Hallo liebe Rechtspfleger,
ich habe mir hier angemeldet, weil ich mit folgendem Problem nicht mehr weiter komme. Vielleicht gibt es hier jemanden, der mir weiterhelfen kann.
kurzer Sachverhalt:
Vorgeschichte
Die Grundstückseigentümer A und B sind Nachbarn. Jeder hat auf seinem Grundstück eine Tiefgarage. A und B vereinbaren miteinander die Tiefgaragen zu modernisieren durch Umbau und Zusammenlegung. Sie treffen Nachbarschaftsvereinbarungen, mit denen sie festhalten, dass das die neu entstehende gemeinsame Tiefgarage, die vollständig unter dem Grundstück von B liegt und zum Teil unter dem Grundstück von A, nicht als Überbau von B gesehen werden soll, sondern dass A Eigentümer des Teils der Tiefgarage auf dem Grundstück A und B Eigentümer des anderen Tiefgaragenteils sein soll. Im Grundbuch wurde vorsorglich der Verzicht auf Überbaurente eingetragen. Des Weiteren wurden wechselseitige Geh-, Fahr- und Stellplatzrechte eingeräumt und grundbuchlich gesichert.
akutelle Situation
B verkauft Grundstück an S. S will das aufstehende Gebäude nebst Tiefgarage auf dem Grundstück von S (ehemals B) in Wohnungs- und Teileigentum aufteilen. Die Nachbarschaftsvereinbarungen zwischen A und B werden "aufgefrischt" und aktuallisiert. Hinsichtlich der Tiefgarage wird klargestellt "...Dieses gemeinsame Verständnis einer rechtlichen Trennung der beiden Tiefgaragenteile exakt an der Grundstücksgrenze und Eigentumszuweisung an den jeweiligen Grundstückseigentümer hat seinen Ausdruck in den ...(Geh-, Fahr- und Stellplatzrechten) wechselseitigen Dienstbarkeitsbestellungen gefunden, bei denen der jeweilige Eigentümer des jeweiligen Tiefgaragenteils dem jeweils anderen Nutzungsrechte an dem ihm gehörenden Abschnitt der Tiefgarage eingeräumt hat. ... Um die eigentumsrechtliche Zuordnung der jeweiligen Tiefgarage zu dem Grundstück, auf dem sie jeweils errichtet sind, und damit die eigentumsrechtliche Trennung der Tiefgaragenteile an der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück A und dem Grundstück S klarzustellen und zusätzlich rechtlich abzusichern [soll Dienstbarkeit bestellt werden]:
Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks A ist nicht berechtigt, von seinem Grundstück aus das Grundstück S zu überbauen oder ein solches Überbaurecht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes S auszuüben oder von diesem die Duldung eines Überbaus zu verlangen." (gleichlautend ebenfalls für Grundstück S)
Die zuständige Rechtspflegerin hat nun eine Verfügung erlassen, in der sie um Überprüfung bzw. klarstellende Bewilligung bittet, weil sie den Dienstbarkeitsinhalt für nicht eintragungsfähig hält, da er keinem Grunddienstbarkeitstyp zugeordnet werden kann. Sie sagt, dies ist keine Benutzungsdienstbarkeit, keine Unterlassungsdienstbarkeit und kein Verzicht auf nachbarrechtliche Befugnisse.
Der juristische Urheber der Nachbarschaftsvereinbarung und des Dienstbarkeitsinhalts sagt nun dazu, dass es sich um eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 3 BGB handelt und durch diverse Urteile entschieden wurde, dass man die Realteilung bei Überbau durch Dienstbarkeit im Grundbuch ersichtlich machen kann. BGHZ 157, 301 und Schöner/Stöber 15. Aufl., RN 2817
Soweit so gut. Mein Problem ist jetzt nur, dass ich nirgends ein Beispiel für den Inhalt einer solchen Dienstbarkeit finde und nicht überprüfen bzw. mich darauf berufen kann, dass der von uns eingereichte Dienstbarkeitsinhalt eintragungsfähig und richtig ist.
Ein weiteres Problem ist auch noch, dass ich über die Urkunde und die Verfügung nicht mehr mit der Rechtspflegerin reden kann, da diese das Amtsgericht gewechselt hat.
... und wie soll es anders sein, es eilt hier alles und alle sitzen mir im Nacken, weil die ebenfalls eingereichte Teilungserklärung vollzogen werden soll.
Sorry, dass mein erster Text nun auch noch so lang geworden ist.