Pfänder und danach eröffnete Insolvenz

  • Guten Morgen!
    Ich sitze hier in der Vertretung und komme nicht weiter. Folgender Fall:
    Pfüb ist hier am 26.06.2013 erlassen worden.
    Gepfänfet ist ein Konto.
    Das Insolvenzverfahren ist am 08.07.2013 eröffnet worden.
    Der Insolvenzverwalter hat uns nun den Eröffnungsbeschluss (in einer schlechten Kopie...) zugeschickt und bittet um Unterbrechung des Verfahrens nach 240 ZPO.

    Erster Gedanke: Nein? Wieso sollte ich nach 240 ZPO unterbrechen, das Verfahren ist doch abgeschlossen mit Erlass bzw. Zustellung?

    Zweiter Gedanke: Meine Kollegin hat aber eine Abschrift des Schreibens an die GV-Verteilerstelle geschickt zur Kenntnis und Beachtung und Wiedervorlage sodann, sie wollte also was tun.

    Was ich mich jetzt frage: Eine Unterbrechung kommt nicht in Frage.
    Die Rückschlagsperre aus § 88 InsO, gilt die denn hier? Ich hatte das so verstanden, dass die nur für Sicherungen gilt, nicht aber für Verwertungen. Der Pfüb ist aber doch nicht nur eine Sicherungsmaßnahme?

    Ich würde sagen, dass die Pfändung so, wie sie ist wirksam ist und dass ich dem Gläubigervertreter nur mitteilen muss, dass eine Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht in Frage kommt.

    Oder übersehe ich was?
    Danke für Hilfe!

    LG
    HiHoSa

  • Ich würde ohne Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gar nichts machen.

    Wenn diese vorliegt, ist doch aber die Rückschlagsperre von Amts wegen zu beachten. Dann benötigt man aber noch das Eingangsdatum des Insolvenzantrags.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Eingangsdatum ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

    Im vorliegenden Fall liegt die Eröffnung weniger als 4 Wochen vor dem Pfandrecht, also muss der Antrag auch innerhalb des § 88 InsO-Zeitraums liegen.

    Im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzbeschlüsse, würde ich mir die Übersendung einer Ausfertigung schenken......

  • nach meinem (utopischen) Weltbild, habe ich die Erwartung, dass ein Insolvenzverwalter/Treuhänder, dessen Eingung vor der Bestellung geprüft wurde, über zumindest ein ausreichendes rudimentäres Wissen über die Verfahrensnormen, nach denen er sein Insolvenzverfahren durchzuführen hat, besitzt, so dass ich den in #1 dargestellten Antrag nicht als Erinnerung nach § 766 ZPO auslegen möchte.

    Insbesondere, da der Umstand, dass ein Insolvenzschuldner vorher Kontakt zu Vollstreckungsmaßnahmen hat, keinen exotischen Sonderfall darstellt.....

  • so dass ich den in #1 dargestellten Antrag nicht als Erinnerung nach § 766 ZPO auslegen möchte.

    Wobei zumindest der Münchner Kommentar zu 88 Inso sagt dass gar keine Erinnerung § 766 ZPO notwendig ist, sondern dies von Amts wegen zu durch das Vollstreckungsorgan zu beachten/aufzuheben ist.
    So gesehen wäre es egal was "beantragt" ist, hauptsache das Vollstreckungsgericht erlangt davon Kenntnis... :gruebel:

    Dass § 240 ZPO hier Unsinn ist, dass ist natürlich unstreitig ;)

  • Da wir jeden Insolvenzeröffnungsbeschluss am Tag nach Veröffentlichung gegen uns gelten lassen müssen,
    beachten wir auch die Rückschlagssperre, ohne dass wir auf einen Beschluss des Gerichtes warten.

    Alle Pfändungen, welche innerhalb der Frist des § 88 zugestellt wurden, werden erledigt.
    Übrigens ist die Frist bei Eigenantrag des Schuldners 3 Monate (§ 312 Inso) und zielt in beiden Fällen
    nicht auf das Eröffnungsdatum sondern das Antragsdatum ab.

    Leider enthalten nur wenige Beschlüsse beide Informationen (Antragsdatum /Eigenantrag ja/nein)

  • Alle Pfändungen, welche innerhalb der Frist des § 88 zugestellt wurden, werden erledigt.
    Übrigens ist die Frist bei Eigenantrag des Schuldners 3 Monate (§ 312 Inso) und zielt in beiden Fällen
    nicht auf das Eröffnungsdatum sondern das Antragsdatum ab.

    Das gilt aber nur dann, wenn es ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist. Bei Regelinsolvenz gilt § 312 nicht. Wenn wirklich wie im Ausgangsthread angegeben, der Insolvenzverwalter geschrieben hat, kann es nur eine Regelinsolvenz sein, sonst wärs der Treuhänder gewesen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • die Rechtsfolge des § 88 InsO tritt mit der Eröffnung des InsO-Verfahrens ein, ein Beschluss des Vollstreckungsgericht hat insoweit keine konstituive Wirkung.

    @Phil: die Aufassung des Müncheners ist mir bekannt, wobei ich mir als Vollstreckungsgericht schwer tue, ohne sinnhaften Impuls von außen in einem, für mich abgeschlossenen, Verfahren tätig zu werden.

    Ansonsten müssten konsequenterweise meine Geschäftsstellen jeden Tag die Insolvenzbekanntmachungen durchsuchen und prüfen, ob PfÜbse erlassen wurden, welche durch Inso-Eröffnung unwirksam wurden, damit ich von-Amts-wegen die Unwirksamkeit des Pfandrechts feststelle......

  • Okay, das mit der Rückschlagsperre habe ich jetzt verstanden, da hatte ich ein bisschen zu einfach gedacht :)
    Dann macht es ja Sinn, die Vollstreckung einzustellen bzw. einen klarstellenden Beschluss zu erlassen, dass die Vollstreckung aufgrund der Rückschlagsperre "eingestellt" wird, da die Maßnahme eh unwirksam ist. Wäre dann ja nur klarstellend. Muss ich denn dann überhaupt entsprechend tenorieren?
    "wird die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom.... eingestellt."

    Klingt irgendwie nicht richtig, finde ich. Weils ja in dem Sinne nicht so ist.

  • Stimmt, ich Trottel. Das kommt davon wenn man von seinem Vertretungsgebiet noch keine Ahnung hat :gruebel:
    Also den erlassenen Pfüb aufheben aufgrund der Rückschlagsperre aus § 88 InsO. Das werde ich wohl noch hinkriegen.

  • Hi, etwas verspätet auch noch meine Frage. Ich habe einen Pfänder vom 26.06.2012 (DSCH=Bank). Erinnerung gemäß § 766 ZPO wurde durch den Treuhänder am 15.10.2013 eingelegt mit dem Antrag den Pfänder aufzuheben. All die Jahre konnten wir als Vollstreckungsgericht die Akte dann an das Inso-Gericht schicken und die Richterin dort hat die Pfändung aufgehoben. Nun ist diese Richterin im Ruhestand. Die neue Richterin schickt die Akte zurück mit dem Hinweis, dass der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfeprüfung vorzunehmen hat. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde am 27.09.2012 eröffnet. Kann ich denn als Vollstreckungsgericht die Pfändung mit Wirkung ab dem 27.09.2012 überhaupt aufheben? Oder vielleicht mit Wirkung ab Antragseingang? Hat das Vollstreckungsgericht überhaupt die Abhilfebefugnis? Nach welcher Vorschrift?
    Wegen § 89 I InsO greift die Pfändung doch gerade sowieso nicht.

  • Warum sollte der Pfänder aufgehoben werden? Ist der nicht Kraft Gesetzes unwirksam, wenn er innerhalb der Rückschlagsperrfrist zugestellt wurde? :gruebel:

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