Verteilungstermin Schuldner legt Löschungsbewilligung und Brief vor

  • Hallo werte Kollegen,

    bisher habe ich nur gelesen (tolles Forum) - jetzt brauche ich selbst einen Rat:


    Zu Beginn des Verfahrens teilt die Bausparkasse zu ihrem Briefrecht mit, dass sie Löschungsbewilligung erteilt hat und vorsorglich und jedwege Zuteilung verzichtet.
    Das Recht ist und wird bis zum Zuschlag nicht gelöscht.
    Das Recht erlischt sodann durch Zuschlag.

    Zum Verteilungstermin legt der Schuldner (welcher Miteigentümer zu 1/2 MEA ist) den Brief und die Löschungsbewilligung durch Einsendung vor. Angemeldet wird nichts.

    Das Recht würde voll mit Kapital bedient werden.


    Wie ist das nun zu sehen?

    Der Schuldner hat ja (wenngleich wohl beide Schuldner zu je 1/2 MEA) hier keine Rückabretung oder dergleichen erreicht, sondern hat nur eine Löschungsbewilligung und den Brief in der Hand.


    Ich weiß nicht, wie ich damit umgehen soll??!???
    Was ist zu tun?

  • Der eingetragene Gläubiger legt keinen Brief vor.

    Der den Brief vorlegt, hat nur eine Löschungsbewilligung.

    --> unbekannter Berechtigter.

    (PS: für ein löschungsreifes Recht fehlt mE der formelle Löschungsantrag des Schuldners)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grundsätzlich hat Du recht, bis zum Zuschlag. Eine Löschungszustimmung kann aber zu einem durch Zuschlag erloschenen Recht ja nicht mehr eingereicht werden. Stöber sagt dazu in Anm. 6.16 -letzter Satz- zu § 114 ZVG, dass es der begl. Form (der Löschungserklärungen) im Verteilungsverfahren nicht mehr bedarf, Schriftform genügt.

    Eine Eigentümer GS ist vor dem Zuschlag nicht entstanden, da die Verzichtserklärung der Bausparkasse wohl nicht beglaubigt war. Jetzt können die Eigentümer keine EG mehr erlangen, da das Recht gelöscht ist. Ihre Ansprüche setzten sich aber am Erlös fort (vgl. diese tolle Wortschöpfung des BGH: Eigentümererlöspfandrecht, Daten vom Beschluss habe ich grad nicht zur Hand).

    Ich würde daher den Schuldnern sagen/schreiben, dass sie Zuteilung erhalten können, wenn beide ehemaligen Eigentümer übereinstimmend Auszahlung an sich -nach Quoten oder an eine zu bestimmende Person- beantragen. In dieser Erklärung liegt doch die (nun nicht mehr formbedürftige) Löschungszustimmung und der Brief ist auch da.

  • Wie entsteht denn nach Zuschlag ein Eigentümererlösanspruch, wenn doch nur die Löschungsbewilligung vorliegt? Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?

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  • Kann mich Araya nur anschließen.

    Damit der vormalige Eigentümer/Schuldner was bekommen kann, muss doch ein Eigentümerrecht entstehen. Die Bausparkasse müsste also ausdrücklich auf ihr Recht verzichten, was jetzt schriftlich erklärt werden kann.

    Wenn es tatsächlich möglich ist (was ich nicht weiß), die "Löschung" jetzt noch nachträglich zu bewirken, würde das für mich bedeuten, dass dieses Recht ganz rausfällt und dann nach der Rangfolge der weiteren Belastungen weiter zu verteilen ist. An den Schuldner kann dann nur ein Übererlös gehen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Kann die Bausparkasse noch verzichten? Verzichten muss doch der Gläubiger. Und der ist unbekannt, s.o.

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  • Araya:

    Warum ist der Gläubiger unbekannt?

    Ich sehe es so: die im Zeitpunkt des Zuschlags offenbar nicht valutierte GS ist durch Zuschlag erloschen.

    Der darauf entfallende Erlösanspruch steht dem Gläubiger zu. Gläubiger ist m.E. nach wie vor die (noch) im GB eingetragene Bausparkasse, da die Aushändigung einer Löschungsbewilligung nebst Briefübergabe wohl nicht als Abtretung angesehen werden kann. Materiell steht der Erlösanspruch noch der eingetragenen Gläubigerin zu.

    Ich würde die Bausparkasse bewegen, erneut gegenüber dem Vollstreckungsgericht analog § 1168 BGB auf ihr Erlöspfandrecht zu verzichten, mit der Folge, dass der der Erlösanspruch (das Erlöspfandrecht) analog § 1168 BGB auf beide Schuldner je zu 1/2 übergeht.

    Da der Brief von den Schuldnern eingereicht wurde, würde ich dann das Kapital (nicht die Zinsen!) an die bisherigen Eigentümer/Schuldner je zu 1/2 zuteilen.

  • Araya: Warum ist der Gläubiger unbekannt? siehe #2 Ich sehe es so: die im Zeitpunkt des Zuschlags offenbar nicht valutierte GS ist durch Zuschlag erloschen. Der darauf entfallende Erlösanspruch steht dem Gläubiger zu. Gläubiger ist m.E. nach wie vor die (noch) im GB eingetragene Bausparkasse, da die Aushändigung einer Löschungsbewilligung nebst Briefübergabe wohl nicht als Abtretung angesehen werden kann. Materiell steht der Erlösanspruch noch der eingetragenen Gläubigerin zu. Ich würde die Bausparkasse bewegen, erneut gegenüber dem Vollstreckungsgericht analog § 1168 BGB auf ihr Erlöspfandrecht zu verzichten, mit der Folge, dass der der Erlösanspruch (das Erlöspfandrecht) analog § 1168 BGB auf beide Schuldner je zu 1/2 übergeht. Da der Brief von den Schuldnern eingereicht wurde, würde ich dann das Kapital (nicht die Zinsen!) an die bisherigen Eigentümer/Schuldner je zu 1/2 zuteilen.

    Warum valutiert die GS nicht mehr? Aus einer Löschungsbewilligung kann (und darf) man nicht mehr herauslesen, als dass der Gläubiger die Löschung des Rechts bewilligt.
    Es handelt sich insbesondere nicht um eine löschungsfähige Quittung.
    Weiter kann auch der Briefinhaber mit der Löschungsbewilligung nicht mehr anfangen, als eben die Löschung des Rechts herbeizufüren.

    Materielle Erklärungen kann nur der Gläubiger des Rechts abgeben. Bei Briefrechten ist zur Legitimation der Brief vorzulegen und, wenn der Vorlegende nicht im Grundbuch eingetragen ist, Abtretungserklärung(en) in entsprechender Form. Entsprechendes gilt bei uns bei der Zuteilung auf das Kapital eines Briefrechts.

    Ich würde die Bausparkasse zu nichts bewegen. Sowohl die als auch der Schuldner wussten lange genug bescheid, um sich um das Erforderliche zu kümmern.

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  • Nochmals zum Sachverhalt:

    Die Löschungsbewilligung der Bausparkasse hat der Schuldner in der Form des § 29 GBO vorgelegt.
    Jedoch berechtigt die Löschungsbewilligung ja nur zur Löschung - zu sonst nichts.

    Wenn ich nun die Beiträge richtig verstehe, dann teile ich das Kapital ohne Zinsen der Bausparkasse zu, da diese noch im Grundbuch eingetragen ist und der Schulder keine Abtretung an sich vorlegen kann.

    Die Bausparkasse hat jedoch zu Beginn des Verfahrens sogleich auf jedwede Zuteilung verzichtet.

    Ich kann aber doch diesen damaligen Verzicht nicht als späteren Verzicht am Recht auslegen.
    Als der Verzicht damals abgegeben wurde, konnte dieser ja keine Wirkung entfalten, da er in der Form des § 29 GBO gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären gewesen wäre.
    Ich denke nicht, dass ich den damals unwirksam ausgesprochenen Verzicht nun auf das Surrogat anwenden kann.
    Die Bausparkasse müsste erneut verzichten und zum Verzicht den Brief vorlegen.
    Dies geht aber nicht, da der Schuldner (und nur einer von den Schuldnern zu je 1/2 MEA) den Brief in den Händen bzw. zur Akte gerreicht hat.

    Was meint ihr?

  • Entweder teilst du das Kapital an den unbekannten Berechtigten zu, da die Bausparkasse ihre materielle Berechtigung mangels Briefvorlage nicht nachweisen kann,

    oder du bringst den Schuldner zu einem Löschungsantrag und kickst das Recht im Teilungsplan raus (mir würde insoweit auch ein schriftlicher Antrag reicht, bin ja nicht das Grundbuchamt).

    Der Verzicht der Bausparkasse vor dem Zuschlag hilft dir m.E. nicht, da zu dem Zeitpunkt nur ein Verzicht auf die Grundschuld möglich war, welcher in öffentlich beglaubigter Form nebst Briefvorlage gegenüber dem GBA erklärt werden müsste und der Eintragung bedarf.

    Mit Zuschlag ist ein Erlöspfandrechr entstanden, zu dem die Bausparkasse keine Erklärungen abgeben hat. Verfügen könnte sie m.E. auch nur unter Nachweis der matereillen Berechtigung, was wieder zur Breifvorlage führt.

    Ich würde versuchen, von Schuldner die in Abs. 2 benannte Erklärung zu erlangen.

  • Braucht die Bausparkasse bei dem formlos möglichen Verzicht - Onkel Kurt 18. Aufl § 114 Rn 11.2 - wirklich den Brief; reicht es nicht, wenn der Eigentümer nach dem Verzicht den Brief als Nachweis der Gläubigerschaft vorlegt; an dem Zwangsversteigerungsverfahren kann mangels anderweitiger Anmeldung nur die Bausparkasse als Gl beteiligt sein

  • Denke ich auch. Die Bausparkasse konnte auch ohne Brief wirksam verzichten, nur für eine Grundbucheintragung hätte der Verzicht beglaubigt und der Brief vorgelegt werden müssen.
    Für das Versteigerungsgericht gelten nur dieselben Erfordernisse, wenn ein Recht auf Grund dessen mit dem Zuschlag erlöschen soll.

    Es gibt eine formgerechte Löschungsbewilligung des eingetr. Gläubigers und der Brief war in Händen der/des Eigentümers. VOR dem Zuschlag wäre zur Löschung die begl. Zustimmung beider Eigentümer notwendig aber ausreichend gewesen und das Recht hätte im Termin als gelöscht behandelt werden können. Dann hätte es keinen Erlösanspruch gegeben, sondern nur noch einen Übererlös für die früheren Eigentümer.

    Nun ist das Recht schon durch den Zuschlag erloschen, es gibt daher nur noch den Erlösanspruch als Surrogat, eine Löschungszustimmung der Eigentümer kann es nicht mehr geben.

    NACH dem Zuschlag entfällt die Formerfordernis, wenn also jetzt beide Eigentümer erklären, dass und in welcher Aufteilung sie Anspruch auf den Erlösanspruch erheben und keine nachrangigen irgendwelche sonstigen Rechte geltend gemacht haben, ist für mich der Berechtige nicht unbekannt.

  • Stehe ich jetzt auf dem Schlauch? :gruebel:

    Wie will denn jemand mit Brief und Löschungsbewilligung irgendetwas nachweisen? Da ist es auch egal, wenn es zwei sind und die Erklärungen übereinstimmen.

    Wenn auf das Kapital eines Briefrechts zugeteilt werden soll, ist hierzu die Briefvorlage erforderlich und, falls nicht eingetragen, öffentliche oder öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen in erforderlichenfalls lückenloser Folge.

    Die Bausparkasse könnte mE verzichten, wenn nicht der Brief vom Schuldner vorgelegt worden wäre. Wieso soll jetzt an die Schuldner zugeteilt werden??

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  • Denke ich auch. Die Bausparkasse konnte auch ohne Brief wirksam verzichten, nur für eine Grundbucheintragung hätte der Verzicht beglaubigt und der Brief vorgelegt werden müssen.
    Für das Versteigerungsgericht gelten nur dieselben Erfordernisse, wenn ein Recht auf Grund dessen mit dem Zuschlag erlöschen soll.

    Es gibt eine formgerechte Löschungsbewilligung des eingetr. Gläubigers und der Brief war in Händen der/des Eigentümers. VOR dem Zuschlag wäre zur Löschung die begl. Zustimmung beider Eigentümer notwendig aber ausreichend gewesen und das Recht hätte im Termin als gelöscht behandelt werden können. Dann hätte es keinen Erlösanspruch gegeben, sondern nur noch einen Übererlös für die früheren Eigentümer.

    Nun ist das Recht schon durch den Zuschlag erloschen, es gibt daher nur noch den Erlösanspruch als Surrogat, eine Löschungszustimmung der Eigentümer kann es nicht mehr geben.

    NACH dem Zuschlag entfällt die Formerfordernis, wenn also jetzt beide Eigentümer erklären, dass und in welcher Aufteilung sie Anspruch auf den Erlösanspruch erheben und keine nachrangigen irgendwelche sonstigen Rechte geltend gemacht haben, ist für mich der Berechtige nicht unbekannt.

    Hinsichtlich der Briefvorlage durch den Berechtigten verweise ich auf Rn. 2.5 zu § 117.
    M.E. kann für die Verfügung über den Zuteilungsanspruch nichts anderes gelten, als für die Zuteilung selbst.

    Hinsichtlich deines letzten Absatzes stimmen wir im Ergebnis überein - eine entsprechende Erklärung der Schuldner vorausgesetzt -, wobei eine Zuteilung an die Eigentümer nur im Wege des Übererlöses erfolgen könnte und kein Zuteilungsanspruch an der Rangstelle des ursprünglichen Pfandrechts.

  • Nach meine Einschätzung bleibt das Recht einfach bestehen. So wäre es dann im Verteilungstermin auch zu behandeln.
    Da der Gläubiger im Vorfeld nicht auf die Zinsen und Nebenleistungen verzichtet hat (geht ja nicht, er ist durch Herausgabe des Briefes nicht mehr Inhaber des Rechtes und somit nicht zu Anträgen berechtigt), wären diese ins Bargebot gefallen und müßten jetzt zugeteilt und hinterlegt werden, da der Berechtigte nicht bekannt ist (voraussichtliche Berechtigung: Beide Eigentümer als Rückgewährsgläubiger)

    Der neue Eigentümer könnte die Löschungsbewilligung und den Brief mit seinem Löschungsantrag beim Grundbuchamt einreichen und die Löschung der
    Grundschuld beantragen. Eine Vorlage im Erlösverteilungstermin erscheint mir unpassend, da es hier letztlich um die Abwicklung der alten Eigentümergemeinschaft geht.
    Hätte ein Dritter das Objekt versteigert, den Gläubiger eines bestehenbleibenden Rechtes abgelöst und vor dem Erlösverteilungstermin die Löschungsbewilligung in Händen, hätte das auf die Verteilung doch
    auch keinen Einfluß. Diese Angelegenheit fällt in den Bereich der neuen Eigentümerschaft und sollte nach meiner Meinung in der Erlösverteilung keine Berücksichtigung finden.

    Sollte der neue Eigentümer einen ganz normalen Löschungsantrag stellen, ergeben sich für ihn allerdings Probleme. Schließlich verschafft er sich einen Vorteil, weil er als Einziger bereits im ZV-Termin wußte, dass auf das bestehenbleibende Recht keine Zahlung zur Erlangung der Löschungsbewilligung mehr erfolgen muß. In diesem Fall würde sich somit zu Gunsten der Miteigentümerin ein Anspruch nach §812 BGB ergeben, da ihr ebenfalls ein Rückgewähranspruch der alten Grundschuld zugestanden hätte. Hierzu hab ich auch irgendwo mal ein Urteil gesehen. Da ging es um eine Immobilie von Mutter, Tochter und Sohn. Der Sohn hat ersteigert und die alte Grundschuld löschen lassen. Das Gericht sprach den anderen Miteigentümern einen Ausgleichsanspruch zu. Leider finde ich das Urteil gerade nicht.

    Das Vollstreckungsgericht und der Gläubiger sollten sich aus dieser Streitigkeit möglichst heraushalten. Sollte ich mit meiner Einschätzung auf dem Holzweg sein, hätte ich gerne eine entsprechende Info. Für uns als Gläubiger ergibt sich diese Problematik leider ebenfalls häufiger.

  • @Xayide:

    Ich befürchte, Du bist schon deshalb auf dem Holzweg, weil es sich nach der Sachverhaltsschilderung in #1 um eine dem betreibenden Gläubiger gegenüber nachrangige Grundschuld gehandelt hat, die nach den Versteigerungsbedingungen durch den Zuschlag erloschen ist.

    Araya:

    Zitat: Materielle Erklärungen kann nur der Gläubiger des Rechts abgeben. Bei Briefrechten ist zur Legitimation der Brief vorzulegen und, wenn der Vorlegende nicht im Grundbuch eingetragen ist, Abtretungserklärung(en) in entsprechender Form. Entsprechendes gilt bei uns bei der Zuteilung auf das Kapital eines Briefrechts.


    Ich bleibe dabei: die Aushändigung des Briefes an einen Eigentümer nur mit einer Löschungsbewilligung (ohne Abtretungserklärung!) führt materiell nicht zum Verlust der Gläubigerstellung. (Davon zu unterscheiden ist allerdings die frage, ob sich der Gläubiger ohne Besitz am Brief sich verfahrensrechtlich legitimieren kann).

  • Die Löschungsbewilligung enthält regelmäßig die Aufgabeerklärung gem. § 875 BGB; da aber zum endgültigen Verlust der Gläubigerstellung noch die Löschung im Grundbuch hinzukommen muss - somit wie 1556 - war die Bsp zum Zeitpunkt des Zuschlags noch Gl und damit auch Empfängerin des Erlösanteils - vorbehaltlich Vorlage des Grundschudldbriefes; aus der Sicht des Versteikgerungsgerichts ist die Bausparkasse auch zur Verfügung über den Erlösanteil - Verzicht oder Abtretung - berechtigt, da es keine anderen Beteiligten mangels Anmeldung geben kann. Ob der Brief vor oder nach dem Verzicht übergeben ist, kann keine Rolle spiele, wenn der Gl verzichtet, wird die Grundschuld Eigentümerrrecht und der bish. Eigentümer kann sich durch Briefvorlage legitimieren; wenn an ihn abgetreten wird - wie vor.

  • ...

    Araya:

    Zitat: Materielle Erklärungen kann nur der Gläubiger des Rechts abgeben. Bei Briefrechten ist zur Legitimation der Brief vorzulegen und, wenn der Vorlegende nicht im Grundbuch eingetragen ist, Abtretungserklärung(en) in entsprechender Form. Entsprechendes gilt bei uns bei der Zuteilung auf das Kapital eines Briefrechts.


    Ich bleibe dabei: die Aushändigung des Briefes an einen Eigentümer nur mit einer Löschungsbewilligung (ohne Abtretungserklärung!) führt materiell nicht zum Verlust der Gläubigerstellung. (Davon zu unterscheiden ist allerdings die frage, ob sich der Gläubiger ohne Besitz am Brief sich verfahrensrechtlich legitimieren kann).

    Etwas anderes habe ich doch nicht gesagt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Löschungsbewilligung enthält regelmäßig die Aufgabeerklärung gem. § 875 BGB; da aber zum endgültigen Verlust der Gläubigerstellung noch die Löschung im Grundbuch hinzukommen muss - somit wie 1556 - war die Bsp zum Zeitpunkt des Zuschlags noch Gl und damit auch Empfängerin des Erlösanteils - vorbehaltlich Vorlage des Grundschudldbriefes; aus der Sicht des Versteikgerungsgerichts ist die Bausparkasse auch zur Verfügung über den Erlösanteil - Verzicht oder Abtretung - berechtigt, da es keine anderen Beteiligten mangels Anmeldung geben kann. Ob der Brief vor oder nach dem Verzicht übergeben ist, kann keine Rolle spiele, wenn der Gl verzichtet, wird die Grundschuld Eigentümerrrecht und der bish. Eigentümer kann sich durch Briefvorlage legitimieren; wenn an ihn abgetreten wird - wie vor.

    Das Problem ist nicht, wann der Brief vorgelegt wurde oder wird, sondern von wem. Die Briefvorlage dient der Legitimation des Gläubigers.

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