Hallo,
auch wenn ich im Beck Onlineikommentar zu § 850 d ZPO gelesen habe, dass ein Kind des Schuldners nur zu einer Erhöhung des Freibetrages des Schuldners führt, wenn er diesem auch tatsächlich Unterhalt zahlt, bin ich der Meinung, dass unterhaltsberechtigte Kinder stets zu einer Erhöhung des Freibetrages des Schuldners führen (Anlehnung an BGH VII ZB 101/09).
Unterhaltsvorschusskassen sehen dies anders.
Für Äußerungen wäre ich sehr dankbar.