Widerspruch gegen Eintragungsanordnung - Angriff gegen Titel

  • Hallo!
    Ich bräuchte mal wieder Hilfe in einer Vertretungsakte.

    Es geht um einen Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung mit beantragter einsweiliger Aussetzung der Eintragung.

    Begründung: Das Jobcenter habe die Heizkosten immer direkt überwiesen Es wird davon ausgegangen, dass der Vermieter die Beträge in die eigene Tasche gewirtschaftet hat. Außerdem seien den Parteien nie Mahn- oder Vollstreckungsbescheide zugestellt worden. Deswegen würde die VA nicht abgegeben werden.

    Ich bin immer so unsicher, was nun Grund ist und was nicht - bzw. wie weit ich prüfen muss und wie weit nicht. Ist das überhaupt ein Grund? Der Widerspruch bzw. die Weigerung zur Abgabe der VA stützt sich ja auf das Nichtbestehen des Anspruches. Wie soll ich das überprüfen und muss ich das überprüfen?

    Was meint ihr hierzu? einstweilen aussetzen und den Gläubiger anhören?!

  • Zunächst einstweilige Aussetzung.

    Gleichzeitig GV-Akte mit Titel (notfalls vom Gl., wenn bereits zurückgegeben) beiziehen.

    Voraussetzungen für VAK prüfen (Vollstreckungsvoraussetzungen und Ladung, etc.).

    Grund für eine Aufhebung der Eintragungsanordnung kann nur sein, wenn formelles Recht verletzt worden ist. Was der Vermieter mit dem Geld der ARGE gemacht hat, interessiert uns nicht. Wenn ein Titel vorliegt, welcher auch zugestellt ist, und i.Ü. auch alle Vorschriften durch den GV eingehalten wurden, wird der Widerspruch zurückzuweisen sein.

    Wenn die ARGE nach Titelerlass gezahlt hat, wäre Eintragungs-AO ebenfalls aufzuheben.

  • Warum nach § 882d II ZPO verfahren, wenn sich gegen den Titel gewandt wird?

    Weil er Widerspruch eingelegt hat und dies nun mal der Rechtsbehelf gegen die Eintragungs-AO ist?

    Würde aber nur nach § 882d II ZPO verfahren, wenn zu erwarten steht, dass der Widerspruch Erfolgschancen hat. Sowas verneine ich bei Einwendungen gegen den Titel. Die anwendung des § 882 II ZPO, sprich die einstweilige Aussetzung der Eintragung ist nicht zwingend

  • Sehe ich auch so - in der Sache handelt es sich m.E. um ausschließlich materiellrechtliche Einwendungen die im ZV Verfahren nicht zu beachten sind. Eine einstweilige Einstellung setzt auch immer das Vorliegen einer gewissen Erfolgsaussicht voraus.

  • Ausschließlich Einwendungen gegen den Titel? Nur materielles Recht?

    Na ich weiß nicht so recht.... Wenn er sagt "ich habe niemals einen Titel erhalten", dann ist schon formelles Recht betroffen. Das zu prüfen ist gerade die Aufgabe des Widerspruchsverfahrens. Zahlungen müssen dann evtl. über § 775 ZPO berücksichtigt werden.

  • Ausschließlich Einwendungen gegen den Titel? Nur materielles Recht?

    Na ich weiß nicht so recht.... Wenn er sagt "ich habe niemals einen Titel erhalten", dann ist schon formelles Recht betroffen. Das zu prüfen ist gerade die Aufgabe des Widerspruchsverfahrens. Zahlungen müssen dann evtl. über § 775 ZPO berücksichtigt werden.

    Wer im Hinblick auf § 775 ZPO nix beifügt, kriegt keinen § 882d II ZPO. Wer bloß lapidar behauptet, keine Titelzustellung sei erfolgt, kriegt auch kein § 882d II ZPO. Etwas Substanz muss schon sein, im Übrigen rufe ich vorab den GV ab und frage im Hinblick auf die Zustellung in solchen Fällen nach. In der Regel trägt der VB einen Zustellvermerk ...

  • Sehe ich genauso, sonst braucht jemand nur mal so behaupten, ihm sei nie ein Titel zugestellt worden, und schon wird die Eintragung aufgeschoben. Sowas kann nicht durchgehen. Im Übrigen hätte man sodann tatsächlich bereits Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen können, mit der gerügt wird, dass der GV die ZV überhaupt schon eingeleitet hat, wo es doch angeblich an bestimmten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung fehlte.
    Mit dem Widerspruch sollte m.A. in erster Linie verfolgt werden können, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Eintragung nicht erfüllt waren, nicht aber, dass die Zwangsvollstreckung von Beginn an nicht gerechtfertigt war.

  • Mit dem Widerspruch sollte m.A. in erster Linie verfolgt werden können, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Eintragung nicht erfüllt waren, nicht aber, dass die Zwangsvollstreckung von Beginn an nicht gerechtfertigt war.

    Und woher nimmst Du diese Erkenntnis? Gegen die Eintragungs-AO ist der statthafte Rechtsbehelf der Widerspruch. Verweise mal den Schuldner auf § 766 mit der Begründung, daß Du bei § 882d die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfst. Mal sehen wie lange es dauert, bis Dein Vollstreckungsrichter in der Tür steht und meint, daß es keine Erinnerung sonder ein Widerspruch ist. Ziel der Gesetzesänderung war es nicht, Aufgaben vom RPfl. auf den Ri. zu übertragen.

    I.Ü. ist die Entscheidung nach § 882d II eine Entscheidung, die jeder für sich selbst treffen muss, und ich möchte niemendem hier Vorschriften machen.
    Wenn aber der Schu. behauptet, er habe keinen Titel zugestellt bekommen, wie will er das beweisen? Hier liegt die Beweislast beim Gläubiger. Nachdem ich schon viele Sachen mit den Gerichtsvollziehern erlebt habe, würde ich eine fehlende Zustellung nicht von vorne herein ausschließen (auch wenn in den meisten Fällen tatsächlich nichts dran ist). I.Ü. habe ich schon eine Eintragungs-AO deshalb aufgehoben, weil die Ladung des GV nicht dem § 802f entsprach....
    Nachdem ich das nicht sofort bei Eingang des Widerspruchs klären kann, ist der Schuldner zunächst schutzwürdig, weil er sonst im SchuVZ eingetragen wird um später evtl. wieder gelöscht zu werden. Bis dahin können ihm aber bereits Nachteile entstanden sein.

  • Mit dem Widerspruch sollte m.A. in erster Linie verfolgt werden können, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Eintragung nicht erfüllt waren, nicht aber, dass die Zwangsvollstreckung von Beginn an nicht gerechtfertigt war.

    Und woher nimmst Du diese Erkenntnis? Gegen die Eintragungs-AO ist der statthafte Rechtsbehelf der Widerspruch. Verweise mal den Schuldner auf § 766 mit der Begründung, daß Du bei § 882d die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfst. Mal sehen wie lange es dauert, bis Dein Vollstreckungsrichter in der Tür steht und meint, daß es keine Erinnerung sonder ein Widerspruch ist. Ziel der Gesetzesänderung war es nicht, Aufgaben vom RPfl. auf den Ri. zu übertragen.

    I.Ü. ist die Entscheidung nach § 882d II eine Entscheidung, die jeder für sich selbst treffen muss, und ich möchte niemendem hier Vorschriften machen.
    Wenn aber der Schu. behauptet, er habe keinen Titel zugestellt bekommen, wie will er das beweisen? Hier liegt die Beweislast beim Gläubiger. Nachdem ich schon viele Sachen mit den Gerichtsvollziehern erlebt habe, würde ich eine fehlende Zustellung nicht von vorne herein ausschließen (auch wenn in den meisten Fällen tatsächlich nichts dran ist). I.Ü. habe ich schon eine Eintragungs-AO deshalb aufgehoben, weil die Ladung des GV nicht dem § 802f entsprach....
    Nachdem ich das nicht sofort bei Eingang des Widerspruchs klären kann, ist der Schuldner zunächst schutzwürdig, weil er sonst im SchuVZ eingetragen wird um später evtl. wieder gelöscht zu werden. Bis dahin können ihm aber bereits Nachteile entstanden sein.

    Die angeblich fehlende Zustellung gehört zu den häufigsten Einwendungen. In der Regel stellt sich das als falsch heraus, so dass ohne substantiierten Vortrag bzw. Glaubhaftmachung für mich die Anwendung des § 882d II ZPO entfällt. Im Übrigen rufe ich den GV umgehend an, wenn dies behauptet wird. Wenn der mir dienstlich mitteilt, dass die Zustellung durch Zustellvermerk des UdG oder ZU nachgewiesen wurde, gibt´s sowieso kein § 882d II ZPO.
    Es können sicherlich dem Schuldner Nachteile entstehen, jedoch können ihm durchaus auch Vorteile entstehen, wenn zunächst nach § 882d II ZPO verfahren wird. Demkbar ist, dass im Ergebnis unbegründet nach § 882d II ZPO verfahren wird und deshalb dem Schuldner noch ein Bankkredit ausgezahlt wird.
    Daher will die anwendung des § 882d II ZPO immer gut überlegt sein.

  • Ja, wenn es schon mal um "Nachteile" für den Schuldner gehen soll, der angeblich nie einen Vollstreckungstitel zugestellt bekommen hat: Warum hat er dann nicht gleich Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt, als der GV die ersten Vollstreckungsmaßnahmen (ggf. Ladung zur Vermögensauskunft) gegen ihn begann ??
    Das Eintragungsverfahren ist nämlich grundsätzlich nur noch ein Annexverfahren, welches von Amts wegen einzuleiten ist und in welchem der Gläubiger nicht mal beteiligt ist !! Andererseits trägt der Gläubiger aber die Beweislast, dass ein Vollstreckungstitel ordnungsgemäß zugestellt wird. Wie soll das in einem solchen Amts-Annex-Verfahren erfolgen, in dem der Gläubiger nicht mal Beteiligter ist? Aus diesem Grunde bleibe ich dabei: Das ist nicht in 882 d II zu klären. In meiner Zurückweisung würde ich wahrscheinlich auch gegen den Schuldner das Argument verwenden, dass er bislang gegen die Zwangsvollstreckung nichts unternommen hat und er erst "munter" wurde, als ihm bewusst wurde, dass ihm durch die Eintragung ggf. Nachteile drohen könnten.
    Allein auf Grund dieses Umstandes müssen daher schon erhebliche Zweifel am Vorbringen des Schuldners aufkommen.

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