Übertragung der VKH-Prüfung von Richter auf Rechtspfleger

  • Hallo,

    in manchen Bundesländern gibt es wohl schon die Möglichkeit, dass der Vorsitzende
    Richter einzelne Aufgaben nach §§ 114 ZPO (Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
    Verhältnisse, Entscheidung über die Ablehnung eines PKH-Antrags...) auf den Rechtspfleger
    übertragen kann.

    Ich soll nun zu dieser Thematik eine Stellungnahme abgeben.

    Wer von Euch hat schon Erfahrung mit dieser Übertragungsmöglichkeit?
    Wie laufen die Verfahren denn so ab?
    Gibt es durch die Übertragung erhebliche Verfahrensverzögerungen?

    Schon mal vielen Dank :)

  • Auch.
    Es geht darum, dass ab dem 01.01.2014 in § 20 Abs. 2,3 RPflG eine neue Verordnungsermächtigung für die Länder vorgesehen ist.
    Die Landesregierungen können danach bestimmen, dass der Vorsitzende Richter bezüglich einzelner in den §§ 114, 115, 118 ZPO geregelter Aufgaben (Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse und Entscheidung über die Ablehnung mangels
    Bedürftigkeit) das Verfahren auf den Rechtspfleger übertragen kann.

    Ich habe an verschiedenen Stellen im Forum schon gelesen, dass "Vorprüfungen" vom Rechtspfleger für den Richter
    erfolgen und mich interessiert wie die praktischen Erfahrungen damit sind.

  • Wer bisher für den Richter eine Vorprüfung vorgenommen hat, ist
    selbst schuld.;)
    Bin ma gespannt, ob sich hier so ein "Vorprüfer" tatsächlich outen will.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (29. August 2013 um 08:39) aus folgendem Grund: s. KlausR

  • Wer bisher für den Richter eine Vorprüfung vorgenommen hat, ist
    selbst schuld.


    :daumenrau:daumenrau

  • Wer bisher für den Richter eine Vorprüfung vorgenommen hat, ist
    selbst schuld.;)
    Bin ma gespannt, ob sich hier so ein "Vorprüfer" tatsächlich outen will.

    Stimmt nur bedingt und deshalb oute ich mich jetzt mal :D - allerdings für die Fachgerichtsbarkeit. Hier gilt das Rpfl-Gesetz nicht... Und bei uns gibt es schon länger die Möglichkeit für den Richter, uns die Akte zur Prüfung zu geben (gesetzlich geregelt ist das nicht, wurde aber irgendwann mal so im Geschäftsverteilungsplan festgelegt) - ein Aktenvermerk genügt dann.

  • ...und der Rechtspfleger keine Entscheidungsbefugnis hat.

    Naja, über die Ablehnung des PKH-Antrages soll er dann ja künftig entscheiden können. Den entsprechenden Beschluss fasst dann er. Aber momentan dürfte es tatsächlich bei einer reinen Vorprüfung bleiben.

  • Bei uns kommt alle paar Monate mal ein Richter auf die Idee, den § 20 Ziff. 4 a RPflG, § 118 Abs. 2 ZPO zu nutzen und die Akte dem RPfl zuzuschieben. Das lässt er aber dann ganz schnell wieder bleiben, wenn er merkt, dass im § 118 Abs. 2 ZPO nichts von Prüfung, oder Entscheidung, sondern nur von Ermittlung steht. Wir sorgen dann nämlich nur dafür, dass alle (unserer Meinung nach) relevanten Unterlagen eingereicht werden und geben die Akte mit dem Vermerk: "M.E. liegen nun alle relevanten Unterlagen vor. Hr/Fr. Ri. z.w.V." zurück. :teufel:

  • Worin liegt das Problem?

    Es wird hier doch immer wieder betont, dass Richter angeblich keine Ahnung von der Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse haben. Da sollte man sich freuen, wenn künftig der Rechtspfleger bereits bei der Erstbewilligung zur Tat schreiten darf.

    Im übrigen wird damit doch nur eine Angleichung an die Verhältnisse in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes vorgenommen. PKH/VKH ist bekanntlich eine Sonderform der Sozialhilfe, wo sonst wird sich der Luxus geleistet, dass Personal des höheren Dienstes diese Anträge prüft. Beim Jobcenter/Sozialamt sicherlich nicht.

    Man könnte das sicherlich auch auf den UdG übertragen, dann gäbe es mehr Stellen für Hauptsekretäre und Amtsinspektoren, da das bestimmt als höherwertige Tätigkeit zu deklarieren wäre (nach den Stellenausschreibungen des hiesigen Jobcenters geht Sachbearbeitertätigkeit ab A8 los). Ist natürlich teurer als ein Inspektor frisch von der FH und daher undenkbar. Also ist der Rechtspfleger als solcher doch leichte Beute (Proteste seitens einer Berufsvertretung sind ja nicht zu erwarten).

  • ... Also ist der Rechtspfleger als solcher doch leichte Beute (Proteste seitens einer Berufsvertretung sind ja nicht zu erwarten).


    Wenn Du auf den BDR anspielst, dann nenne ihn auch beim Namen. Und wenn Du unsere Stellungnahmen auch lesen würdest (die sind auf der Homepage veröffentlicht) dann wüsstest Du auch, dass wir mit dieser "Lösung" ganz und gar nicht einverstanden sind. Da die Länder sich aber eine genauere Prüfung der PKH-Anträge versprechen (und damit auch Einsparungen), was so allerdings nicht offen ausgesprochen wird, ist gegen die Politik kein Ankommen.

    Also: Erst sachkundig machen und dann fundiert kritisieren, nicht einfach nur unwissend draufhauen.

  • Und wenn Du unsere Stellungnahmen auch lesen würdest (die sind auf der Homepage veröffentlicht) dann wüsstest Du auch, dass wir mit dieser "Lösung" ganz und gar nicht einverstanden sind.
    :daumenrau :daumenrau

  • Wer bisher für den Richter eine Vorprüfung vorgenommen hat, ist
    selbst schuld.;)
    Bin ma gespannt, ob sich hier so ein "Vorprüfer" tatsächlich outen will.


    Ich oute mich auch. :)

    Stimmt nur bedingt und deshalb oute ich mich jetzt mal :D - allerdings für die Fachgerichtsbarkeit. Hier gilt das Rpfl-Gesetz nicht... Und bei uns gibt es schon länger die Möglichkeit für den Richter, uns die Akte zur Prüfung zu geben (gesetzlich geregelt ist das nicht, wurde aber irgendwann mal so im Geschäftsverteilungsplan festgelegt) - ein Aktenvermerk genügt dann.


    :daumenrau
    Bei mir gilt das selbe am Sozialgericht.
    Auf der einen Seite finde ich es nicht schlecht, wenn der Rpfl. die Vorprüfung schon mal vornimmt, wenn er dann auch später die Überprüfung an der Backe hat, auf der anderen Seite wird das aber in keinster Weise als zusätzlicher Arbeitsaufwand bei uns berücksichtigt. Statistisch zählt das nur beim Richter. So kann es nicht gehen. Und bei uns kommt noch dazu (weil ja das Rpfl.-Gesetz nicht gilt), dass die Überprüfung auch Richtersache ist (also bei denen gezählt wird), wir aber die nötige Zuarbeit wieder machen dürfen - nur eben dann nichts entscheiden. Sehr frustrierend - aber was sollen wir machen?

  • Solange es für die zeitaufwändigen Vorprüfungen nicht einen ordentlichen Pensenzuschlag gibt, lehne ich sie ab. Und sollte das 2014 hier tatsächlich so kommen und ich nicht an anderer Stelle angemessen dafür entlastet werden, gibt es eine Entlastungsanzeige. Ich werde dann bestimmt die Vorprüfungen nicht vorrangig bearbeiten und meine "eigentliche" Arbeit liegen lassen, sodass dadurch immer mehr Rückstände entstehen. Dann wird es ganz sicher nicht lange dauern, bis die ersten Beschwerden zu den nicht schnell genug bearbeiteten Richter-Verfahren kommen. Ich staune überhaupt, dass die Rechtsanwälte mit ihrer Lobby beim Gesetzgeber das so hinnahmen, ihnen ist doch am Beispiel von Beratungshilfe und PKH-Überprüfungen bekannt, dass Rechtspfleger gegenüber Richtern viel pinglicher / kleinlicher sind.
    Ich gehe mal davon aus, dass man im Falle dieser Vorprüfungen einige Rechtspfleger in jedem OLG-Bezirk neu einstellen müsste. Das bedeutet, dass sie ganz schnell mal die Zahl der aufzunehmenden Anwärter aufstocken müssten, wovon aber nichts zu sehen ist.

  • Ich höre gerade aus dem Munde des Ministerialdirigenten Dr. Singer (BaWü), dass das betreffende Bundesland ab dem 01.01.2014 von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wird und dann der Rechtspfleger zuständig sein soll.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Anlässlich welcher Gelegenheit war das ?

    Ich weiß nur von Plänen, der Änderung von § 2 Nr. 11 b der Subdelegationsverordnung Justiz, um von der in § 20 III RpflG vorgesehenen Subdelegationsermächtigung Gebrauch zu machen.;)

    Bis 23.08. konnte man gegenüber dem LV des BDR hierzu Stellung nehmen.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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