Unterhaltspfändung, Selbstbehalt

  • Hallo,

    auch wenn ich im Beck Onlineikommentar zu § 850 d ZPO gelesen habe, dass ein Kind des Schuldners nur zu einer Erhöhung des Freibetrages des Schuldners führt, wenn er diesem auch tatsächlich Unterhalt zahlt, bin ich der Meinung, dass unterhaltsberechtigte Kinder stets zu einer Erhöhung des Freibetrages des Schuldners führen (Anlehnung an BGH VII ZB 101/09).

    Unterhaltsvorschusskassen sehen dies anders.

    Für Äußerungen wäre ich sehr dankbar.

  • Nach § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch auch so viel zu belassen, als er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

    Berücksichtigt man z. B. ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Bemessung des Freibetrages des Schuldners nicht, so nimmt man dem Schuldner ja die Möglichkeit, überhaupt Unterhalt zu zahlen. Das der Schuldner bisher keinen Unterhalt gezahlt hat heißt ja nicht zwangsläufig, dass er auch in Zukunft nicht zahlen wird.

    Insoweit halte ich § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO bei einer Unterhaltspfändung nicht für einschlägig.

  • lies bitte im Stöber nach, Rn 1097: Es werden nur die unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt, denen tatsächlich bereits Unterhalt geleistet wird, und zwar auch bei 850d.
    Anders kann es ja auch gar nicht sein, sonst steckt sich der Schuldner, der bisher schon an keine weitere Person gezahlt hat, das Geld auch noch selbst ein.

  • Sobald der Schuldner nachweist, dass er einem weiteren Kind tatsaechlich Unterhalt zahlt, kann er auch einen Antrag auf Abaenderung des Selbstbehaltes stellen.

    Sehe daher keine grobe Unbilligkeit dem Schuldner gegenueber.

  • lies bitte im Stöber nach, Rn 1097: Es werden nur die unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt, denen tatsächlich bereits Unterhalt geleistet wird, und zwar auch bei 850d.
    Anders kann es ja auch gar nicht sein, sonst steckt sich der Schuldner, der bisher schon an keine weitere Person gezahlt hat, das Geld auch noch selbst ein.

    Zu Satz 1: Was stört es den Kurt, wenn sich der BGH an ihm scheuert.

    Zu Satz 2: Auch dieser Person steht eine Pfändung frei.

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