Anordnung an Drittschuldner?

  • Hallo,

    unter dem Punkt "Sonstige Anordnungen" im neuen Formular hat der Gl. eingetragen, dass der DS gem. § 840 ZPO aufgefordert wird, Kopien der Kontoauszüge vorzulegen und Angaben zum Dispo zu machen.

    (Gepfändet werden sollen nur die unter D genannten Ansprüche ohne jegliche Zusätze.)

    Ist diese Anordnung möglich? Muss sich die Bank dann daran halten? Hat sie überhaupt Auswirkungen im Hinblick auf § 840 II ZPO?

  • Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Gläubiger grundsätzlich Anspruch auf vollständige und ungeschwärzte Kopien der Kontoauszüge.
    Nachdem ein recht umfassendes Auskunftsrecht gegeben ist, sehe ich auch keine Probleme hinsichtlich der Auskunft des Dispos.

  • Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Gläubiger grundsätzlich Anspruch auf vollständige und ungeschwärzte Kopien der Kontoauszüge.
    Nachdem ein recht umfassendes Auskunftsrecht gegeben ist, sehe ich auch keine Probleme hinsichtlich der Auskunft des Dispos.

    ..der Gläubiger hat einen Anspruch gegenüber dem Schuldner, aber nicht gegenüber dem Drittschuldner

  • Auf gar keinen Fall nach § 840 ZPO, weil die "Auskunftspflichten" klar beschrieben sind und nicht erweitert ausgelegt werden kann. Außerdem ist es nur eine Auskunftspflicht und keine Pflicht zur Vorlage von Belegen, die die Auskunft beweisen sollen.

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