Wechselbezüglich oder nicht?

  • Also ich werde als Betreuungsgericht nicht die Eintragung eines Amtswiderspruches anregen, dass sehe ich nicht als meine Aufgabe und auch nicht als Verpflichtung an, schließlich ist das Betreuungsverfahren beendet.

    Ich hatte nur überlegt, ob ich die Erbin lt. Ehegattentestament anschreibe, um Sie über Ihre Rechte als Erbin gegenüber dem Betreuungsgericht belehre. Das würde natürlich schlafende Hunde wecken. Aber vielleicht schlafen die Hunde (also die Erbin) auch absichtlich.... Mich wundert nämlich schon, dass sich die Erbin bislang in keinster Weise gemeldet hat.
    Ein Erbschein wurde übrigens von keiner Seite beantragt. Die GB-Umschreibung erfolgte aufgrund der Vorlage der beiden eröffneten Testamente.

    Ein Schreiben an die im Ehegattentestament eingesetzte Erbin würde ich auf jeden Fall hinausgeben.

    Was die angesprochenen Pflichten des Betreuungsgerichts angeht, bin ich etwas anderer Ansicht. Wenn das Betreuungsgericht erkennt, dass es bei der grundbuchrechtlichen Umsetzung der Erbfolge augenscheinlich zu einem Fehler gekommen ist, dann kann man im Interesse der wahren Erben hiervor nicht die Augen verschließen. Wenn der Grundbuchkolle der Anregung eines Amtswiderspruchs nicht nachkommt, ist die Verantwortung im Ergebnis jedenfalls dort, wo sie auch hingehört.

  • Es ist zutreffend, dass eine sog. einseitige Wechselbezüglichkeit in Betracht kommt, wenn der Schlusserbe nur mit einem der testierenden Ehegatten verwandt ist: Bindende Schlusserbeneinsetzung, wenn der Schlusserbe mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandt ist, jedoch keine Bindung, wenn die Verwandtschaft des Schlusserben nur im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten besteht. Ungeachtet dieser allgemeinen Erwägung ist im letztgenannten Fall stets im Wege der individuellen Auslegung zu prüfen, ob nicht gleichwohl eine Wechselbezüglichkeit zu bejahen ist. Auch auch wenn die indiviuelle Auslegung insoweit zu keinem Ergebnis führt, ist nicht unbedingt gesagt, dass die Wechselbezüglichkeit zu verneinen ist. Denn nach der dann zum Zuge kommenden Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist eine Wechselbezüglicheit im Zweifel nicht nur zu bejahen, wenn der Schlusserbe mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandt ist, sondern auch dann, wenn er diesem aus sonstigen Gründen "nahesteht". Dieses Näheverhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten kann natürlich auch im Hinblick auf Personen bestehen, die nur mit dem überlebenden Ehegatten verwandt sind (Patenkind, Lieblingsneffe, kein Kontakt zu den Nichten und Neffen anderer Geschwisterstämme usw.).

    Allgemeine Regeln lassen sich also nicht aufstellen, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an.......

    Auch ich habe hier so einen Einzelfall::)

    Ehegatten setzen sich in handschriftlichem gemeinsamen Testament 1987 gegenseitig als Allleinerben ein und die Tochter der Ehefrau ( aus erster Ehe ) als alleinige Schlusserbin samt deren Abkömmlingen als Ersatzerben. Weitere Ersatzerben sind nicht benannt.
    Weder haben die beiden Ehegatten gemeinsame Kinder noch der Ehemann eigene Kinder.
    Ehefrau stirbt 1997 und die Tochter ( vorgesehene Schlusserbin , die kinderlos geblieben ist ) in 2017 .
    Der Ehemann - mein jetziger Erblasser - testiert 2018 in notariellem Testament neu mit der Begründung eingangs der Urkunde, dass er sich nach dem Tod der kinderlosen Schlusserbin nicht mehr an das Ehegattentestament gebunden fühlt.
    Er setzt seine Lebensgefährtin als alleinige Erbin ein und ordnet zu deren Lasten eine Testamentsvollstreckung an. Damit das ein Fall wird , stirbt er auch noch kürzlich zusätzlich.

    Ich hab da grad ein Brett vorm Kopf :oops: und frage, ob er wirksam neu testieren durfte.

  • Nachtrag :
    Mir fällt nur ein , dass man im Wege der ( ggf. ergänzenden ) Testamentsauslegung zum Ehegattentestament auf eine stillschweigende Abänderungsbefugnis für den überlebenden Ehegatten für den eingetroffenen Fall kommen könnte.

  • Nachtrag : Testamentsauslegung zum Ehegattentestament auf eine stillschweigende Abänderungsbefugnis für den überlebenden Ehegatten für den eingetroffenen Fall kommen könnte.

    Ich versteh dein Problem nicht. Wieso soll er nicht neu testieren können? Lt. deinen Ausführungen gibt es keinen Erben aus dem Ehegattentestament mehr, wer soll da noch geschützt werden?

  • Die gesetzlichen Erben des Ehemannes, die nach dem Sachverhaltsvortrag diesen beerben würden, sind von der Wechselbezüglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments nicht geschützt. Alle durch die Wechselbezüglichkeit geschützten Erben sind weggefallen.

  • Gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinschaftlichen Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen.
    Die Ehefrau stirbt. Der Ehemann macht ein neues Testament und erklärt, dass das einzige Kind kinderlos verstorben ist und setzt die Nichte zur Erin ein.
    Da das einzige Kind ohne Kinder zu hinterlassen verstorben ist, kann der Ehemann neu verfügen.
    Reicht euch die Aussage des Ehemannes im Testament, dass keine Kinder vorhanden sind oder verlangt ihr eine eidesstaatliche Versicherung von der Nichte?

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