• Wie ist denn das bei Schuldnern, die zwar ledig sind, aber gerade mit ihrer Lebensgefährtin ein Kind in die Welt gesetzt haben. Ist die Unterhaltspflicht gem. § 1615l BGB bei der Berechnung der prfändbaren Einkommensanteile zu berücksichtigen? Und wenn ja, wie hält man das nach? Da gibt es ja jede Menge Voraussetzungen (erwartbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Verlängerung über 3 Jahre hinaus bei Billigkeit etc.).

  • Ich glaub ich brauch mal dringend einen Kaffee, verstehe die Frage nicht:

    Wenn es das leibliche Kind des Schuldners ist, besteht Unterhaltspflicht. Gibt´s da irgendwelche Zweifel dran? :gruebel:

  • Okay, es ging um die Partnerin. *kaffee-weiter-schlürft*

    :oops:

    Genau, die Unterhaltspflicht gg. dem Kind ist unstreitig, es fragt sich nur, ob auch die Mutti zu zählen ist (also insgesamt 2 UPflichten). Und da sich die Voraussetzungen dafür ja dauernd ändern können, frag ich mich, wie man das in der Praxis handhabt.

  • Da der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, würde ich die LG auch berücksichtigen. Der § 1615l BGB ist doch gar im § 850c ZPO genannt.

    Ja aber:

    "....Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet..."

    Und § 1615l BGB regelt eine gesetzliche Unterhaltspflicht. § 1360 BGB ist auch nicht im § 850c ZPO genannt.

    :confused: sag ich doch. Er ist genannt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, würde ich die LG auch berücksichtigen. Der § 1615l BGB ist doch gar im § 850c ZPO genannt.

    Oh stimmt, habe ich penlicherweise gar nicht gesehen :oops:.

    Bleibt nur noch die Frage, wie man das nachhält, ob die Mutti wieder arbeiten kann/will/es ihr zumutbar ist etc....

    Und: Muss der Schuldner ihr tatsächlich was zahlen oder reicht es, wenn sie mit ihm i einem Haushalt lebt und sie gemeinsam aus seinen Einkünften leben?

  • Da der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, würde ich die LG auch berücksichtigen. Der § 1615l BGB ist doch gar im § 850c ZPO genannt.

    Oh stimmt, habe ich penlicherweise gar nicht gesehen :oops:.

    Bleibt nur noch die Frage, wie man das nachhält, ob die Mutti wieder arbeiten kann/will/es ihr zumutbar ist etc....

    Und: Muss der Schuldner ihr tatsächlich was zahlen oder reicht es, wenn sie mit ihm i einem Haushalt lebt und sie gemeinsam aus seinen Einkünften leben?

    Ist doch nicht peinlich, passiert jeden. Falls die dann doch (wieder) selbst arbeitet, bleibt ja noch § 850c IV ZPO.

    Unterhalt kann man in bar oder in Naturalien zahlen. Wenn er sagt, er unterhält sie, dann wird sie auch berücksichtigt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!