Pfändung Rente - Schuldner bezieht Leistungen von LWV wegen Heimunterbringung

  • Guten Morgen,

    ich hab da mal ein Problem.

    Gepfändet (Antrag Pfüb) werden soll wegen rückständigem Unterhalt die Renteneinkünfte des Schuldners.

    Deutsche Rentenversicherung und BG Bau - die Renten sollen zusammen gerechnet werden. Beträge liegen nicht vor.

    Es ist beantragt, den Selbstbehalt des Schuldners auf 275,00 EUR monatlich herabzusetzen, da der Schuldner in einem Wohnheim untergebracht ist, wo sein Lebensbedarf voll gedeckt ist (im PKH Beschluss des Familiengerichts, welches den Unterhaltstitel geschaffen hat, heißt es: "Der Selbstbehalt ist um 75% zu reduzieren wegen der Unterbringung in einer Klinik").

    Mir liegt aber auch ein Schreiben des LWV vor, in dem es heißt, dass der Schuldner auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Gem. § 85 BSHG ist es dem Schuldner zumutbar, zur Reduzierung der entstehenden Sozialhilfeaufwendungen sein Einkommen in voller Höhe einzusetzen. Die Sozialhilfeleistungen liegen monatlich über dem Einkommen des Leistungsberechtigtem.

    Gl.-V. sagt, dass das Schreiben des LWV uns nicht zu interessieren hat, da Unterhaltstitel vorliegt.

    Hatte schon mal jemand einen solch gelagerten Fall?
    Ich wäre für jeden Ansatz dankbar - bin leider noch neu im ZV-Geschäft.

  • Wenn der Schuldner in einem Heim lebt, muss er natürlich für die Kosten aufkommen, die durch die Pflegeversicherung nicht gedeckt sind.

    Und in einer solchen Angelegenheit hat der BGH am 12.12.2003 - IXa ZB 225/03 - entschieden.

    Aber BSHG?????

  • Den § 85 BSHG benennt der LWV.

    Also weise ich in diesem Fall den Antrag, den Selbstbehalt auf 275,00 EUR zu kürzen, zurück und erlasse ansonsten den Pfüb?
    Oder erlasse ich ihn, wie beantragt, und warte auf Antrag vom Schuldner? Gl.-V. hätte mir ja das Schreiben vom LWV nicht beifügen müssen.


    Theoretisch müsste sich doch der Sch gegen die Pfändung wehren, bzw. entsprechend beantragen, den pfändungsfreien Betrag anzuheben?

  • Den § 85 BSHG benennt der LWV.

    Also weise ich in diesem Fall den Antrag, den Selbstbehalt auf 275,00 EUR zu kürzen, zurück und erlasse ansonsten den Pfüb?
    Oder erlasse ich ihn, wie beantragt, und warte auf Antrag vom Schuldner? Gl.-V. hätte mir ja das Schreiben vom LWV nicht beifügen müssen.


    Theoretisch müsste sich doch der Sch gegen die Pfändung wehren, bzw. entsprechend beantragen, den pfändungsfreien Betrag anzuheben?

    Das BSHG gibt es aber schon fast 10 Jahre nicht mehr.

    Ich kenne mich natürlich in dem Bereich nicht so gut aus, aber ich denke mir folgendes:

    Du musst prüfen, ob es für die geringe Festsetzung des unpfändbaren Betrages eine Grundlage gibt. Dem würde meiner Meinung nach alleine schon das Schreiben des LWV entgegen stehen.

    Also gibt es für eine (von den üblichen Sätzen) abweichende Anordnung keinen Grund.

    Für mehr pfandfrei zu belassen gibt es keinen Antrag des Schuldners.

  • § 850 f Abs. 1 a) ZPO


    Da der LWV das hessische Gegenstück zu meiner Behörde ist (in Bayern ist die überörtliche Sozialhilfe eine Aufgabe der Bezirke), kann ich auch nicht verstehen, wie die auf das BSHG kommen. Normalerweise ist es das SGB XII.

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