Übertragung der VKH-Prüfung von Richter auf Rechtspfleger

  • Die Möglichkeit, die Parteien zur Erörterung der PKH zu laden und die dann zu vergleichen, besteht jetzt schon.. Habe ich auch schonmal gemacht.:teufel:

  • Und nun? Unstreitig finden die Vorschriften der ZPO auf die Bewilligung der VKH in FamFG Verfahren Anwendung, aber die Übertragung auf den Rechtspfleger gilt wegen der Einordnung unter § 20 RpflG m.E. nur für Zivilverfahren - eine entsprechende Ermächtigung für Familiensachen wird nach meiner Kenntnis im RpflG nicht eingeführt.

  • Und nun? Unstreitig finden die Vorschriften der ZPO auf die Bewilligung der VKH in FamFG Verfahren Anwendung, aber die Übertragung auf den Rechtspfleger gilt wegen der Einordnung unter § 20 RpflG m.E. nur für Zivilverfahren - eine entsprechende Ermächtigung für Familiensachen wird nach meiner Kenntnis im RpflG nicht eingeführt.

    Diese Förmelei entspricht aber ganz gewiss nicht dem Willen des Gesetzgebers, gerade im Familiensachen gibt es die meisten Fälle bzw. den Hauptgrund, dies auf Rechtspfleger zu übertragen.

    Übrigens: In Sachsen hat man "überlegt" und will offenbar von der Übertragung erst mal absehen und weiter beobachten, wahrscheinlich, welche Auswirkungen es anderswo hat. Das schließt natürlich nicht aus, dass es später mal erfolgen wird.

  • Und nun? Unstreitig finden die Vorschriften der ZPO auf die Bewilligung der VKH in FamFG Verfahren Anwendung, aber die Übertragung auf den Rechtspfleger gilt wegen der Einordnung unter § 20 RpflG m.E. nur für Zivilverfahren - eine entsprechende Ermächtigung für Familiensachen wird nach meiner Kenntnis im RpflG nicht eingeführt.

    Diese Förmelei entspricht aber ganz gewiss nicht dem Willen des Gesetzgebers, gerade im Familiensachen gibt es die meisten Fälle bzw. den Hauptgrund, dies auf Rechtspfleger zu übertragen.


    Ich habe mir jetzt zwar nicht die Regelungen im einzelnen durchgelesen, aber der Gesetzgeber hat es nun einmal in der Hand etwas gesetzlich eindeutig zu regeln oder auch nicht.

  • Hallo, in Sachsen ist seit 31.10.2015 die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts in Kraft getreten (Veröffentlicht im Sächs.Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 13/2015). Damit kann der Richter die Vorprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der PKH (nicht Verfahrenskostenhilfe) auf den Rechtspfleger übertragen.
    Ich hab jetzt seit Inkrafttreten mein zweites Verfahren auf den Tisch gelegt bekommen. Das erste ging ohne Probleme zeitnah über den Tisch, weil alles beisammen war.
    Jetzt habe ich ein Verfahren, dass bereits seit langem beim Richter lag. Und da stellte sich die Frage, ob die Verordnung auch Verfahren umfasst, bei denen PKH vor Inkrafttreten beantragt war, aber die der Richter - warum auch immer - überhaupt noch nicht geprüft hat:gruebel: Die Verordnung schreibt dazu nicht viel, nur dass der Richter die Prüfung auf den Rpfl übertragen kann, nach Ansicht des Richters wohl auch die alten Schinken. Das ist sehr ärgerlich, weil zumindest in dem vorliegenden Verfahren bereits Nachbesserungen erforderlich sind. Die Antragstellerin war damals im 8. Monat schwanger, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass wegen der zwischenzeitlichen Entbindung Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind. Da ich auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellen muss, wird das PKH-Bewilligungs-Verfahren sich natürlich wegen der notwendigen Auskünfte verzögern. :mad:
    Da kommt sicher auch Freude beim Rechtsanwalt auf, wenn ich ihm jetzt zur Nachbesserung auffordere.


  • Da kommt sicher auch Freude beim Rechtsanwalt auf, wenn ich ihm jetzt zur Nachbesserung auffordere.


    Mag sein; allerdings hat Dein Landesgesetzgeber ( wie hier auch ) die entsprechende Freude vorinstalliert.
    Dafür kannst Du Doch nix.

  • Hallo, in Sachsen ist seit 31.10.2015 die "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts in Kraft getreten (Veröffentlicht im Sächs.Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 13/2015). ...
    Jetzt habe ich ein Verfahren, dass bereits seit langem beim Richter lag. Und da stellte sich die Frage, ob die Verordnung auch Verfahren umfasst, bei denen PKH vor Inkrafttreten beantragt war, aber die der Richter - warum auch immer - überhaupt noch nicht geprüft hat:gruebel: Die Verordnung schreibt dazu nicht viel, nur dass der Richter die Prüfung auf den Rpfl übertragen kann, nach Ansicht des Richters wohl auch die alten Schinken.

    Diese Frage wurde beantwortet durch das ministerielle Schreiben vom 27.10.2015, Az. 3100-I.2-3906/04.
    Darin heißt es:

    "Im Nachgang zum JMS vom 12. Oktober 2015, mit dem die gerichtliche Praxis über das bevorstehende Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Sächsischen Justizorganisationsverordnung unterrichtet wurde, ist aus der gerichtlichen Praxis an das Staatsministerium der Justiz die Bitte herangetragen worden, Informationen über die Intention des Verordnungsgebers betreffend den Umgang mit bereits anhängigen Verfahren zu ergänzen. Denn als Übergangsvorschrift verweise § 31 SächsJOrgVO auf § 71 SächsJG und stelle damit die Änderung einer Zuständigkeit der Aufhebung eines Gerichts gleich. In der Folge könne das bedeuten, dass die noch nicht endgültig erledigten Verfahren an die neu zuständigen Gerichte fielen und mithin dorthin abgegeben werden müssten.

    Zur historischen Verordnungsfassung wird daher Folgendes nachgetragen:

    Die Stammfassung zur Übergangsvorschrift in der Sächsischen Justizorganisationsverordnung vom 14. Dezember 2007 lautete (wortgleich zu § 31 Abs. 1 SächsJOrgVO in der geltenden Fassung):

    㤠30
    Übergangsvorschriften
    Soweit durch diese Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben
    oder geändert wird, findet § 71 Abs. 1 SächsJG Anwendung. Im Übrigen bleibt für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, das bis dahin an deren Stelle geltende Recht maßgebend.“

    Sie wurde nach den hier vorliegenden Unterlagen wie folgt begründet:

    „Die Vorschrift entspricht § 1 Abs. 2 JuZustVO. Sie verweist auf § 71 Abs. 1 SächsJG, welcher auf Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung verweist. Dieses Gesetz wird durch Artikel 20 i.V.m. Artikel 210 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz mit Wirkung zum 24. April 2008 aufgehoben. Satz 2 beinhaltete lediglich eine Klarstellung, da die SächsJOrgVO Wirkung nur für die Zukunft entfaltet.“

    Die Begründung des in Bezug genommenen Sächsischen Justizgesetzes ist auf der Internetseite des Sächsischen Landtages veröffentlicht. Allerdings finden sich auch im dortigen Entwurf der Sächsischen Staatsregierung keine Ausführungen zum Umgang mit bei einem Zuständigkeitswechsel bereits anhängigen Verfahren.

    Auch eine Auseinandersetzung mit der für das Zivilprozessrecht bundesrechtlich normierten „perpetuatio fori“ des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfolgt nicht, wobei nach hiesiger Einschätzung – ohne der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung im Einzelfall vorzugreifen zu wollen – eine hiervon abweichende Regelung nur durch den Bundesgesetzgeber selbst getroffen werden könnte.

    Insofern kann ergänzend ausgeführt werden, dass die Beibehaltung der Zuständigkeit für alle bereits anhängigen Verfahren auch ein maßgebliches Ziel der zeitnah in Kraft tretenden Änderungsverordnung gewesen ist. Im Hinblick auf die in der Vergangenheit unterschiedlich bewertete Übergangsvorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsJOrgVO (geltende Fassung) sollte – wie im JMS vom 13. April 2015 unter Punkt 4. ausgeführt – nunmehr auch klarstellend die ausdrückliche Zuständigkeitsperpetuierung für Änderungen der funktionellen Zuständigkeiten normiert werden."

  • Heyho auch in LSA denkt man über Aufgabenübertragung auf den Rechtspfleger bzw. UdG in der Fachgerichtsbarkeit nach und fragt nunmehr im Lande an, ob man damit "leben" könnte, die Vorprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übertragen zu können. Hier sind PEBB§Y-Zeiten von 1 Minute bei den Amtsgerichten (getrennt: 3 Minuten PKH, 1 Minute VKH), 4 Minuten bei den Landgerichten, 3 Minuten bei dem OLG (getrennt 11 Minuten PKH, 2 Minuten VKH), Arbeitsgerichte und Sozialgerichte 2 Minuten, alle anderen 1 Minute im Raum. Während bei den Fachgerichten die Eingangszahlen der Geschäfte als Grundlage dienen sollen, ist man sich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit wohl noch nicht im Klaren, welche Bezugsgröße man nehmen wird. Daneben soll eine einschränkende Übertragungsmöglichkeit erfolgen mit dem Ziel, dass der Richter nur dann übertragen darf, wenn nicht bereits aus anderen Gründen, als wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse PKH/VKH abzulehnen wäre.
    Wie sind - bei denen bereits die Übertragungsmöglichkeit besteht - Eure Erfahrungen damit, wie sind dort die Bezugsgrößen nach PEBB§Y und sind diese realistisch?

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