Titelumschreibung § 33 SGB II


  • Schwierige Sache. :confused: Der Vergleich scheint nicht wirklich zu Ende gedacht worden zu sein im Hinblick auf die Aushändigung des Titels an den KV. Ansprüche Dritter sollen unberührt bleiben, was sich mit der Aushändigung des Titels an den Vater nicht so recht im Einklang steht.

    Was steht denn im Vergleich zum Titel von 2010 konkret drin bzw. in welchem Verfahren ist der Vergleich errichtet worden (z. B. Klage auf Abänderung des Unterhalts)?

    Im Zweifel wird man wohl davon ausgehen müssen, dass der Titel von 2010 durch den Vergleich ersetzt werden sollte. Dann würde die Beantragung der Umschreibung wohl gegen Treu und Glauben verstoßen, da der Titel eigentlich schon längst hätte an den KV herausgegeben werden müssen. Dem Jobcenter bliebe dann nur die Klage.

  • Müsste man wohl im Gesamtzusammenhang sehen: Was stand in dem Titel von 2010. Was wurde in dem Abänderungsverfahren überhaupt beantragt und wie sieht dann der Vergleich aus, um welche Sozialleistungen (Zeitraum) geht es. Das wird mal allein aus dem Vergleich nicht unbedingt erkennen können, ggf. wäre ein Blick in die Akte, sofern sie noch existiert, aufschlussreich. Nur so wird man ggf. den Vergleich auslegen können.

    Und die genauen Zahlen (ursprünglicher Unterhalt, auf was verglichen, welcher Übergang ...) müsste man auch kennen.

    Abgesehen davon hindert die Herausgabe an den Kindesvater nicht daran, dem Jobcenter eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. In der Regel erfolgt ja auf der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung nur eine Einschränkung zu dem Zweck, dass hinsichtlich gleicher Forderungen nicht von 2 Seiten vollstreckt werden kann. Wenn der Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung aber schon hat, kann das ja nicht passieren.

  • Nur wenn glasklar ist, dass das Kind überhaupt die Berechtigung hatte, um über den Anspruch nach Nachteil des JC zu verfügen und verfügt hat, was u.a. voraussetzt, dass der Anspruch nicht schon übergangen war, was ich mir kaum vorstellen kann, käme ich auf die Idee, evtl. abzulehnen, ansonsten, solange der Titel und die Nachweise vorgelegt werden, ist umzuschreiben. Der Gegner! kann und muss bei mat. Einwendungen klagen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Aus dem Vergleich geht hervor, dass Unterhalt aus dem Urteil bis Dezember 2017 geschuldet wird.

    Im Urteil wurde rückständiger Unterhalt und laufender Unterhalt ab 2009 festgesetzt.

    Die Titelumschreibung soll von 01.09.2016 bis 31.12.2017 erfolgen.

    Der Landkreis geht davon aus, dass es sich bei dem Betrag von 10.000,00 € nur um den Betrag handelt, der dem Kind zusteht. Hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche konnte keine Vergleich vereinbart werden., da diesbezüglich keine Aktivegitimation des Kindes bestand.

    Die Rechtswahrungsanzeige gem. § 33 SGB III erfolgte im Oktober 2016.

    Ich gehe davon aus, dass ich den Titel dann umschreiben kann, da laut dem Vergleich auch die Ansprüche Dritter unberührt bleiben sollen.

    Gibt es Bedenken dagegen?

  • Grundsätzlich scheint eine Umschreibung möglich, jedoch natürlich erst für den Zeitraum ab Oktober 2016 (Zugang der Rechtswahrungsanzeige beim Verpflichteten).

    Der Betrag ist demnach begrenzt auf die vom Jobcenter für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.12.2017 geleisteten Beträge.

  • Hilft das?

    Vorstehende weitere vollstreckbare Teilausfertigung wird der


    Bundesagentur für Arbeit,
    vertreten durch das Jobcenter xyz,
    (Anschrift)

    als Rechtsnachfolgerin des Antragstellers zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner erteilt wegen

    Unterhaltsrückständen
    für das Kind geboren am
    für die Zeit vom bis in Höhe von Euro

    Der Anspruchsübergang wurde nachgewiesen durch ...

  • Bei uns gibt es in Eureka Text einen Vordruck und sieht so aus (natürlich nachdem alles entsprechend eingefügt wurde), wenn eine Teilausfertigung für einen übergegangenen Anspruch erteilt wird:

    1) Neue Teilausfertigung mit folgender Klausel:


    Vorstehende Teilausfertigung wird


    1< dem Landkreis XXX
    vertreten durch das Jobcenter Landkreis XXX (mit vollständiger Anschrift) >als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.


    Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig für einen Betrag in Höhe von 2< XXX € für den Zeitraum vom XXX bis zum XXX > für d. berechtigte(n) Kind(er) XXX, geb. am XXX.


    3< Die Rechtsnachfolge stützt sich auf § 33 Abs. 1 SGB II.


    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge wurden folgende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden herangezogen: Bewilligungsbescheid vom XXX.


    Der Titel ist dem Ag. am XXX zugestellt worden. >
    Vorstehende Vollstreckungsklausel nebst Abschrift der genannten Urkunde ist dem Ag. am XXX zugestellt worden.

    2) Auf die ursprüngliche vollstreckbare Ausfertigung kommt folgende Klausel:


    Als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO ist 1< einfügen wie Ziffer 1 > heute eine vollstreckbare Teilausfertigung von dem vorstehenden Titel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung für einen Betrag in Höhe von 2< einfügen wie Ziffer 1 > erteilt worden. 3< weiter einrücken wie Ziffer 1 >. Wegen dieses Betrages/dieser Beträge ist eine weitere Vollstreckung aus diesem Titel nicht mehr zulässig.

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