Widerspruch § 900 Abs. 4 ZPO erfolgreich-Kostentragung

  • Es wurde Beschwerde vom Schuldner gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt.

    Und zwar ist hier die Grundlage der Kostenfestsetzung ein Beschluss, mit dem der Widerspruch des Schuldners gem. § 900 Abs. 4 ZPO Erfolg hatte und angeordnet wurde, dass die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entfällt. Die Kosten habe ich hier dem Schuldner auferlegt.

    Er wendet sich hier gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Kostentragung.

    Hätten hier die Kosten dem Gläubiger auferlegt werden müssen?


    Viele Grüße

  • Wie der Vorposter. Die Kosten wären bei erfolgreichem Widerspruch dem Schuldner nur aufzuerlegen, wenn er beispielsweise im Nachhinein eine Voraussetzung nach § 775 ZPO nachweist, die ursprünglich nicht gegeben war

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