Anordnung Zwangsversteigerung Rechtsnachfolge schuldnerseits Erbfall

  • Hallo,

    der Staat ist Erbe geworden. Ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde schuldnerseits mit einem vom Nachlassgericht beglaubigten Erbschein schuldnerseits umschreiben und auch zustellenlassen (mit dem begl. Erbschein und der Rechtsnachfolgeklausel). Danach wurde die Zwangsversteigerung beantragt, der Antrag aber zunächst wegen Hindernissen zurückgewiesen. Bei einer Anordnung einer Zwangsversteigerung gegen den nicht eingetragenen Erben muss die Erbfolge durch Urkunde glaubhaft gemacht werden und zwar in Urschrift oder Ausfertigung. (Stöber, Kommentierung zu § 17 ZVG, Rn. 4.2 ) Das sehe ich auch so.

    Nun wurde der Staat bereits als Eigentümer durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins ins Grundbuch eingetragen. Die Rechtspflegerin hat aber auch die Klauselumschreibung bemängelt, da diese aufgrund einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins erfolgt ist und ein wirksamer Nachweis der Rechtsnachfolge nur aufgrund einer Ausfertigung des Erbscheins vorliegt. Sie bezieht sich auf die Kommentierung im Zöller zu § 750 ZPO Rn. 20. 29.Auflage. Ich habe nur die 23. Auflage vom Zöller und dort (Rn 20 zu § 750 ZPO) lese ich Folgendes: "Die beglaubigte Abschrift (z.B. des Erbscheins) kann für Zustellungen nur verwendet werden, wenn diese Grundlage für die Klauselerteilung war. Auch in der Kommentierung zu § 727 ZPO und sogar in 727 I ZPO steht, dass eine öffentlich beglaubigte Urkunde für den Nachweis der Rechtsnachfolge vorliegen muss.

    Also, ich möchte die Klausel nicht erneut umschreiben lassen (nur wegen den Kosten, die Mühe scheut mich nicht)
    und denke, dass für die Klauselumschreibung der beglaubigte Erbschein ausreicht. Der Erbe steht im Grundbuch. Nun könnte doch die Zwangsversteigerung angeordnet werden.

    Sehen Sie das auch so?

    Viele Grüße von huhu

  • Wenn der BGH - VII ZB 71/09 - schon feststellt, dass das Vollstreckungsgericht eine vom funktioniell unzuständigen UdG erteilte Klausel zu schlucken hat, wird die inhaltlich richtige - aber aufgrund eines falschen Nachweises erteilte Klausel bestimmt zu gebrauchen sein. Das Versteigerungsgericht wird diese Frage ikn zu prüfen haben; dazu ist die Klauselerinnerung da.

  • Zugestellt werden muss die Urkunde, die der Klauselerteilung zugrundelag. Eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins genügt diesen Ansprüchen. (Auch wenn ich auch nicht verstehe, wieso nur aufgrund der beglaubigten Abschrift und nicht einer Ausfertigung umgeschrieben wurde. Aber das ist nicht mein Problem.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Klausel ist nicht nichtig (vom zuständigen Organ erteilt) und auf welcher Grundlage (Ausfertigung oder begl. Abschrift) diese erteilt wurde, hat dem Vollstreckungsgericht egal zu sein. Zu prüfen ist für uns insoweit nur, ob auch die Klausel nebst den richtigen Urkunden zugestellt wurde - und das ist der Fall.

    Das ist mithin kein Hindernis für die Anordnung. Im Falle der Zurückweisung dürfte eine entsprechende Beschwerde erfolgreich sein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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