Außenstände bei DS pfänden, wenn DS Insolvenzantrag beabsichtigt

  • Hallo mitaeinander,

    wir haben einen Schuldner, der in der EV angegeben hat, hohe Außenstände bei einer Firma zu haben. Um nicht ins Leere zu pfänden, hab ich mich mit dieser in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob die Forderung unseres Schuldner noch besteht oder ev. schon bezahlt ist. Die Fa. teilte mir mit, sie beabsichtigt eventuell ein Insolvenzverfahren bzw. versucht ein solches zu vermeiden. Die Gl. sollen alle angeschrieben werden und eine außergerichtliche Einigung soll versucht werden. Macht es nun Sinn, bei dieser Firma noch die Außenstände unseres Schuldners zu pfänden? Was passiert, wenn der DS dann doch in Insolvenz geht? Wird der Pfüb dann hinfällig?

  • .. Macht es nun Sinn, bei dieser Firma noch die Außenstände unseres Schuldners zu pfänden? Was passiert, wenn der DS dann doch in Insolvenz geht? Wird der Pfüb dann hinfällig?

    Was passiert, wenn der DS nicht in Insolvenz geht:gruebel:

    Ich würde immer pfänden - wenn du schnell genug bist, bleibst du außerhalb der Rückschlagsfrist und der Pfüb ist nicht hinfällig;

    im übrigen wärst du bei Insolvenz des Drittschuldners nicht der Insolvenzgläubiger/Anfechtungsgegner, sondern dein Schuldner, vermute ich (mangels besserem Wissen)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    3 Mal editiert, zuletzt von lupo (15. August 2013 um 15:56) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Die Insolvenz des Drittschuldners ist für den PfÜb nicht relevant. Durch die Pfändung ändert sich lediglich der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Drittschuldner. Ein Pfandrecht an der vermeintlichen späteren Insolvenzmasse erwirkst du ja gegenüber dem Drittschuldner gerade nicht.

    Auswirkungen für den Schuldner dürfte dies lediglich darauf haben in welcher Höhe sich die Forderungen für den Gläubiger realisieren lassen und die eigene Schuld demzufolge sinkt.

    Das Schlimmste, was euch als Gläubiger hinsichtlich des gepfändeten Anspruchs passieren kann, ist, dass sich bei der Verteilung der Masse keine Quote ergibt. Aber dann bleibt es eben bei der ursprünglichen Forderung gegen den Schuldner.

    Es sei denn Ihr habt euch die Forderungen an Zahlungs statt überweisen lassen... :teufel:

  • Aber bedenke die alte Vollstreckerweisheit: Wer pfändet muss auch einziehen! Auch im Fall der Insolvenz des DS musst du die gepfändete Forderung weiterverfolgen, d. h. im Insolvenzverfahren anmelden, Feststellung derselben sicherstellen, etc. (oder Pfändung rechtzeitig aufheben). Bei Verjährung bzw. Nichtberücksichtigung am Insolvenzverfahren droht sonst Schadenersatz gegenüber eurem Schuldner (ggf. in Höhe der entgangenen Quote). Muss man abwägen, ob der Aufwand (insb. bei strittigen oder nichttitulierten Forderungen) den möglichen Erfolg rechtfertigt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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