Wechselbezüglich oder nicht?

  • Hallo,
    wir sind uns nicht über die Handhabung folgenden Falles einig:
    Handschriftliches gemeinschaftliches Testament der Eheleute, gegenseitige Erbeinsetzung, Schlußerbe ein Neffe, keine weiteren Bestimmungen. Schlußerbe ist Neffe der überlebenden Ehefrau.
    Nach dem Tod des Mannes hat die Ehefrau neu testiert und eine andere Nichte eingesetzt.
    Die Kommentierung sagt, dass Wechselbezüglichkeit durch Auslegung zu ermitteln ist und für den Fall dass Verwandte des Überlebenden als Schlusserben eingesetzt sind, regelmäßig nicht von einer Wechselbzüglichkeit ausgegangen wird. (Palandt § 2270 RN 5)
    Kann ich das so auslegen und so weiterbehandeln (es wird wohl kein Erbschein benötigt) ? Oder geht das gar nicht so? Oder sollte ich den Richter beiziehen?
    Wie macht Ihr das?
    DAnke!

  • Liegt ein (Erbscheins-)Antrag vor? Im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens wird nur eröffnet und nicht gewertet. In welchem Zusammenhang willst Du die Erbfolge prüfen? Da es in der Kommentierung heißt "regelmäßig", sind auch Alternativen möglich, die ggf. (nur) im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens überprüft würden...

  • Es ist zutreffend, dass eine sog. einseitige Wechselbezüglichkeit in Betracht kommt, wenn der Schlusserbe nur mit einem der testierenden Ehegatten verwandt ist: Bindende Schlusserbeneinsetzung, wenn der Schlusserbe mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandt ist, jedoch keine Bindung, wenn die Verwandtschaft des Schlusserben nur im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten besteht. Ungeachtet dieser allgemeinen Erwägung ist im letztgenannten Fall stets im Wege der individuellen Auslegung zu prüfen, ob nicht gleichwohl eine Wechselbezüglichkeit zu bejahen ist. Auch auch wenn die indiviuelle Auslegung insoweit zu keinem Ergebnis führt, ist nicht unbedingt gesagt, dass die Wechselbezüglichkeit zu verneinen ist. Denn nach der dann zum Zuge kommenden Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist eine Wechselbezüglicheit im Zweifel nicht nur zu bejahen, wenn der Schlusserbe mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandt ist, sondern auch dann, wenn er diesem aus sonstigen Gründen "nahesteht". Dieses Näheverhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten kann natürlich auch im Hinblick auf Personen bestehen, die nur mit dem überlebenden Ehegatten verwandt sind (Patenkind, Lieblingsneffe, kein Kontakt zu den Nichten und Neffen anderer Geschwisterstämme usw.).

    Allgemeine Regeln lassen sich also nicht aufstellen, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an. Richtig ist aber, dass eine einseitige Wechselbezüglichkeit in diesen Fällen jedenfalls grundsätzlich denkbar ist und dass sie insbesondere dann naheliegt, wenn die Ermittlungen keine Umstände zutage fördern, die auf ein besonderes Näheverhältnis des Schlusserben zum erstverstorbenen Ehegatten hindeuten. Da der vom überlebenden Ehegatten durch neue letztwillige Verfügung enterbte Schlusserbe in einem Erbscheinsverfahren anzuhören ist, wird dieser die für eine Wechselbezüglichkeit sprechenden Umstände aber ohnehin vortragen.

    Ist - wie im vorliegenden Fall - (noch) kein Erbscheinsantrag gestellt, erscheint es zweifelhaft, ob die Bank aufgrund der Testamente (mit Eröffnungsprotokoll) an den einen oder an den anderen in Betracht kommenden Schlusserben alleine auszahlt. Gefährlich wird es allerdings dann, wenn zwei verschiedene Eröffnungen (zeitlich versetzt oder von Verwahrungs- und Nachlassgericht) vorliegen, so dass das Vorhandensein eines weiteren Testaments aus dem jeweiligen Eröffnungsprotokoll gar nicht ersichtlich ist. Hat man solche Testamente - wie im Regelfall - gemeinsam zu eröffnen, empfiehlt sich im Eröffnungsprotokoll ein Hinweis, wonach mit der Eröffnung beider Testamente wegen der denkbaren Bindung an die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Schlusserbeneinsetzung keine Entscheidung über die Wirksamkeit der Erbeinsetzung durch den überlebenden Ehegatten verbunden ist.

    Ich weiß, dass manche Kollegen solche Vermerke (z.B. auch bei betreuungsaktenkundig sehr fragwürdiger Testierfähigkeit des Erblassers) scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Gleichwohl sind sie nach meiner Ansicht im Interesse einer vorsorgenden Rechtspflege anzubringen. Es ist nicht Sinn und Zweck des Eröffnungsaktes, sehenden Auges mittels Gebrauchmachung von den Eröffnungsunterlagen eine Verfügung über Nachlassgegenstände durch Personen zu ermöglichen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gar nicht zur Erbfolge berufen sind.

  • "Hinweise zur Bindungswirkung durch ein gemeinschaftliches Testament und Hinweis, dass aus diesem Grund fraglich ist, ob das Testament vom .... gültig ist, was aber nur in einem Erbscheinsverfahren geprüft wird, sofern ein solches beantragt wird"...kann in unserem Textprogramm beim Eröffnungsprotokoll standartmäßig ausgewählt werden. Wenn ich Zweifel habe, ob das letzte Testament das maßgebende ist, schreibe ich das rein. Ebenso auch Hinweise auf weitere Zweifel, wenn mir das angebracht erscheint (z.B. auf die mögliche Unwirksamkeit durch Scheidung, da sich aus Eröffnungsunterlagen ja nicht ergibt, dass die eingesetzte Ehefrau inzwischen die geschiedene Ehefrau ist...)

  • Ich häng mich mal hier dran...

    In einer Betreuungssache ist mein Betreuter verstorben.
    Der Betreute hatte mit seiner Ehefrau, die vor ihm verstorben ist, ein notarielles Testament errichtet. Sie hatten sich gegenseitig zu Vollerben eingesetzt. Schlusserbin des Letztversterbenden soll eine nicht sehr nah Verwandte sein.
    Dann folgen zwei Bestimmungen, die mir Kopfzerbrechen bereiten:
    § 4
    Der Längstlebende von uns soll befugt sein, nach dem Tode des Erstversterbenden von uns über den Nachlaß des Erstversterbenden und über sein eigenes Vermögen frei und ohne jede Beschränkung zu verfügen.
    § 5
    Vorstehend gemeinschaftlich von uns getroffene Verfügungen sollen wechselbezüglich . S. des § 2270 BGB sein. Wir sind über die gesetzlichen Folgen belehrt worde, insbesondere darüber, dass diese Vfgen zu unser beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden können.

    Nach dem Tod hat der Betroffene ein neues Testament vor dem Notar errichtet, darin erklärt er, dass er durch andere Verfügungen von Todes wegen nichtgebunden ist und setzt einen neuen Erben ein.

    Frage: Konnte er dies tun?

    M. E. besagt § 4 nur, dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten in seinen rechtsgeschäftlichen Vfgen nicht gehindert ist. § 4 bezieht sich nicht auf Vfgen von Todes wegen.
    § 5 stellt die Wechselbezüglichkeit klar, so dass das zweite Testament keine Bedeutung hat und die Einsetzung aus dem ersten Testament maßgeblich ist.

    Oder kann aus § 4 auch eine Erlaubnis gesehen werden, von Todes nach dem Tod des Erstversterbenden neu zu verfügen und § 5 bezieht sich nur auf Vfgen von Todes wegen zu Lebzeiten beider Ehegatten?


  • M. E. besagt § 4 nur, dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten in seinen rechtsgeschäftlichen Vfgen nicht gehindert ist. § 4 bezieht sich nicht auf Vfgen von Todes wegen.

    Genau so ist dieser - in notariellen Testamenten leider (weil tatsächlich leicht anders zu verstehen) recht häufig auftauchende - Satz zu verstehen. Die Wechselbezüglichkeit ist hier von den Erblassern gewollt (§ 5).
    § 4 stellt keine Öffnungsklausel dar.

  • Diesen § 4 kann man nur so verstehen, dass der Überlebende mit dem Erbe machen kann, was er will, insbesondere, dass hier keine Nacherbschaft angeordnet sein sollte. Kurz gefasst, der Überlebende darf alles machen, nur eben nicht anders testieren. Ansonsten macht § 5 nämlich keinen Sinn mehr. Bei Unklarheiten mag sich der Notar dazu äußern, falls er noch greifbar sein sollte.

  • Ich hatte es auch so gesehen wie Capricorn.
    Eher ein Hinweis auf eine nicht gewollte VE/NE.
    Das TES hat volle Bindungswirkung und keine Öffnungsklausel.
    So haben jedenfalls unsere Nachlassrichter obigen Wortlaut immer ausgelegt.


    Ich hätte eher noch mal eine Frage zu Cromwells Ausführung.

    Wenn die Wechselbezüglichkeit an der verwandtschaftlichen Beziehung des Schlusserben mit dem Erst- bzw. Zweitversterbenden festgemacht werden könnte, dann hat doch der liebe Gott die Hand im Spiel. Wenn der "Falsche" zuerst stirbt bekomme ich u.U. nichts - die Sicht des Schlusserben. Das kann doch nicht sein, oder lese ich was falsch?:gruebel:
    Müsste da nicht der Notar belehren und eine bestimmtere Formulierung wählen um das genau auszuschließen?


  • Schlusserbin des Letztversterbenden soll eine nicht sehr nah Verwandte sein.

    Den vorstehenden Ausführungen stimme ich zu. Frei verfügen, heißt nicht frei testieren.

    Wenn aber die Schlusserbin "eine nicht sehr nahe Verwandte" des Überlebenden war, dann müsste auch bei einer notariellen Verfügung im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob er abändern konnte. (Genaueres siehe Ausführungen bei Cromwell)

  • Hier wurde ausdrücklich die Wechselbezüglichkeit letztwillig angeordnet. Es spielt also keine Rolle, mit wem der Schlusserbe (nah oder weitschichtig) verwandt war.

    Das Grundbuchamt hätte natürlich nicht aufgrund des letzten Testaments eintragen dürfen. Es gibt genügend Rechtsprechung, die der Anordnung in § 4 des Testaments - noch dazu im Zusammenspiel mit § 5 des Testaments! - nur die Ermächtigung zu lebzeitigen Verfügungen beimisst (Palandt/Weidlich § 2271 Rn. 21 m. w. N.).

    Das Grundbuchamt hätte vom Antragsteller somit einen Erbschein verlangen oder den Grundbuchberichtigungsantrag aufgrund zutreffender Auslegung zurückweisen müssen.

    Da auch eine unrichtige Auslegung eine objektive (!) Gesetzesverletzung darstellt, ist dies ein Fall für einen Amtswiderspruch.

  • Dass hier ein Erbschein erforderlich ist, sehe ich aus so. Cromwells Nein zur Auslegung sehe ich nicht so eindeutig gegeben. Aber das darf das Nachlassgericht dann entscheiden.

  • Danke für die Meinungen.

    Es wird aber weder wohl ein Amtswiderspruch erfolgen noch ein Erbschein beantragt. Die Erbin lt. Ehegattentestament hat sich bislang in keinster Weise gerührt, und der GBA-Rechtspfelger wird auf keinen Fall einen Widerspruch eintragen.

  • Es ist schon bemerkenswert, welche Ignoranz manche Kollegen an den Tag legen, sei es - wie im vorliegenden Fall - als Grundbuchrechtspfleger, sei es als Nachlassrechtspfleger (bzw. Nachlassrichter), wenn sie einen offensichtlich falschen Erbschein in die Welt gesetzt haben und das Grundbuchamt darauf aufmerksam macht.

    Dass der Grundbuchkollege an seiner unzutreffenden Auffassung festhält, ist die eine Sache. Es kommt aber zum Schwur - und er wohl ins Schwitzen - wenn die eingetragene (Schein-)Erbin verfügt und er die Verfügung im Grundbuch vollziehen soll. Denn bis jetzt ist nichts passiert, aber ob er seine Hand dann auch noch dazu reicht, dass aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs mit für den wahren Erben irreparablen Folgen etwas passiert, ist die große Frage.

    Wer Erbe ist, ist nicht davon abhängig, ob die Beteiligten sich beim Nachlassgericht melden. Welche Erbfolge eingetreten ist, unterliegt - abgesehen von der Möglichkeit der Ausschlagung - nicht der Disposition der Beteiligten.

    Ich würde im vorliegenden Fall

    - beim Grundbuchamt förmlich die Eintragung eines Amtswiderspruchs anregen, und
    - der im Ehegattentestament eingesetzten Erbin den Sachverhalt (per Zustellung!) unterbreiten
    und darauf hinweisen, dass sie ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.

  • Ihr legt das Testament so aus, dass eine Vollerbschaft gewollt war, die Einsetzung der Schlusserbin aber wechselbezüglich ist. Dieses Auslegungsergebnis ist möglich.

    Möglich ist aber auch, dass der überlebende Ehegatte frei testieren können sollte. Die gute Frage wäre nun, was der Notar den Erblassern erzählt hat. Dass er keine Ahnung hatte, hat er mit dem Testament bereits gezeigt. Wenn es daher heißt, dass er über die Wechselbezüglichkeit belehrt habe, dann kann man nicht einfach annehmen, dass er das so getan hat, wie es ein Notar machen würde, der weiß, wovon er spricht. Insbesondere hat der Notar ja reingeschrieben, worüber er belehrt hat: "insbesondere darüber, dass diese Vfgen zu unser beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich geändert oder durch Widerruf beseitigt werden können." Wenn die Erblasser die Klausel (nur) so verstanden haben, dann würde ich keine Wechselbezüglichkeit sehen.

    Und dann wäre da noch die Frage, welchen Sinn § 4 überhaupt hat. Denn wenn der andere Ehegatte Vollerbe ist, dann kann er natürlich zu Lebzeiten mit seinem Vermögen tun, was er will. Was soll das dann aber in § 4? Systematisch müsste dies hinter die Erbeinsetzung, wenn es wirklich nur eine Klarstellung sein soll.

    PS: Der Notar haftet in jedem Fall für die Rechtsverfolgungskosten, weil er eine eindeutige Urkunde schuldet.

  • Es kommt sehr häufig vor, dass in Ehegattentestamenten oder Erbverträgen explizit ausgesprochen wird, dass der überlebende Vollerbe zu Lebzeiten zur Verfügung über den Nachlass berechtigt ist, obwohl dieses Verfügungsrecht bereits aus seiner Eigentümerstellung folgt. Denn dieses vorbehaltene "freie Verfügungsrecht" ist im Hinblick auf die §§ 2287 und 2288 BGB bedeutsam (Staudinger/Kanzleiter § 2287 Rn. 28 m. w. N.).

    Damit ist das notarielle Testament in sich völlig schlüssig. Es regelt in § 4 das freie lebzeitige Verfügungsrecht und in § 5 die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen für die Zeit vor und nach dem Eintritt des ersten Sterbefalls. Beide Regelungen widersprechen sich demzufolge nicht, sondern sie ergänzen sich. Unter dieser Prämisse halte ich eine anderweitige Auslegung für völlig ausgeschlossen.

    Ausführungen in dieser Hinsicht auch bei OLG München FamRZ 2012, 581 = NJW-RR 2012, 338.

  • Es kommt sehr häufig vor, dass in Ehegattentestamenten oder Erbverträgen explizit ausgesprochen wird, dass der überlebende Vollerbe zu Lebzeiten zur Verfügung über den Nachlass berechtigt ist, obwohl dieses Verfügungsrecht bereits aus seiner Eigentümerstellung folgt. Denn dieses vorbehaltene "freie Verfügungsrecht" ist im Hinblick auf die §§ 2287 und 2288 BGB bedeutsam (Staudinger/Kanzleiter § 2287 Rn. 28 m. w. N.).

    Das muss eine regionale Besonderheit sein. Hier habe ich das in der Form noch nie gesehen. Wenn der Notar nur § 2287 BGB meint, dann muss er das auch so schreiben und jedenfalls was von schenken oder unentgeltlich übertragen reinschreiben. Die Praxis der Beurkundung sieht aber so aus, dass die Notare unbesehen ein Muster abschreiben und die Mandanten nicht verstehen, was sie da unterschreiben. Leider trauen sich die Mandanten nicht nachzufragen. Die Notare können sich an nichts erinnern, weil ja sonst eigene Fehler offenbart werden müssten. Es wäre zu hinterfragen, was die Erblasser sich vorstellten, was denn mit verfügen gemeint ist und ob die Klausel wirklich (nur) zu Lebzeiten gilt, denn das steht auch nicht ausdrücklich drin.

    Stimmig ist es letztlich auch nicht, dass der Überlebende zu Lebzeiten frei verschenken können soll, aber nach dem Tod gebunden sein soll. So testiert doch niemand. Welche Interessenlage soll da denn dahinterstecken?


    PS: Das Testament in der Fundstelle sieht ganz anders aus. Das lässt sich nicht übertragen.

  • Also ich werde als Betreuungsgericht nicht die Eintragung eines Amtswiderspruches anregen, dass sehe ich nicht als meine Aufgabe und auch nicht als Verpflichtung an, schließlich ist das Betreuungsverfahren beendet.

    Ich hatte nur überlegt, ob ich die Erbin lt. Ehegattentestament anschreibe, um Sie über Ihre Rechte als Erbin gegenüber dem Betreuungsgericht belehre. Das würde natürlich schlafende Hunde wecken. Aber vielleicht schlafen die Hunde (also die Erbin) auch absichtlich.... Mich wundert nämlich schon, dass sich die Erbin bislang in keinster Weise gemeldet hat.
    Ein Erbschein wurde übrigens von keiner Seite beantragt. Die GB-Umschreibung erfolgte aufgrund der Vorlage der beiden eröffneten Testamente.

  • Naja, den Grundbuchkollegen jetzt hier so in die Pfanne zu hauen oder andere Auslegungen als völlig abwegig zu bezeichnen halte ich für etwas zu hart. Dazu kennen wir hier die Urkunden bzw. die Umstände zu wenig. Der Grundbuchrechtspfleger hat notarielle Urkunden auszulegen und das hat er getan.
    Es ist halt wie immer in diesen Situationen: es soll ja immer auf den Willen der Erblasser ankommen, aber den werden wir nie erfahren - außer wir bemühen ein Medium. In vielen notariellen Urkunden (sieht man v.a. in älteren Urkunden sehr schön...) wird ein Standardtext verwendet, bei dem sich die Notare oft keine Gedanken machen, ob sie auf den Einzelfall passen. Vielleicht war den Erblassern ja wirklich nur die gegenseitige Erbeinsetzung wichtig, v.a. wenn wie vorliegend keine nahen Verwandten als Schlusserben eingesetzt sind. Manchmal konstruiert man ja sogar einen stillschweigenden Änderungsvorbehalt in notarielle Urkunden hinein...
    Man stelle sich mal vor, man hätte den Betreuten vor seinem Tod befragt, ob denn die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich gemeint war. Da hätte er natürlich gesagt, dass das ganz anders gewollt war...

  • Naja, den Grundbuchkollegen jetzt hier so in die Pfanne zu hauen oder andere Auslegungen als völlig abwegig zu bezeichnen halte ich für etwas zu hart. Dazu kennen wir hier die Urkunden bzw. die Umstände zu wenig. Der Grundbuchrechtspfleger hat notarielle Urkunden auszulegen und das hat er getan.
    Es ist halt wie immer in diesen Situationen: es soll ja immer auf den Willen der Erblasser ankommen, aber den werden wir nie erfahren - außer wir bemühen ein Medium. In vielen notariellen Urkunden (sieht man v.a. in älteren Urkunden sehr schön...) wird ein Standardtext verwendet, bei dem sich die Notare oft keine Gedanken machen, ob sie auf den Einzelfall passen. Vielleicht war den Erblassern ja wirklich nur die gegenseitige Erbeinsetzung wichtig, v.a. wenn wie vorliegend keine nahen Verwandten als Schlusserben eingesetzt sind. Manchmal konstruiert man ja sogar einen stillschweigenden Änderungsvorbehalt in notarielle Urkunden hinein...
    Man stelle sich mal vor, man hätte den Betreuten vor seinem Tod befragt, ob denn die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich gemeint war. Da hätte er natürlich gesagt, dass das ganz anders gewollt war...

    Was Du hier anführst, ist alles reine Spekulation ohne jeden Bezug zum konkreten Sachverhalt.

    Im vorliegenden Fall haben wir ein notarielles Testament, von dem zu vermuten steht, dass es so inhaltlich beurkundet wurde wie die Eheleute dies wollten. Die Frage der Wechselbezüglichkeit ist in § 5 klar und unzweideutig geregelt und alle anderen Überlegungen liegen demzufolge neben der Sache.
    Der Grundbuchkollege hat daher eine Auslegung befürwortet, die dem Wortlaut des Testaments widerspricht und die auch nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung in Einklang steht. In einem solchen Fall gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder vom Antragsteller die Vorlage eines Erbscheins verlangen, aus welchem sich die behauptete Erbfolge ergibt oder den Antrag gleich zurückweisen, weil das Testament die vom Antragsteller behauptete Erbfolge nicht hergibt.

    Es wurde bereits mitgeteilt, dass es wohl nicht zur Eintragung eines Amtswiderspruchs kommen werde. Dies interpretiere ich so, dass der Grundbuchkollege inzwischen von der Problematik Kenntnis hat und gleichwohl an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung festhalten will (denn ansonsten müsste er einen Amtswiderspruch eintragen). Und dieses Festhalten an einer unzutreffenden Auffassung ist fast noch schlimmer als der ursprüngliche Fehler bei Eintragung der (angeblichen) Erbfolge.

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