GNotKG: Erbauseinandersetzung bei eingetragener Erbengemeinschaft

  • Nur zur Kontrolle, dass ich richtig liege:

    A, B, C und D sind in Erbengemeinschaft eingetragen.

    Nun sollen im Wege der Auseinandersetzung A, B und C zu je 1/3 Anteil eingetragen werden.

    Eine Gebührenbefreiung nach KV 14110 Anm. Absatz 1 Satz 2 GNotKG gibt es nicht, da die Erbengemeinschaft bereits eingetragen war.

    "Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von
    Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
    zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die
    Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden."


    Der Wert bestimmt sich (unabhängig von der Höhe der einzelnen Erbteile) nach § 70 II, 1 GNotKG, also ist die Hälfte des Grundstückswert zu nehmen.

    "Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks."


    Daraus folgt: 1,0 Gebühr aus dem halben Wert des Grundstücks.


    Bei einer innerhalb der Zweijahresfrist geplanten Erbauseinandersetzung kann man Erbengemeinschaften dann jetzt keine Eintragung der Erbengemeinschaft mehr empfehlen.

  • Ja, ist m.E. alles zutreffend, was Du schreibst, Kai!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Bei einer innerhalb der Zweijahresfrist geplanten Erbauseinandersetzung kann man Erbengemeinschaften dann jetzt keine Eintragung der Erbengemeinschaft mehr empfehlen.

    Aus kostenrechtlicher Sicht magst Du recht haben.

    Die materiellrechtliche Sicht der Dinge darf darüber aber nicht aus dem Auge verloren werden. Beruht der Nachweis der Erbfolge nicht auf einem Erbschein, sondern auf einer notariellen letztwilligen Verfügung, ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft schon aus Gutglaubensschutzgründen zu empfehlen. Man kann nicht alles nur unter dem kostenrechtlichen Aspekt betrachten (wolltest Du sicher auch nicht, aber ich weise trotzdem vorsorglich darauf hin).

  • Nur zur Kontrolle, dass ich richtig liege:


    Bei einer innerhalb der Zweijahresfrist geplanten Erbauseinandersetzung kann man Erbengemeinschaften dann jetzt keine Eintragung der Erbengemeinschaft mehr empfehlen.

    So ist es wohl,
    aber mit dieser neuen Vorschrift wird das Ziel die Erben sobald wie möglich einzutragen vom Gesetzgeber verzögert.

  • Bei uns ist die Frage aufgetreten, ob man die Erben zuerst fragen muss, ob eine Erbauseinandersetzung innerhalb 2 Jahren geplant ist um sie nicht in die Kostenfalle laufen zu lassen.

    Wie haltet Ihr es?

  • Bei uns ist die Frage aufgetreten, ob man die Erben zuerst fragen muss, ob eine Erbauseinandersetzung innerhalb 2 Jahren geplant ist um sie nicht in die Kostenfalle laufen zu lassen.

    Wie haltet Ihr es?


    Ich finde es falsch, von einer Kostenfalle zu reden. Für mich gilt noch immer die Fiktion des mündigen Bürgers, welchen ich nicht bevormunde. Wenn er versäumt, sich in seiner eigenen Angelegenheit schlau zu machen und dadurch Kosten entstehen, ist es seine Sache.

  • Eingetragen sind:

    A, B, C, D, E, F in ErbenG.

    A ist nachverstorben und von B bis F beerbt - Erbfall liegt länger als zwei Jahre zurück.

    Eintragung dieser UntererbenG ist nicht geschehen. A war mit 1/2 Erbanteil an der ErbenG beteiligt.

    Nun setzen sich B-F auseinander und verteilen die Grundstücke untereinander.

    Bzgl. der Kosten wäre ich nun zum Ergebnis gekommen:

    Bzgl. der (nicht eingetragenen) UntererbenG besteht keine Gebührenbefreiung mehr, da der Erbfall schon länger als zwei Jahre zurückliegt.
    Eine Ermäßigung nach § 70 II GNotKG steht auch nicht im Raum, da die ErbenG nicht eingetragen war.

    Damit Gebühr aus vollem Wert von 1/2, § 70 I GNotKG


    Bzgl. der eingetragenen ErbenG ergibt sich nach § 70 II GNotKG eine Gebühr aus dem halben Wert.
    Damit ein Rest von 1/2 durch zwei = 1/4

    Insgesamt also eine Gebühr aus 3/4 der Grundstückswerte.


    Oder gibt es da andere Meinung hinsichtlich einer Gesamtbetrachtung oder ähnliches?! :gruebel:

  • :confused:
    Wurde denn die Voreintragung beantragt und vollzogen vor der Auseinandersetzung?
    Klingt ja seltsam.

    Falls ja:
    Rechnung 1: Eine Geb. aus 0,5-Wert (§ 70 Abs. 1) für die Eintragung der Erbengemeinschaft nach A

    Rechnung 2: Eine Geb. aus 0,5-Wert (§ 70 Abs. 2) für die Auseinandersetzung

    Falls nein:

    Rechung: Eine Geb. aus 0,5-Wert (§ 70 Abs. II)

  • Nein, Voreintragung war nicht beantragt und damit nicht vollzogen.
    Die Auseinandersetzung wurde damit direkt vollzogen.

    Grundbuch war bisher so:

    Eingetragen sind:

    A, B, C, D, E, F in ErbenG.

    A ist nachverstorben und von B bis F beerbt - Erbfall liegt länger als zwei Jahre zurück.

    Eintragung dieser UntererbenG ist nicht geschehen.


    Kannst du mir deine Lösung zu Fall nein erklären, da komm ich jetzt nicht ganz mit.... :oops:
    Für den Gesamthandsanteil von A ist die Auseinandersetzung ja erst nach zwei Jahren und ohne Voreintragung der diesbezüglichen ErbenG.

  • Eingetragen ist eine Gesamthandsgemeinschaft, diese setzt sich auseinander in also nur noch der Halbe Wert.
    (auch mit Berichtigung wär eigt. nur eine Gemeinschaft eingetragen)

    Wir berechnen in dem Fall nur was wir auch eintragen.
    Also eine Auseinandersetzung.


    "Mit der Privilegierung will der Gesetzgeber insbesondere die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften fördern. Insoweit ergänzt die Regelung die Gebührenprivilegierung, die sich aus Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 14110 KV (Zweijahreszeitraum) ergibt."
    (Korintenberg/Klüsener GNotKG § 70 Rn. 1-23, beck-online)

  • Auch eine Erbeserbengemeinschaft irgendwie EINE Gemeinschaft, auch wenn irgendwann die Berechnung der Anteile irgendwann komplex wird.

  • Mhhh.... :gruebel:


    Ich hab jetzt nochmal in meinen Skripten rumgelesen und dazu folgende Fälle entdeckt:

    Fall 2:
    Der Erblasser verstarb am 01.11.2012. Die Eintragung der Erbengemeinschaft war am 2.08.2014 gebührenfrei erfolgt. Nun wird am 10.10.2014 die Eintragung des Miterben nach Erbauseinandersetzung beantragt.

    Lösung:

    • Die Eintragung kann nicht mehr gebührenfrei erfolgen, auch wenn der Antrag innerhalb der Zweijahresfrist gestellt wurde.
    • Die Gebührenbefreiung wird nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal gewährt.
    • Es ist unter Berücksichtigung des § 70 Abs. 2 GNotKG nur eine Gebühr aus dem halben Wert zu erheben, da die Erbengemeinschaft voreingetragen war.
    • Es spielt insofern dann keine Rolle mehr, ob die Auseinandersetzung innerhalb der Zweijahresfrist erfolgt oder nicht.



    Abwandlung:
    Die Erbengemeinschaft war nicht voreingetragen. Die Erbauseinandersetzung erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Erbfall.

    Lösung:

    • Da die Zweijahresfrist abgelaufen ist, kann auch keine Gebührenbefreiung mehr gewährt werden.
    • Andererseits ist auch keine Wertermäßigung mangels Voreintragung der Erbengemeinschaft möglich.
    • Soweit sich also die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in die Länge zieht, kann es sinnvoll sein, kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist die gebührenfreie Eintragung der Erbengemeinschaft zu beantragen.



    Fall 3:

    • Im Grundbuch von A-Stadt ist der Vater als Alleineigentümer eines Grundstücks Nr. 1 im Wert von 100.000,-- € eingetragen. Weiter sind Vater und Mutter an einem weiteren Grundstück Nr. 2 im Wert von 200.000,-- € gemeinsam je zur Hälfte eingetragen.
    • Die Mutter verstirbt im Januar 2013. Erben waren der Ehemann (1/2) und die beiden Söhne A und B zu je ¼. Im Grundbuch wurde die Erbengemeinschaft eingetragen.
    • Im April 2014 verstirbt der Sohn A. Erben zu je ½ sind die Ehefrau E und der Sohn C. Das Grundbuch wird nicht berichtigt.
    • Im Oktober 2014 werden bei einem Übergabe- und Erbauseinander-setzungsvertrag folgende Regelungen getroffen:
    • Der Vater übergibt sein Grundstück Nr. 1 sowie seinen hälftigen Anteil an dem Grundstück Nr. 2 zu je ½ an den Sohn B und den Enkel C.
    • Bezüglich der weiteren Hälfte am Grundstück 2 erfolgt Auseinandersetzung dahingehend, dass ebenfalls B und C das Grundstück zu je ½ erhalten.



    Lösung:

    • Es entsteht insgesamt nur eine Gebühr, da eine einheitliche Miteigentümergemeinschaft bezüglich beider Grundstücke eingetragen wird (§ 69 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).
    • Schwieriger gestaltet sich die Wertberechnung unter Berücksichtigung des § 70 Abs. 2 GNotKG und der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 14110.



    Geschäftswert:

    • Bezüglich des übergebenen Grundstücks 1 ist der volle Wert von 100.000,-- € anzusetzen.
    • Ebenfalls der volle Wert ist bezüglich der übergebenen Hälfte des Grundstücks 2 mit 100.000,-- € zugrunde zu legen.
    • Würde man hinsichtlich der in den Nachlass fallenden Grundstückshälfte die Meinung vertreten, dass Gebührenbefreiung auch noch zusteht, wenn die Erbengemeinschaft voreingetragen war, dann könnte man insgesamt für die weitere Hälfte des Grundstücks 2 vom Wert „0“ ausgehen.
    • Da dies nicht der Fall ist, ist bezüglich dieser Hälfte des Grundstücks 2 wie folgt zu unterscheiden:
    • Insgesamt ist die Erbengemeinschaft Vater, A und B eingetragen. Bezüglich des Anteils des A gibt es aber eine weitere Erbengemeinschaft, die nicht voreingetragen ist.
    • Bezüglich dieser Erbengemeinschaft E und C steht gemäß Anmerkung 1 zu Nr. 14110 Gebührenbefreiung zu. Der Gesamtanteil beträgt 100.000,-- €. Der Anteil der Erbengemeinschaft E und C somit 25.000,-- €. Dieser Anteil bleibt unberücksichtigt.
    • Es bleibt ein weiterer Anteil von 75.000,-- €. Hier ist § 70 Abs. 2 GNotKG anzuwenden, so dass als Wert hier 37.500,-- € anzusetzen sind.
    • Somit ergibt sich ein Gesamtwert von 237.500,-- €.


    Dabei bezieht sich:

    Fall 2 = meiner eingetragenen ErbenG

    Abwandlung = nicht voreingetragenen UntererbenG

    Und in Fall 3 ist es mE dann doch die gleiche Vorgehensweise, die ich mir überlegt hatte (Hervorhebung durch mich)... :D

  • Entschuldige, ich meine im Umkehrschluss:

    Geschäftswert:

    • Insgesamt ist die Erbengemeinschaft Vater, A und B eingetragen. Bezüglich des Anteils des A gibt es aber eine weitere Erbengemeinschaft, die nicht voreingetragen ist.
    • Bezüglich dieser Erbengemeinschaft E und C steht gemäß Anmerkung 1 zu Nr. 14110 Gebührenbefreiung zu. Der Gesamtanteil beträgt 100.000,-- €. Der Anteil der Erbengemeinschaft E und C somit 25.000,-- €. Dieser Anteil bleibt unberücksichtigt.
    • Es bleibt ein weiterer Anteil von 75.000,-- €. Hier ist § 70 Abs. 2 GNotKG anzuwenden, so dass als Wert hier 37.500,-- € anzusetzen sind.

    Hier ist die Auseinandersetzung der UntererbenG innerhalb zwei Jahren, damit gebührenbefreit (s. Lösung)
    Bei mir ist die Auseinandersetzung der UntererbenG nach zwei Jahren, damit nicht gebührenbefreit und nicht reduziert nach § 70 II GNotKG, da die ErbenG nicht voreingetragen ist.


    Und bezüglich dem Rest - hier: 75.000 € für die eingetragene ErbenG - verbleibt es bei der Reduzierung nach § 70 II GNotKG.


    Anderenfalls mach ich mir, wenn die Auseinandersetzung innerhalb zwei Jahren passiert, die Mühe, diese auszuklammern, um dann für diesen Teil zu sagen, hier besteht Gebührenfreiheit.

    und wenn sie nicht innerhalb zwei Jahren erfolgt, vermeng ich alle Gesamthandsgemeinschaften und damit deren Anteilen am Ganzen?! :gruebel:

  • Ein Ziel bei der Einführung des GNotKG war die Vereinfachung der Kosten. Im vorliegenden Fall würde ich die volle Gebühr aus dem halben Wert nehmen, da eine Gesamthandsgemeinschaft aufgehoben wird. Die Untergemeinschaften sind hier (ob eingetragen oder nicht) ohne Bedeutung.

  • Ein Ziel bei der Einführung des GNotKG war die Vereinfachung der Kosten. Im vorliegenden Fall würde ich die volle Gebühr aus dem halben Wert nehmen, da eine Gesamthandsgemeinschaft aufgehoben wird. Die Untergemeinschaften sind hier (ob eingetragen oder nicht) ohne Bedeutung.


    :zustimm:So sehe ich das auch.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Voraussetzung für Gebührenfreiheit:

    es muss mindestens ein Erbe mindestens eines eingetragenen Eigentümers binnen zwei Jahren ab Erbfall eingetragen werden, aus welchem Grund auch immer (Vorausvermächnis iss wohl str., passt aber vom Wortlaut her!)

    Vorraussetzung: für Gesamthandprivileg:

    Eine Gesamthandsgemeinschaft (welcher Art auch immer!, außer GbR) verschwindet aus dem GB.

  • 5 Personen sind in Erbengemeinschaft eingetragen. Ein Miterbe überträgt seinen Erbanteil an einen anderen Miterben.

    Wilsch schreibt in ZEV 2013, 428, beck-online, dass die Gebührenfreiheit auch für die Eintragung der Anwachsung infolge Erbanteilsübertragung an einen Miterben gilt.

    Korintenberg in RNr. 15 zu KV 14110 GNotKG schreibt, dass die Gebühr auch bei einer Erbanteilsübertragung anfällt. Lediglich Abschichtung sei gebührenfrei. Oder bezieht sich das nur auf eine Übertragung an einen Dritten?

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