Guten Morgen!
Ich sitze hier in der Vertretung und komme nicht weiter. Folgender Fall:
Pfüb ist hier am 26.06.2013 erlassen worden.
Gepfänfet ist ein Konto.
Das Insolvenzverfahren ist am 08.07.2013 eröffnet worden.
Der Insolvenzverwalter hat uns nun den Eröffnungsbeschluss (in einer schlechten Kopie...) zugeschickt und bittet um Unterbrechung des Verfahrens nach 240 ZPO.
Erster Gedanke: Nein? Wieso sollte ich nach 240 ZPO unterbrechen, das Verfahren ist doch abgeschlossen mit Erlass bzw. Zustellung?
Zweiter Gedanke: Meine Kollegin hat aber eine Abschrift des Schreibens an die GV-Verteilerstelle geschickt zur Kenntnis und Beachtung und Wiedervorlage sodann, sie wollte also was tun.
Was ich mich jetzt frage: Eine Unterbrechung kommt nicht in Frage.
Die Rückschlagsperre aus § 88 InsO, gilt die denn hier? Ich hatte das so verstanden, dass die nur für Sicherungen gilt, nicht aber für Verwertungen. Der Pfüb ist aber doch nicht nur eine Sicherungsmaßnahme?
Ich würde sagen, dass die Pfändung so, wie sie ist wirksam ist und dass ich dem Gläubigervertreter nur mitteilen muss, dass eine Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht in Frage kommt.
Oder übersehe ich was?
Danke für Hilfe!
LG
HiHoSa