Also ich werde als Betreuungsgericht nicht die Eintragung eines Amtswiderspruches anregen, dass sehe ich nicht als meine Aufgabe und auch nicht als Verpflichtung an, schließlich ist das Betreuungsverfahren beendet.
Ich hatte nur überlegt, ob ich die Erbin lt. Ehegattentestament anschreibe, um Sie über Ihre Rechte als Erbin gegenüber dem Betreuungsgericht belehre. Das würde natürlich schlafende Hunde wecken. Aber vielleicht schlafen die Hunde (also die Erbin) auch absichtlich.... Mich wundert nämlich schon, dass sich die Erbin bislang in keinster Weise gemeldet hat.
Ein Erbschein wurde übrigens von keiner Seite beantragt. Die GB-Umschreibung erfolgte aufgrund der Vorlage der beiden eröffneten Testamente.
Ein Schreiben an die im Ehegattentestament eingesetzte Erbin würde ich auf jeden Fall hinausgeben.
Was die angesprochenen Pflichten des Betreuungsgerichts angeht, bin ich etwas anderer Ansicht. Wenn das Betreuungsgericht erkennt, dass es bei der grundbuchrechtlichen Umsetzung der Erbfolge augenscheinlich zu einem Fehler gekommen ist, dann kann man im Interesse der wahren Erben hiervor nicht die Augen verschließen. Wenn der Grundbuchkolle der Anregung eines Amtswiderspruchs nicht nachkommt, ist die Verantwortung im Ergebnis jedenfalls dort, wo sie auch hingehört.