Hallo,
der Staat ist Erbe geworden. Ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde schuldnerseits mit einem vom Nachlassgericht beglaubigten Erbschein schuldnerseits umschreiben und auch zustellenlassen (mit dem begl. Erbschein und der Rechtsnachfolgeklausel). Danach wurde die Zwangsversteigerung beantragt, der Antrag aber zunächst wegen Hindernissen zurückgewiesen. Bei einer Anordnung einer Zwangsversteigerung gegen den nicht eingetragenen Erben muss die Erbfolge durch Urkunde glaubhaft gemacht werden und zwar in Urschrift oder Ausfertigung. (Stöber, Kommentierung zu § 17 ZVG, Rn. 4.2 ) Das sehe ich auch so.
Nun wurde der Staat bereits als Eigentümer durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins ins Grundbuch eingetragen. Die Rechtspflegerin hat aber auch die Klauselumschreibung bemängelt, da diese aufgrund einer beglaubigten Abschrift des Erbscheins erfolgt ist und ein wirksamer Nachweis der Rechtsnachfolge nur aufgrund einer Ausfertigung des Erbscheins vorliegt. Sie bezieht sich auf die Kommentierung im Zöller zu § 750 ZPO Rn. 20. 29.Auflage. Ich habe nur die 23. Auflage vom Zöller und dort (Rn 20 zu § 750 ZPO) lese ich Folgendes: "Die beglaubigte Abschrift (z.B. des Erbscheins) kann für Zustellungen nur verwendet werden, wenn diese Grundlage für die Klauselerteilung war. Auch in der Kommentierung zu § 727 ZPO und sogar in 727 I ZPO steht, dass eine öffentlich beglaubigte Urkunde für den Nachweis der Rechtsnachfolge vorliegen muss.
Also, ich möchte die Klausel nicht erneut umschreiben lassen (nur wegen den Kosten, die Mühe scheut mich nicht)
und denke, dass für die Klauselumschreibung der beglaubigte Erbschein ausreicht. Der Erbe steht im Grundbuch. Nun könnte doch die Zwangsversteigerung angeordnet werden.
Sehen Sie das auch so?
Viele Grüße von huhu