Guten Morgen,
habe einen Widerspruch nach § 882d ZPO zurückgewiesen und dem Schuldner die Kosten des Widerspruchverfahrens auferlegt. Nunmehr begehrt der Gläubigeranwalt daraufhin eine Kostenfestsetzung. M.E. besteht diesbezüglich jedoch keine Rechtsgrundlage, da m.E. durch die Gebühr nach § 18 I Nr. 16 RVG abgegolten; auch aus 3 18 I Nr. 17 RVG ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges.
Wie wird dies Problem sonst beurteilt?