hamburger pensionskasse von 1905 VVaG

  • Der Schuldner hat ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG. Welcher Anspruch der Seite 4 des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auszuwählen:Anspruch A (Arbeitgeber), Anspruch B (Versicherungsträger) oder Anspruch E?

  • Meines Erachtens dürfte es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um den Anspruch A: Arbeitseinkommen handeln. Was meint Ihr?

  • Meines Erachtens dürfte es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um den Anspruch A: Arbeitseinkommen handeln. Was meint Ihr?

    Sicherlich wie Arbeitseinkommen zu pfänden, aber beheichnen würde ich es nicht so.

  • http://www.hhpk.de/index.php?id=4739#c5642


    ... Sie darf auch nicht gepfändet werden. Auch die weiteren Beitragszahlungen durch Entgeltumwandlung und Arbeitgeberbeiträge können Gläubiger grundsätzlich nicht pfänden. Ausnahmsweise pfändbar sind Beiträge aus Entgeltumwandlung, wenn die Entgeltumwandlung missbräuchlich vorgenommen wird. ...

    http://www.haufe.de/oeffentlicher-…_HI1366810.html

    Die in diesem Rahmen erbrachten (zusätzlichen) Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder an ein Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen, bleiben also bei der Pfändung unberücksichtigt.

    http://www.dbv-gewerkschaft.de/fileadmin/user…ersicherung.pdf


    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirekt-Versicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 11. November 2010 entschieden (Az.: VII ZB 87/09).

    Daher m.E. E bzw. bei G halt reinschreiben, was man haben will.

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