Wir haben hier folgenden Fall:
Schlussunterlagen liegen vor.
Schuldnerin hat pfändbares Einkommen, dieses ist aber bis Ende 2006 abgetreten.
Danach wird der pfändbare Betrag auf Grund der Abtretungserklärung den Gl. zustehen.
Der Ehemann der Schuldnerin hat jedoch ausreichend eigenes Einkommen, so dass er gem. § 850 c Absatz 4 ZPO unberücksichtigt bleiben könnte, wenn entsprechender Antrag durch den IV gestellt würde.
Dieser vertritt jedoch die Auffassung, einen solchen Antrag nicht stellen zu müssen, da ja derzeit nichts den Gläubigern zu Gute kommt, sondern dem Abtretungsgläubiger.
Unserer Ansicht nach ist das zwar richtig, da aber später während der Wohlverhaltensperiode ein Beschluss nach § 850 c Absatz 4 ZPO nicht mehr möglich ist, sollte ein solcher Antrag und Beschluss schon jetzt im laufenden Verfahren ergehen, damit später ein größerer pfändbarer Betrag zur Verfügung steht.
(Im Übrigen ist hier wohl auch eine weitere Regelungslücke vorhanden, da in der Wohlverhaltensperiode kein Beschluss nach § 850 c Absatz 4 ZPO mehr möglich ist, auch wenn der Ehegatte nunmehr eigenes hohes Einkommen hat).
Wie seht ihr die Problematik?[Blockierte Grafik: http://www.smiliemania.de/smilie132/00000077.gif]
Beschluss nach § 850c Absatz 4 ZPO und RSB-Phase
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Weshalb soll ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO in der Wohlverhaltensperiode nicht mehr möglich sein?
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Weil das eigentliche Inso-Verfahren nach Aufhebung beendet ist, können in der RSB-Phase keine Beschlüsse nach § 36 InsO iVm §§ 850 ff ZPO mehr gefasst werde.
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War schon mal Thema: "Abtretbare Beträge in der WVP". Damit sei auf § 292 Abs. 1 S 3 InsO verwiesen. Beschlüsse nach § 850c IV ZPO können demnach auch in der WVP getätigt werden.
Interessant wird die Frage wenn der Abtretungsgläubiger die Nicht-Berücksichtigung des Ehemannes erreichen will.
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