Korrektur des notariellen Erbscheinsantrages auch durch Partei direkt beim Gericht?

  • Hallo,

    ein Notar hat in einer Nachlasssache einen nicht richtigen Erbscheinsantrag gestellt. Trotz gerichtlicher Verfügung wurde der Antrag vom Notar dann falsch korrigiert. Der Antragsteller ist dann zum Gericht gegangen und hat beim Gericht persönlich seinen Antrag zur Protokoll des Rechtspflegers korrigiert und der Erbschein wurde erteilt und an den Notar übersandt. Hätte das Gericht den Antragsteller an seinen Notar verweisen müssen und keinen korrigierten Antrag aufnehmen dürfen? Der Antragsteller drängelte wegen eines Hausverkaufs.
    Ich nehme an, dass der Antragsteller nun die Gebühren des Notars nicht zahlen will...

  • Nein, so sehe ich es nicht. Der Notar ist offensichtlich unfähig (unterstellt, dass das Gericht zu recht beanstandet hat;)) und der Antragsteller wollte endlich seinen Erbschein. Für die Berichtigung eines falschen Erbscheinsantrags hätte der Notar sowieso keine Gebühr verrechnen dürfen, also Kosten spielten sicher keine Rolle. Und natürlich kann das Gericht einen Nachtrag zum notariellen Erbscheinsantrag aufnehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (28. August 2013 um 16:20)

  • Grundsätzlich kann jeder soviele Anträge stellen, wie er mag, auch bei verschiedenen Notaren und auch beim Gericht.

    Die Frage der Kosten ist davon erstmal zu trennen. Wenn der Notar die Sache unrichtig bearbeitet hat, ist nach § 16 KostO (für Aufträge, die vor dem 1.8.2013 erteilt wurden) zu verfahren

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Muss hier nochmal einsteigen.

    Ich habe hier einen ähnlichen Fall, nur dass der Notar selbst mir einen Nachtrag zum Erbscheinsantrag einreicht. Die Antragstellerin hat unterschrieben, der Nachtrag ist aber weder beurkundet noch beglaubigt und enthält auch keine erneute e.V. . Im ursprünglichen Erbscheinsantrag war lediglich ein Testament benannt (das auf dem nunmehr das Erbrecht beruht). Über die vorangegangenen Testamente war nichts gesagt worden, das wurde jetzt nachgeholt. Alle 4 Testamente des Erblassers wurden aufgeführt und es wurde auch entsprechend erklärt, welches wann wie aufgehoben oder geändert wurde.

    Reicht die Form so aus?

  • Muss hier nochmal einsteigen.

    Ich habe hier einen ähnlichen Fall, nur dass der Notar selbst mir einen Nachtrag zum Erbscheinsantrag einreicht. Die Antragstellerin hat unterschrieben, der Nachtrag ist aber weder beurkundet noch beglaubigt und enthält auch keine erneute e.V. . Im ursprünglichen Erbscheinsantrag war lediglich ein Testament benannt (das auf dem nunmehr das Erbrecht beruht). Über die vorangegangenen Testamente war nichts gesagt worden, das wurde jetzt nachgeholt. Alle 4 Testamente des Erblassers wurden aufgeführt und es wurde auch entsprechend erklärt, welches wann wie aufgehoben oder geändert wurde.

    Reicht die Form so aus?

    Beurkundungspflichtig ist nur die eV, nicht aber der Erbscheinsantrag.

    Wenn dir die vorliegende eV ausreicht, wirst du nichts zu mäkeln haben.

    Aber: wie war das mit vorliegenden Testamenten und der bisherigen eV? Ich denke, die bisherige eV war schon nicht richtig, deshalb wirst du ggf. eine neue eV verlangen können.

  • Genau, das NG entscheidet, ob es eine eV verlangt. Bei mir käme es darauf an, warum die anderen Testamente nicht aufgeführt waren. Waren sie der Antragstellerin bekannt? Hat sie versichert, dass keine weiteren VvTw vorhanden sind oder wurde die Angabe einfach vergessen.

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