § 61 KostO zurückgreifen wollte, wonach die Begünstigung auch dann zum Tragen kommen konnte, wenn die Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war (s. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.1982, 11 W 67/82 = Die Justiz 1983, 158; Orientierungssatz: „Bei Eigentumseintrag aufgrund Nachlassauseinandersetzung sind die Gebühren so zu berechnen, als wäre die Erbengemeinschaft voreingetragen. Der Eigenanteil des die Eintragung begehrenden Miterben am Gesamtnachlass bleibt deshalb entsprechend KostO § 61 Abs 1 beim Gebührenwert unberücksichtigt (Anschluß OLG Zweibrücken, 1982-01-21, 3 W 122/81, Rpfleger 1982, 200; entgegen KG Berlin, 1971-10-22, 1 W 12224/70, JurBüro 1972, 169)“ wäre das Ergebnis vorliegend nicht anders, weil im Fall des OLG Karlsruhe die Auseinandersetzung innerhalb der 2-Jahresfrist erfolgt war.

    § 70 GNotKG stellt aber nunmehr auf die Eintragung einer Gesamthandsgemeinschaft (Absatz 1) oder eines Mitberechtigten von einer eingetragenen Gesamthandsgemeinschaft (Absatz 2) ab.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    bräuchte kurz Hilfe:

    Die Eigentümerin E ist im Januar 2016 verstorben und gemäß ES von A, B, C und D zu je 1/4 beerbt worden.
    Die Erbengemeinschaft wurde nicht im GB eingetragen.

    Aufgrund Vermächtniserfüllung erhalten A, C und D Grundbesitz im Wert von 440.000 Euro zu je 1/3 Anteil.

    Somit: Keine Gebührenbefreiung wegen Ablauf der 2 Jahresfrist; keine Wertermäßigung, da die Erbengemeinschaft nicht eingetragen war.

    Damit eine 1,0 Gebühr aus 440.000 Euro??? Stimmt das so?

  • Folgender Sachverhalt:

    Eingetragen sind A+B in Erbengemeinschaft nach X.

    A ist am 3.2.2022 nachverstorben und wird beerbt von B, C und D, hier wurde keine Grundbuchberichtigung beantragt. Hinsichtlich des Grundstücks besteht beim Nachlass von A ein Vermächtnis zu Gunsten von D, E, F und G.

    Am 31.10.2022 (also innerhalb der 2-Jahresfrist bzgl. A) wird ein notariellen Vertrag vorgelegt, der gleichzeitig Vermächtniserfüllung nach A und Erbauseinandersetzung nach X beinhaltet.

    Neue Eigentümer sind nun B zu 1/2 und D, E, F und G zu je 1/8. Wert des Grundstücks = 400.000 €.

    Stimmt folgende Wertberechnung:
    für Erwerb von B: 100.000 € (1/2 x 1/2 x 400.000 € gemäß § 70 II Satz 2 GNotKG),
    + für Erwerb von D: 0 € wegen Nr. 14110 (1) KV GNotKG
    + für Erwerb von E, F und G: 150.000 € (3 x 1/8 x 400.000 €, keine Gebührenbefreiung für reine Vermächtnisnehmer)

    = 250.000 €

    Bin mir irgendwie grad unsicher, ob ich die Gebührenbefreiung für D so richtig "eingepreist" habe :gruebel:

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