Ergänzung Pfüb gem. § 836 ZPO

  • Ein bereits erlassener pfüb soll nach § 836 ZPO ergänzt werden um sämtliche Auskunftsansprüche sowie Herausgabeanordnungen v. Urkunden.

    Ist dies nachträglich noch möglich?

    Danke

  • wegen des Auskunftsanspruchs: Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn 622 (seite 340 2. Absatz)

    wohl nicht Inhalt des Pfüb und daher keine Ergänzung


    wegen des Herausgabeanspruchs von Urkunden: Stöber, Forderungspfändung,15. Auflage, Rn 625
    insoweit wohl Ergänzungsbeschluss möglich

  • Sorry, das ist mir jetzt nicht ganz klar:

    Was meint ihr mit "Ergänzungsbeschluss"?
    Ich dachte, dass nicht einmal eine Berichtigung (z.B. des Drittschuldners oder in Form von Erstreckung auf andere Ansprüche) nach Wirksamwerden der Pfändung möglich ist.
    Dann kann dies doch auch nicht gelten, wenn der Gläubiger die Anordnung der Herausgabe zuvor nicht einmal beantragt hat, oder?:gruebel:

  • § 836 ZPO ist die gesetzliche Folge der Überweisung, die gilt sobald die Pfändung- und Überweisung erfolgt ist.
    Das hat daher nichts mit einer -nicht zulässigen- Berichtigung des PfÜBs zu tun.

    Die nach § 836 ZPO herauszugebenden Urkunden können auch durch Ergänzungsbeschluss näher konkretisiert werden.

  • "Hört ihr den Schuldner dazu vorher an? :gruebel:"

    Ich höre den Schuldner vorher an. Nachdem in § 834 ZPO geregelt ist, dass der Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören ist, ist er dies für mich im Umkehrschluss nach bereits erfolgter Pfändung durchaus, Art 103 Abs. 1 GG.

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