Eine Kollegin hat die EAO gem. § 882d II ZPO einweilen ausgesetzt mit Fristbeschränkung - bis zum ... (s. dazu Utermark im Beck-OK). Wenn diese Frist abläuft und im Raum steht, dass die Sache erledigt wird durch Zahlung, kann diese Frist verlängert werden? Dazu finde ich nix, meine aber, das müsste gehen. Hat jemand Erfahrung damit oder tiefergehende Erkenntnisse?
Aussetzung der EAO - Fristverlängerung?
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Würde eine solche Formulierung im Rahmen des § 882d II ZPO gar nicht erst wählen, sondern bis zur Entscheidug in der Hauptsache einstellen.
Im Übrigen müssten schon verdammt gute Gründe mitgeteilt werden, wenn eine solche Frist verlängert werden soll. -
Utermark (BeckOK ZPO Eidtion 10 § 882d Rn. 9) begründet die Befristung mit Bezug auf § 769 ZPO. Nach einem Teil der Kommentierung, ich meine beispielsweise Zöller/Herget ZPO 29. Aufl. § 769 Rn. 12, soll wohl eine Fristverlängerung möglich sein
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Danke schön für die Antworten. Ich selbst hätte auch die Formulierung "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" gewählt, aber das stand hier nicht in meinem Machtbereich.
Dann werde ich mich nach dem Zöller richten. Schön, dass wenigstens einige eine aktuelle(re) Auflage haben als unsereins.
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