Habe einen Widerspruch gem. § 882 d I ZPO zurückgewiesen. Hiergegen will der Schuldner jetzt vorgehen.
Er hat geschrieben, dass er Beschwerde einlegt. Ist das der richtige Rechtsbehelf?
Hierüber hat der Richter zu entscheiden, oder?
Danke
Habe einen Widerspruch gem. § 882 d I ZPO zurückgewiesen. Hiergegen will der Schuldner jetzt vorgehen.
Er hat geschrieben, dass er Beschwerde einlegt. Ist das der richtige Rechtsbehelf?
Hierüber hat der Richter zu entscheiden, oder?
Danke
Im Übrigen ist eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs bekanntlich unschädlich. Man weiß ja was gemeint ist und hat das entsprechend umzudeuten.
Im Übrigen ist eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs bekanntlich unschädlich. Man weiß ja was gemeint ist und hat das entsprechend umzudeuten.
So sieht das aus:daumenrau
Beschwerde? Erinnerung? Ich wüßte spontan auch nicht die richtige Bezeichnung, wer kennt sich schon aus mit der ZPO...
Bei uns heißt das Rechtsmittel für alle Fälle: Widerspruch; und der wird auch im Zweifelfalle gedeutet.
Es wurde doch nun schon klar unter #2 gesagt was es ist.
Wenn eine Partei oder deren PB unsicher ist, sieht man immer die vielsagende Formulierung "... wird das zulässige Rechtsmittel eingelegt"...
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